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Häufige Fragen und Antworten
Eine rechtliche Betreuung ist eine gesetzlich geregelte Unterstützung für volljährige Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können. Ziel der rechtlichen Betreuung ist es, die betroffene Person zu unterstützen und zu schützen, dabei aber ihre Selbstbestimmung so weit wie möglich zu erhalten.
Eine rechtliche Betreuung wird nicht automatisch für alle Lebensbereiche eingerichtet, sondern nur für die Bereiche, in denen tatsächlich Unterstützung notwendig ist.
Eine rechtliche Betreuung kann für volljährige Personen eingerichtet werden, wenn sie aufgrund
• einer psychischen Erkrankung,
• einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung
nicht (mehr) in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen.
Voraussetzung ist außerdem, dass keine anderen Hilfen ausreichen, zum Beispiel eine wirksame Vorsorgevollmacht.
Grundsätzlich kann jede geeignete natürliche Person als rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer bestellt werden. Dazu gehören insbesondere:
• Angehörige oder nahestehende Personen,
• ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer,
• Mitarbeitende von Betreuungsvereinen,
• berufliche Betreuerinnen und Betreuer.
Bei der Auswahl berücksichtigt das Betreuungsgericht insbesondere die Wünsche der betroffenen Person, persönliche Bindungen sowie die Eignung für die Aufgaben.
Die Aufgaben einer rechtlichen Betreuung richten sich nach dem individuellen Unterstützungsbedarf der betreuten Person. Typische Aufgabenbereiche können sein:
• Vertretung gegenüber Behörden, Ämtern und Gerichten,
• Regelung finanzieller Angelegenheiten,
• Gesundheitsfürsorge und Unterstützung bei medizinischen Entscheidungen,
Unterstützung bei Fragen des Wohnens oder der sozialen Absicherung.
Welche Aufgaben konkret übernommen werden dürfen, legt das Betreuungsgericht im Betreuungsbeschluss fest.
Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sind verpflichtet,
• sich am Wohl der betreuten Person zu orientieren,
• die Wünsche der betreuten Person zu berücksichtigen,
• die betreute Person in Entscheidungen einzubeziehen,
• nur in dem vom Gericht festgelegten Umfang tätig zu werden.
Die Betreuung soll unterstützen, nicht bevormunden.
Eine rechtliche Betreuung wird durch das Betreuungsgericht beim zuständigen Amtsgericht eingerichtet. Das Verfahren kann angeregt werden durch:
• die betroffene Person selbst,
• Angehörige oder andere Personen,
• Behörden (z. B. Betreuungsbehörde).
Vor der Entscheidung prüft das Gericht, ob eine Betreuung notwendig ist und ob andere Hilfen vorrangig sind. In der Regel werden die betroffene Person persönlich angehört und ärztliche Stellungnahmen eingeholt.
Nein.
Die rechtliche Betreuung bedeutet keine Entmündigung. Die betreute Person bleibt grundsätzlich geschäftsfähig und entscheidungsfähig, soweit dies möglich ist. Die Betreuung ist eine Unterstützung in klar festgelegten Bereichen, nicht der Entzug aller Rechte.
Ein Einwilligungsvorbehalt wird angeordnet, wenn die betreute Person sich durch Rechtsgeschäfte selbst erheblich schädigen könnte. Dann sind bestimmte Rechtsgeschäfte nur mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers wirksam.
Geringfügige Alltagsgeschäfte sind in der Regel ausgenommen.
Eine betreute Person ist geschäftsunfähig, wenn sie keine wirksamen Rechtsgeschäfte selbst abschließen kann (§§ 104 Nr. 2, 105 BGB). In diesem Fall wird sie durch die rechtliche Betreuerin oder den rechtlichen Betreuer vertreten.
Rechtserklärungen einer geschäftsunfähigen Person sind nichtig. Entsprechende Verträge sind rückabzuwickeln und können nicht nachträglich genehmigt werden. Günstige Geschäfte müssen gegebenenfalls neu abgeschlossen werden.
