Entgegennahme und Öffnen der Post/ Briefgeheimnis
- 22. Dez. 2025
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 30. Dez. 2025
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Grundgesetz (GG) gilt auch im Verhältnis zwischen der betreuten Person und Betreuerinnen und Betreuern.
Die Entgegennahme, das Öffnen oder das Zurückhalten von Post sowie Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr sind Betreuerinnen und Betreuern daher nur dann gestattet, wenn das Betreuungsgericht diesen Aufgabenbereich ausdrücklich übertragen hat (§ 1815 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 BGB).
In der Praxis ist die betreute Person häufig bereit, an sie adressierte Post gemeinsam zu öffnen, zu lesen und zu besprechen.
Ist dies jedoch nicht der Fall oder ist die betreute Person nicht in der Lage, ihre Post zu verwahren und zugänglich zu machen, kann es vorkommen, dass Betreuerinnen und Betreuer ihre übrigen Aufgabenbereiche – etwa die Gesundheitssorge oder Vermögenssorge – nicht wirksam wahrnehmen können. Besteht die Gefahr, dass wichtige Post die Betreuerinnen und Betreuer nicht erreicht, kann es als letztes Mittel erforderlich sein, diesen besonderen Aufgabenbereich gerichtlich einrichten zu lassen.
Unabhängig davon sind Betreuerinnen und Betreuer im Rahmen ihrer sonstigen übertragenen Aufgabenbereiche auch ohne diesen speziellen Aufgabenbereich berechtigt, andere Stellen – etwa Behörden oder Banken – aufzufordern, Bescheide oder Unterlagen zusätzlich an sie zu übersenden.
Befugnisse im Aufgabenbereich
Der Aufgabenbereich „Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post“ berechtigt Betreuerinnen und Betreuer unter anderem:
Briefe, Pakete und sonstige Postsendungen entgegenzunehmen und zu öffnen,
Postsendungen gegebenenfalls an den Absender zurückzusenden,
das Absenden von Briefen zu verhindern,
die Postdienste aufzufordern, den gesamten Briefverkehr der betreuten Person an die Betreuerinnen und Betreuer auszuhändigen.
Entscheidung über die Telekommunikation
Der Aufgabenbereich „Entscheidung über die Telekommunikation einschließlich der elektronischen Kommunikation“ umfasst den Telefon- und Internetverkehr, etwa Chats und E-Mails. Die reine Nutzung des Internets als solche ist hiervon nicht erfasst.
Mögliche Maßnahmen sind unter anderem:
das Sperren bestimmter Anschlüsse oder Rufnummern,
die Beantragung eines Einzelverbindungsnachweises beim jeweiligen Telefonanbieter.
