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Allgemeine Fragen

Öffentlich·27 Mitglieder

WolfgangWolfgang

Wem gehört die Dokumentation?

Guten Tag,


ich habe eine Frage zur Dokumentation im Rahmen der Eingliederungshilfe:


Wem „gehört“ die Dokumentation der Eingliederungshilfe – ausschließlich dem Träger/Verein oder (auch) der leistungsberechtigten Person?


Auf welcher gesetzlichen Grundlage ist die Dokumentationspflicht des Trägers geregelt?

Und wie würdet ihr als Betreuerin oder Betreuer formal korrekt und schriftlich Einsicht in die Dokumentation verlangen?


Gibt es gesetzliche Fristen, innerhalb derer die Einsicht (bzw. alternativ die Aushändigung von Kopien – wobei sich hier die Frage nach der Vollständigkeit stellt) gewährt werden muss?


51 Ansichten
Uta
Mar 01

Vielen Dank für die Anfrage.


Im Land Brandenburg gibt es das Akteninformationsgesetz (AIG). Damit besteht die Möglichkeit, auf Antrag in Behördenakten Einsicht zu nehmen,

der Antrag kann schriftlich, mündlich oder elektronisch gestellt werden. Das berechtigte Interesse muss begründet werden und es dürfen keine Rechte Dritter der Akteneinsicht widersprechen. Der Antrag muss binnen 1 Monat beschieden werden oder es muss eine Begründung für eine Verlängerung gegeben werden. Die Akteneinsicht kann in die Originalakten oder in elektronische Datenträger erfolgen oder auf Antrag können Kopien erstellt werfen. Die Behörde darf Kosten erheben (§§ 1, 6, 10 AIG).


Sie müssten als Betreuer im Antrag mitteilen, dass Sie bzw. die von Ihnen betreute Person nicht auf andere Weise an die Unterlagen gekommen sind. Das berechtigte Interesse liegt darin, dass die betreute Person Auskunft über die sie betreffenden Unterlagen (Gesundheitszustand, durchgeführte Maßnahmen usw.) erhalten will und Rechte Dritter nicht vorgehen.


Der einfachere Weg, an Unterlagen im Gesamtplanverfahren zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe (Sozialamt), der von Ihnen betreuten Person und dem Leistungserbringer (z.B. Diakonie, ASB, DRK oder einem Verein) zu kommen, findet sich in den § 117 ff SGB IX, insbesondere § 121 SGB IX. Der Träger der Eingliederungshilfe hat den Gesamtplan mit allen Festlegungen zu den einzelnen Zielen, Maßnahmen, ärztlichen Stellungnahmen usw. der leistungsberechtigten Person zur Verfügung zu stellen (§ 121 Abs. 5 SGB IX).


Diese Unterlagen werden im Normalfall automatisch durch das Sozialamt in Kopie an die leistungsberechtigte Person übersandt. Sollte das nicht erfolgt sein, können Sie als Betreuer die Behörde mit einem einfachen Schreiben unter Beifügung einer Kopie des Betreuerausweises auffordern, alle Unterlagen zum Gesamtplanverfahren in Kopie zu übersenden. Eine spezielle Frist gibt es hier nicht. Sollte die Behörde aber nicht reagieren, steht Ihnen der Antrag nach AIG offen.


Regelmäßige Berichte bzw. Stellungnahmen, die der Leistungserbringer dem Sozialamt für die weitere Fortführung der Maßnahmen übersendet, gehören zum Gesamtplanverfahren. Wurde der Inhalt der Berichte z.B. zur Verlängerung der Hilfemaßnahmen oder Erhöhung der Stundenzahl nicht vorab zwischen den Mitarbeitern des Leistungserbringers und der Person, die die Leistungen bekommt, abgestimmt und eine Kopie direkt zur Verfügung gestellt, muss das Sozialamt den Bericht übersenden. Erfolgt das nicht automatisch , können Sie ihn wieder anfordern.

Auf die Unterlagen, die der Leistungserbringer aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe (z.B. Sozialamt) und dem Leistungserbringer als Dokumentation erstellt, haben Sie keinen Anspruch auf Einsichtnahme, da es sich um Unterlagen zum Nachweise zur Umsetzung der vereinbarten Leistungen und der Wirtschaftlichkeit handelt.

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Unterbringung aufheben?

Hi,


ich habe eine General- und Vorsorgevollmacht und habe auf ärztlichen Rat hin eine Unterbringung beantragt. Das Gericht hat diese dann auch genehmigt.


Im Beschluss steht, dass die Unterbringung durch mich als Bevollmächtigten genehmigt wurde.


Jetzt frage ich mich:

Kann ich die Unterbringung auch wieder aufheben, wenn sich die Situation ändert?

Und wenn ja, an wen muss ich mich dafür wenden – wieder ans Gericht oder an eine andere Stelle?


