top of page

Wie werde ich ehrenamtliche rechtlicher Betreuerin oder ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer?

  • 4. Dez. 2025
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 30. Dez. 2025

Ehrenamtliche rechtliche Betreuerinnen und Betreuer übernehmen eine verantwortungsvolle Aufgabe: Sie unterstützen Menschen, die ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können.


Grundsätzlich kommen dabei Familienbetreuerinnen und Familienbetreuer sowie Fremdbetreuerinnen und Fremdbetreuer in Betracht.


Familienbetreuerinnen und Familienbetreuer

Familienbetreuerinnen und Familienbetreuer sind ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer mit einer familiären Beziehung oder persönlichen Bindung zur betreuten Person.


Dazu zählen insbesondere:

  • Angehörige in gerader Linie (z. B. Eltern, Kinder),

  • Geschwister,

  • Ehegattinnen und Ehegatten.


Diese Personen gelten als sogenannte befreite Betreuerinnen und Betreuer (§ 1859 Abs. 2 BGB). Das bedeutet, dass sie von bestimmten Beschränkungen in der Vermögenssorge sowie von der Pflicht zur Rechnungslegung ganz oder teilweise befreit sein können.


Fremdbetreuerinnen und Fremdbetreuer

Fremdbetreuerinnen und Fremdbetreuer haben in der Regel keine persönliche oder familiäre Beziehung zur betreuten Person.


Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Betreuungsgericht am Wohnsitz der betreuten Person im Rahmen eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens.

Gerade bei Fremdbetreuungen legt das Gericht besonderen Wert auf eine gute Vorbereitung und fachliche Begleitung.


Welche Eignungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?

Vor der Bestellung prüft die zuständige Betreuungsbehörde, ob die Person für die Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung geeignet ist.


Die ehrenamtliche Betreuerin oder der ehrenamtliche Betreuer muss:


  • persönlich und fachlich geeignet sein,

  • die Angelegenheiten der betreuten Person zuverlässig wahrnehmen können,

  • den notwendigen persönlichen Kontakt zur betreuten Person sicherstellen (§ 1816 Abs. 1 BGB).


Es dürfen keine Interessenkonflikte bestehen und kein Missbrauch des Vertrauensverhältnisses zu befürchten sein (z. B. aufgrund eigener erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten).

Welche Unterlagen sind vorzulegen?

Zur Eignungsprüfung sind der Betreuungsbehörde gemäß § 21 BtOG vorzulegen:


  • ein aktueller Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (kein SCHUFA-Auszug),

  • ein behördliches Führungszeugnis.


Die Beantragung dieser Unterlagen ist mit einem entsprechenden Schreiben der Betreuungsbehörde kostenfrei. Bei der Beantragung des Auszugs aus dem Schuldnerverzeichnis über das Vollstreckungsportal unterstützen die örtlichen Betreuungsvereine.


Begleitung und Unterstützung durch Betreuungsvereine

Fremdbetreuerinnen und Fremdbetreuer sollen vor Übernahme ihrer ersten Betreuung eine Vereinbarung mit einem anerkannten Betreuungsverein abschließen. Diese Vereinbarung regelt:


  • Begleitung,

  • Beratung,

  • Unterstützung und

  • Fortbildungsangebote.


Familienbetreuerinnen und Familienbetreuer können eine solche Vereinbarung freiwillig abschließen. Die entsprechenden Vereinbarungen werden von den Betreuungsvereinen bereitgestellt.



 
 
bottom of page