Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
- 21. Dez. 2025
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 30. Dez. 2025
Die Freiheit der Person steht unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Nach Art. 104 GG darf sie nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Diese verfassungsrechtlichen Schutzgarantien sind selbstverständlich auch im Betreuungsrecht zu beachten.
Damit rechtliche Betreuerinnen und Betreuer freiheitsentziehende Maßnahmen oder Unterbringungen veranlassen dürfen, benötigen sie einen ausdrücklich vom Betreuungsgericht übertragenen Aufgabenbereich, insbesondere:
„Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 BGB“und/oder
„Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1831 Abs. 4 BGB, unabhängig davon, wo sich die betreute Person aufhält“(§ 1815 Abs. 1 BGB).
Ist eine freiheitsentziehende Maßnahme oder Unterbringung erforderlich oder besteht Unsicherheit, ob eine solche im konkreten Fall vorliegt, sollten rechtliche Betreuerinnen und Betreuer unverzüglich Kontakt mit dem Betreuungsgericht aufnehmen und ggf. eine Erweiterung der Aufgabenbereiche anregen.
Freiheitsentziehende Unterbringung
Eine freiheitsentziehende Unterbringung liegt vor, wenn die betreute Person gegen ihren natürlichen Willen daran gehindert wird, einen bestimmten räumlichen Bereich zu verlassen. Dies betrifft etwa:
geschlossene Abteilungen in Krankenhäusern oder Pflegeheimen,
sogenannte „halboffene“ Bereiche, wenn ein tatsächliches Verlassen nicht möglich ist.
Keine Freiheitsentziehung in diesem Sinne liegt vor,
wenn die betreute Person ohnehin bewegungsunfähig ist (z. B. im Koma), oder
wenn sie wirksam einwilligt, in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht zu sein.
Öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Unterbringung
Zu unterscheiden ist zwischen:
öffentlich-rechtlicher Unterbringung, geregelt in Brandenburg in den §§ 12 ff. des Brandenburgischen Psychisch-Kranken-Gesetzes (BbgPsychKG), und
zivilrechtlicher Unterbringung im Rahmen eines Betreuungsverfahrens.
Die öffentlich-rechtliche Unterbringung dient vorrangig dem Schutz der Allgemeinheit und darf nur erfolgen, wenn andere Hilfen nicht ausreichen, um erhebliche Gefahren abzuwenden. Sie stellt einen schweren Grundrechtseingriff dar und darf ausschließlich durch gerichtliche Entscheidung angeordnet werden.
Davon zu unterscheiden ist die zivilrechtliche Unterbringung, die ausschließlich in Betracht kommt bei:
erheblicher Selbstgefährdung der betreuten Person oder
der Notwendigkeit dringend erforderlicher Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztlicher Eingriffe,
wenn diese Maßnahmen ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden können und
ein drohender erheblicher gesundheitlicher Schaden anders nicht abgewendet werden kann.
Die Veranlassung einer zivilrechtlichen Unterbringung obliegt allein der rechtlichen Betreuerin oder dem rechtlichen Betreuer und bedarf stets der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung
Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist nur zulässig, wenn:
eine gerichtliche Genehmigung vorliegt,
ein gesetzlicher Unterbringungsgrund besteht (§ 1831 Abs. 1 BGB), insbesondere
erhebliche Selbstgefährdung oder
Unmöglichkeit der Durchführung einer dringend notwendigen ärztlichen Maßnahme ohne Unterbringung,
die Gefahr ausschließlich von der betreuten Person selbst ausgeht (keine Unterbringung im Dritt- oder Allgemeininteresse),
die Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig ist und
mildere Mittel nicht erfolgversprechend sind.
Die Unterbringung ist unverzüglich zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen entfallen (§ 1831 Abs. 3 BGB). Eine gerichtliche Genehmigung zur Beendigung ist nicht erforderlich, das Gericht ist jedoch zu informieren.
Gerichtliches Genehmigungsverfahren
Das Verfahren zur Genehmigung richtet sich nach den §§ 312 ff. FamFG und umfasst insbesondere:
die persönliche Anhörung der betreuten Person,
die Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens,
in der Regel die Bestellung einer Verfahrenspflegerin oder eines Verfahrenspflegers (§ 276 FamFG).
Ohne vorherige gerichtliche Genehmigung darf eine Unterbringung nur im akuten Notfall erfolgen, wenn ein Aufschub eine erhebliche Gefahr für die betreute Person bedeuten würde. Die Genehmigung ist dann unverzüglich nachzuholen (§ 1831 Abs. 2 BGB).
Freiheitsentziehende Maßnahmen
Die dargestellten Grundsätze gelten entsprechend für freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1831 Abs. 4 BGB). Auch in grundsätzlich offenen Einrichtungen können Maßnahmen ergriffen werden, die die Bewegungsfreiheit ähnlich stark einschränken wie eine Unterbringung. In diesem Zusammenhang wird häufig von unterbringungsähnlichen Maßnahmen gesprochen.
Zu freiheitsentziehenden Maßnahmen zählen unter anderem:
mechanische Vorrichtungen wie Bettgitter, Fixierungen oder Gurte,
die Gabe bestimmter Medikamente, etwa Schlaf- oder Beruhigungsmittel, Neuroleptika,
sonstige Formen der Freiheitsentziehung, z. B. das Verhindern des Verlassens der Einrichtung durch verschlossene Türen.
Diese Maßnahmen sind genehmigungspflichtig, wenn sie:
über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig erfolgen und
die betreute Person nicht einwilligt oder sich nicht äußern kann.
Abgesehen von kurzfristigen Notfallmaßnahmen dürfen Einrichtungen solche Eingriffe nicht eigenständig vornehmen. Bei Anhaltspunkten für eine konkrete Gefährdung ist die Zustimmung der rechtlichen Betreuerin oder des rechtlichen Betreuers einzuholen, die wiederum der gerichtlichen Genehmigung bedarf.
Vor der Beantragung sind Gespräche mit dem Pflegepersonal sowie mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zu führen, insbesondere um mildere Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen zu prüfen.