80 Ansichten
Uta
Feb 16

Vielen Dank für die Anfrage.


Wenn sich die Situation ändert, sind Sie sogar dazu verpflichtet, die Unterbringung zu beenden.


Sie müssen dann das Krankenhaus oder die Einrichtung, in der sich die betreffende Person befindet, anweisen, die zwangsweise Unterbringung zu beenden. Zugleich müssen Sie sofort das Gericht über die Beendigung der Unterbringung informieren.


Eine Änderung der Situation liegt auch dann vor, wenn die betroffene Person erklärt, freiwillig in der geschlossenen Abteilung/ Unterbringungseinrichtung bleiben zu wollen.



Urlaubsvertretung

Hallo zusammen,


ich habe meinen Sommerurlaub bereits gebucht und werde zu diesem Zeitpunkt schon als ehrenamtlicher Betreuer tätig sein.


Dazu habe ich zwei Fragen:


  1. Muss ich für die Zeit meines Urlaubs eine Vertretung benennen?

  2. Falls ja: erhält die Vertretung für diesen Zeitraum die Vergütung (z. B. für vier Wochen) oder bleibt die Vergütung bei mir?

  3. Muss ich meinen Urlaub bzw. die Abwesenheit dem zuständigen Rechtspfleger mitteilen?


64 Ansichten
Uta
Feb 13

Vielen Dank für Ihre Anfrage:


Zu Frage 1. Wenn der Urlaub oder die Abwesenheit länger als eine Woche dauert, ist eine formelle Vertretung in Form einer gerichtlich bestellten Verhinderungsbetreuung nicht immer notwendig, der Vertreter ist dann aber rechtlich abgesichert.


Keine Vertretung ist notwendig, wenn die betreute Person noch selbst dazu in der Lage ist, wichtige Entscheidungen (z.B. Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmen oder Vermögensverfügungen zu treffen.


Haben Sie als ehrenamtliche Betreuerin mit dem Betreuungsverein eine Vereinbarung getroffen, schauen Sie bitte nach. in den meisten Vereinbarungen ist gerade für den Fall der Verhinderung eine Vertretungsregelung durch den Betreuungsverein getroffen.


Sollte die Abwesenheit länger als zwei Wochen dauern und kann die betreute Person sich nicht selbst vertreten und es liegt keine Vereinbarung vor, so müssen Sie mit dem Betreuungsgericht (Rechtspfleger) die Vertretungsregelung besprechen.


zu Frage 2.: Wenn Sie die jährliche Aufwandspauschale als ehrenamtliche Betreuerin geltend machen, wird für die Zeit der Abwesenheit kein Anteil abgezogen. Ein vom Gericht bestellter Verhinderungsbetreuer kann für die Zeit der tatsächlichen Tätigkeit ebenfalls die Pauschale oder einen anteiligen Aufwendungsersatz geltend machen.


Zu Frage 3.: Wir raten dazu, das Betreuungsgericht (Rechtspfleger) immer dann zu informieren, wenn die Abwesenheit länger als eine Woche dauert. Zum Einen muss ggf. besprochen werden, ob die Einsetzung eines Verhinderungsbetreuers notwendig ist und zum Anderen wird dann vermieden, dass in der Zeit Anfragen seitens des Gericht an Sie gestellt werden.

Jahresbericht

Guten Tag,

ich bin ehrenamtlicher Betreuer und stehe aktuell vor der Erstellung meines ersten Jahresberichts an das Betreuungsgericht.

Dabei bin ich unsicher und hätte zwei Fragen:

  1. Gibt es Vorlagen oder Muster, an denen man sich beim Jahresbericht orientieren kann?

  2. Wie ausführlich sollte der Bericht sein? Reicht eine knappe Darstellung der wichtigsten Punkte oder wird eine detaillierte Beschreibung erwartet?

Ich möchte den Bericht gern korrekt und verständlich verfassen, bin mir aber beim Umfang nicht sicher.

127 Ansichten
Uta
Jan 06

Vielen Dank für die Anfrage. Um besser beurteilen zu können, wie umfangreich der Bericht zum Aufgabenkreis Vermögenssorge sein muss, habe ich noch eine Nachfrage. Sind Sie ein direkter Angehöriger der betreuten Person, d.h. ein sog. befreiter Betreuer? Hiervon ist abhängig, ob Sie für die Vermögenssorge eine Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung haben oder nicht.


Für die Erstellung des Jahresberichts gibt es Formulare. Viele Betreuungsgerichte übermitteln zusammen mit der Aufforderung zur Einreichung des Jahresberichts ein Formular, um die Erstellung zu erleichtern. Wenn das Gericht dieses nicht mit übersandt hat, können Sie das Formular auch in den Arbeitshilfen für die ehrenamtliche rechtliche Betreuung im Land Brandenburg unter dem Punkt: Informationen, Arbeitshilfen, landeseinheitliche Formulare, Nr. 5 finden.

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