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Besonderheiten bei der Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten?  

  • 25. Dez. 2025
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 30. Dez. 2025

Im Betreuungsverfahren selbst sowie in Unterbringungssachen ist die betreute Person stets verfahrensfähig. Das bedeutet, sie kann unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit selbst Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen.


In anderen gerichtlichen Verfahren richtet sich die Frage, ob die betreute Person selbst handeln kann, nach ihrer Geschäftsfähigkeit.

  

Besteht in der konkreten Angelegenheit keine Geschäftsfähigkeit, ist die betreute Person prozessunfähig. In diesem Fall kann sie keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen und wird ausschließlich durch ihre rechtliche Betreuerin oder ihren rechtlichen Betreuer vertreten. Diese oder dieser kann dann eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung beauftragen.

 

Ist die betreute Person hingegen geschäftsfähig und wurde kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, kann sie selbst klagen oder verklagt werden.


In diesen Fällen besteht eine sogenannte Doppelzuständigkeit: Die betreute Person kann eigenständig handeln, und zugleich ist auch eine Vertretung durch die rechtliche Betreuerin oder den rechtlichen Betreuer möglich. Dann ist gemeinsam zu klären,

 

  • ob die rechtliche Betreuerin oder der rechtliche Betreuer die Prozessvertretung übernimmt oder


  • ob die betreute Person ihre Interessen selbst wahrnimmt, gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung.


In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, frühzeitig Rücksprache mit dem Betreuungsgericht oder einem anerkannten Betreuungsverein zu halten, um die richtige Vorgehensweise zu klären.


Zustellung gerichtlicher Unterlagen


Erhält die betreute Person gerichtliche Unterlagen und ist dem Gericht die rechtliche Betreuung bekannt, hat die rechtliche Betreuerin oder der rechtliche Betreuer Anspruch auf Übersendung von Kopien.


Umgekehrt gilt: Werden Schriftstücke an die rechtliche Betreuerin oder den rechtlichen Betreuer als gesetzliche Vertretung zugestellt, sind der betreuten Person ebenfalls Kopien zu übermitteln (§ 170a Zivilprozessordnung).


 
 
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