Eine rechtliche Betreuung wird nur für die Dauer des notwendigen Bedarfs eingerichtet. Sie wird regelmäßig vom Gericht überprüft und kann
• eingeschränkt,
• erweitert oder
• aufgehoben
werden, wenn sich die Situation der betreuten Person ändert.
Ob Kosten entstehen, hängt von der Art der Betreuung ab:
• Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer erhalten in der Regel eine gesetzliche Aufwandsentschädigung.
• Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer erhalten eine gesetzlich geregelte Vergütung.
Die Kosten werden grundsätzlich aus dem Vermögen der betreuten Person bezahlt. Reicht dieses nicht aus, übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen der Staat die Kosten.
Nach der Bestellung durch das Gericht erhalten ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer einen Betreuerausweis. Wichtige erste Schritte sind unter anderem:
• Kontaktaufnahme mit der betreuten Person,
• Überblick über Vermögen, Verträge und laufende Verpflichtungen,
• Klärung der Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten,
• Nutzung von Beratungs- und Unterstützungsangeboten.
Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sind verpflichtet,
• dem Betreuungsgericht regelmäßig Bericht zu erstatten,
• bei Vermögenssorge eine Rechnungslegung vorzulegen,
• Änderungen im Unterstützungsbedarf mitzuteilen,
• bei Bedarf eine Anpassung oder Beendigung der Betreuung anzuregen.
Diese Pflichten dienen der Transparenz und Kontrolle der Betreuung.
Eine Vorsorgevollmacht kann eine rechtliche Betreuung ganz oder teilweise vermeiden, wenn sie den Unterstützungsbedarf ausreichend abdeckt.
Auch Betreuungs- und Patientenverfügungen oder andere soziale Hilfen können in Betracht kommen. Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine beraten hierzu.
Die Betreuungsbehörden sind bei den Landkreisen und kreisfreien Städten angesiedelt. Zu ihren zentralen Aufgaben gehören:
• Beratung und Unterstützung von Betreuerinnen und Betreuern
• Vorbereitungsgespräche mit Interessierten
• Unterstützung des Betreuungsgerichts (z. B. durch Stellungnahmen)
• Organisation von Einführungs- und Fortbildungsangeboten
• Öffentliche Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
Die zuständigen Betreuungsbehörden sind über die interaktive Karte des Landes Brandenburg zu finden.
Anerkannte Betreuungsvereine bieten insbesondere:
• Gewinnung, Einführung und Fortbildung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer
• Beratung und Unterstützung von Ehrenamtlichen und Angehörigen
• Begleitvereinbarungen und ggf. Verhinderungsbetreuung
• Beratung zu Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung
• Übernahme von Vereinsbetreuungen
Eine Übersicht der anerkannten Betreuungsvereine ist ebenfalls über die Landeskarte abrufbar.
Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sind in Brandenburg umfassend abgesichert:
• Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Landessammelvertrag)
• Unfallversicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung
• zusätzlicher Sammelvertrag des Landes für Ehrenamtliche
Versichert sind alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Betreuung einschließlich der Wege.
Ist eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer z. B. durch Urlaub oder Krankheit vorübergehend verhindert, sollte:
• die betreute Person bzw. deren Umfeld informiert werden und
• sichergestellt sein, dass im Notfall das Betreuungsgericht erreichbar ist (§ 1876 BGB).
In bestimmten Fällen kann das Gericht eine Verhinderungsbetreuerin oder einen Verhinderungsbetreuer bestellen. Besteht eine Vereinbarung mit einem Betreuungsverein, kann dieser die Verhinderungsbetreuung übernehmen.
Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer stehen nicht allein. Unterstützung bieten:
• das Betreuungsgericht (z. B. bei rechtlichen Fragen),
• die örtliche Betreuungsbehörde,
• anerkannte Betreuungsvereine.
Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden beraten insbesondere bei praktischen Fragen, vermitteln Hilfsangebote und bieten Einführungs- und Fortbildungen an.
„Betreuer im Netz“ bündelt diese Informationen und unterstützt den Austausch.
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