Aufenthaltsbestimmung
- 26. Dez. 2025
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 30. Dez. 2025
Der Aufgabenbereich „Aufenthaltsbestimmung“ wird in der Praxis häufig als teilidentisch mit dem Aufgabenbereich „Wohnungsangelegenheiten“ angesehen. Beide Bereiche überschneiden sich inhaltlich, sind rechtlich jedoch voneinander zu unterscheiden.
Zum Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung gehören insbesondere:
die Unterstützung und gegebenenfalls Vertretung der betreuten Person bei der Aufrechterhaltung oder dem Wechsel des Wohnsitzes,
der Abschluss oder die Kündigung von in diesem Zusammenhang stehenden Verträgen, etwa Miet-, Heim- oder Wohnverträgen.
Dabei sind Betreuerinnen und Betreuer grundsätzlich an die Wünsche und den Willen der betreuten Person gebunden.
Grenzen der Aufenthaltsbestimmung
Gegen den freien Willen der betreuten Person darf ein Aufenthaltswechsel nicht allein aufgrund des Aufgabenkreises Aufenthaltsbestimmung erfolgen.
Ein solcher Eingriff ist nur unter den Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Maßnahme zulässig, die die Anordnung eines besonderen Aufgabenbereichs voraussetzt. Der Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ allein reicht hierfür nicht aus.
Aufnahme in ein Heim oder eine besondere Wohnform
Ein häufiger Anwendungsfall der Aufenthaltsbestimmung ist die Entscheidung darüber, ob die betreute Person in
ein Alten- oder Pflegeheim,
ein Wohnheim oder
eine besondere Wohnform der Eingliederungshilfe
umziehen soll.
Dabei handelt es sich um eine besonders bedeutsame und für die betreute Person häufig belastende Entscheidung. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich vorab eine Beratung durch einen anerkannten Betreuungsverein oder die zuständige Betreuungsbehörde.
Entscheidungsmaßstäbe
Bei einer solchen Entscheidung ist sicherzustellen, dass:
die Heimaufnahme grundsätzlich den Wünschen und dem Willen der betreuten Person entspricht,
alle Möglichkeiten ambulanter Pflege und Versorgung in der bisherigen häuslichen Umgebung geprüft wurden,
diese Möglichkeiten nicht ausreichend oder nicht mehr angemessen realisierbar sind und
der Aufgabenbereich „Aufenthaltsbestimmung“ tatsächlich angeordnet ist.
Für den Abschluss eines Heimvertrages ist in der Regel zusätzlich erforderlich:
entweder die Aufgabenbereiche „Vermögenssorge“ und „Aufenthaltsbestimmung“ oder
ein ausdrücklich angeordneter Zusatz, z. B. „Abschluss eines Heimvertrages“.
Kündigung der bisherigen Wohnung
Zu beachten ist, dass
für die Kündigung und Auflösung der selbstgenutzten Wohnung grundsätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich ist,
bereits die beabsichtigte Aufgabe des Wohnraums dem Betreuungsgericht mitzuteilen ist (§ 1833 BGB).
Klärung der Kosten
Vor einer Heimaufnahme ist stets zu klären, wer die Kosten trägt. Betreuerinnen und Betreuer müssen daher prüfen, ob:
bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen werden,
gegebenenfalls ein Antrag auf Pflegeleistungen oder auf Höherstufung des Pflegegrades zu stellen ist.
Nach der Einstufung durch den Medizinischen Dienst leistet die Pflegekasse den entsprechenden Betrag für den festgestellten Pflegegrad. Der verbleibende Eigenanteil ist von der betreuten Person aus Einkommen und Vermögen zu tragen.
Besteht die Möglichkeit, dass diese Mittel nicht ausreichen, ist beim zuständigen Sozialamt ein Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten zu stellen.
Erfolgt der Umzug in eine besondere Wohnform der Eingliederungshilfe, ist ein Antrag auf entsprechende Kostenübernahme zu stellen.
Weitere Pflichten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt
Wurde der Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung übertragen, obliegen Betreuerinnen und Betreuer außerdem:
die Erfüllung der Meldepflicht nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Bundesmeldegesetz, insbesondere bei
Wohnungswechsel oder
Heimunterbringung,
die Prüfung, ob die betreute Person korrekt gemeldet ist, und ggf. die An- oder Ummeldung,
die Antragstellung für einen (neuen) Personalausweis oder auf Befreiung von der Ausweispflicht(Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis).
Aufenthaltsbestimmung im Ausland
Soll die betreute Person ins Ausland umziehen, können Betreuerinnen und Betreuer nur tätig werden, wenn ihnen ausdrücklich der Aufgabenbereich „Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland“ übertragen wurde (§ 1815 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Der Aufgabenbereich „Aufenthaltsbestimmung“ ohne diesen Zusatz ist hierfür nicht ausreichend.
