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Gesundheitssorge

  • 20. Dez. 2025
  • 4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 30. Dez. 2025

Die Gesundheitssorge umfasst grundsätzlich drei zentrale Bereiche:


  • die Einwilligung in medizinische Behandlungen,

  • die Vertretung beim Abschluss der zugrunde liegenden zivilrechtlichen Verträge zwischen Ärztin oder Arzt und Patientin oder Patient sowie

  • die Regelung der sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen Ärztin oder Arzt, betreuter Person und Krankenkasse.


Hierzu zählen insbesondere die Inanspruchnahme ärztlicher Behandlungen, die Gabe von Medikamenten, die Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustands sowie in ärztliche Eingriffe. Ebenfalls umfasst ist die Entscheidung über eine stationäre Aufnahme in ein Krankenhaus, eine Reha-Klinik oder eine Kureinrichtung sowie der Abschluss der hierfür erforderlichen Verträge, sofern die betreute Person hierzu auch mit Unterstützung nicht selbst in der Lage ist.


Für Unterbringungen in geschlossenen Abteilungen eines psychiatrischen Krankenhauses oder andere freiheitsentziehende Maßnahmen sind gesonderte Aufgabenbereiche sowie die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Gleiches gilt für ärztliche Zwangsmaßnahmen, sofern diese überhaupt in Betracht kommen.


Krankenversicherung und Informationsrechte


Insbesondere zu Beginn der Betreuung sollten Betreuerinnen und Betreuer prüfen, ob der Krankenversicherungsschutz der betreuten Person ausreichend gewährleistet ist. Dabei sind unter anderem folgende Fragen zu klären:


  • Sind die Versicherungsbeiträge gesichert?

  • Besteht (noch) die Möglichkeit einer Familienversicherung?

  • Kommt eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht in Betracht?


Zu diesem Zweck wird die Betreuung bei der Krankenkasse angezeigt und um Information über Änderungen des Versicherungsschutzes gebeten.


Um sachgerechte Entscheidungen im medizinischen Bereich treffen zu können, ist es erforderlich, stets über den aktuellen Gesundheitszustand der betreuten Person informiert zu sein. Regelmäßige Gespräche mit der betreuten Person, ihren Bezugspersonen, den behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie ggf. dem Pflegepersonal sind daher notwendig.


Mit Übertragung des Aufgabenbereichs Gesundheitssorge sind Betreuerinnen und Betreuer berechtigt, ärztliche Behandlungsunterlagen sowie – falls erforderlich – die Pflegedokumentation einzusehen. In diesem Zusammenhang gilt die ärztliche Schweigepflicht nicht gegenüber den Betreuerinnen und Betreuern. Diese sind außerdem befugt, Ärztinnen und Ärzte gegenüber Dritten von der Schweigepflicht zu entbinden.



Die Einwilligung in medizinische Maßnahmen


Die Einwilligung in medizinische Maßnahmen bildet den Kern der Gesundheitssorge. Ärztliche Eingriffe gelten rechtlich als Körperverletzung, auch wenn sie medizinisch indiziert sind. Sie sind nur dann rechtmäßig, wenn eine wirksame Einwilligung vorliegt.


Die Einwilligung kann ausdrücklich erklärt werden oder sich etwa in Notfällen aus den Umständen ergeben. Sie kann jederzeit widerrufen werden, auch noch nach Beginn der Behandlung. Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung ist eine ärztliche Aufklärung über Bedeutung, Tragweite und Risiken der Maßnahme.


Einwilligungsfähigkeit der betreuten Person


Maßgeblich ist, ob die betreute Person einwilligungsfähig ist. Einwilligungsfähig ist, wer


  • die Tragweite der Entscheidung einsieht und

  • nach dieser Einsicht handeln kann.


Auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des BGB kommt es hierbei nicht an. Die Einwilligungsfähigkeit ist für jede einzelne medizinische Maßnahme gesondert zu beurteilen und hängt vom Einzelfall ab (z. B. Schwere des Eingriffs, geistige Leistungsfähigkeit, Komplexität der Behandlung).


Die Prüfung und Dokumentation der Einwilligungsfähigkeit obliegt der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Ist die betreute Person eindeutig einwilligungsfähig, ist eine Einwilligung der Betreuerinnen und Betreuer nicht erforderlich und auch unwirksam. In Zweifelsfällen kann vorsorglich sowohl durch die betreute Person als auch durch die Betreuerinnen und Betreuer eingewilligt werden, sofern beide zuvor aufgeklärt wurden.


Einwilligung durch Betreuerinnen und Betreuer


Ist die betreute Person nicht einwilligungsfähig, können nur die Betreuerinnen und Betreuer nach entsprechender ärztlicher Aufklärung wirksam einwilligen.


Dabei sind die medizinische Indikation, der wahrscheinliche Verlauf der Erkrankung sowie Risiken ausführlich zu besprechen. Soweit möglich, sind die Behandlungsmöglichkeiten auch mit der einwilligungsunfähigen betreuten Person zu erörtern.


Die Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung richtet sich ausschließlich nach den Wünschen der betreuten Person (§ 1827 Abs. 2 und 3 BGB). Eigene Wertvorstellungen der Betreuerinnen und Betreuer dürfen keine Rolle spielen.


Eine vorhandene Patientenverfügung ist verbindlich umzusetzen (§ 1827 Abs. 1 BGB). Liegt keine Patientenverfügung vor oder passt sie nicht zur aktuellen Situation, ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln. Dabei sind frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen sowie Aussagen naher Angehöriger oder Vertrauenspersonen zu berücksichtigen.



Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichts


Unabhängig vom Willen der betreuten Person bedürfen bestimmte Entscheidungen der Genehmigung des Betreuungsgerichts, insbesondere:


  • besonders risikoreiche ärztliche Eingriffe (§ 1829 BGB, § 298 FamFG), bei denen die begründete Gefahr besteht, dass die betreute Person stirbt oder einen schweren, länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (z. B. Organtransplantationen, riskante Herzoperationen),

  • Sterilisationen (§ 1830 BGB, § 297 FamFG), für die besonders hohe rechtliche Hürden gelten.


Keine Genehmigung ist erforderlich,


  • wenn die betreute Person selbst einwilligungsfähig ist,

  • bei akuten Notfällen, in denen ein Aufschub erhebliche gesundheitliche Nachteile verursachen würde (§ 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB),

  • wenn eine wirksame Patientenverfügung vorliegt und zwischen Ärztin oder Arzt und Betreuerinnen und Betreuern Einvernehmen über deren Umsetzung besteht,

  • oder – bei fehlender Patientenverfügung – Einvernehmen über den mutmaßlichen Willen besteht (§ 1829 Abs. 4, § 1827 BGB). Dieses Einvernehmen sollte schriftlich dokumentiert werden.


Ärztliche Zwangsmaßnahmen


Die Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen bedarf immer der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1832 BGB). Solche Maßnahmen sind ausschließlich im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts zulässig. Eine ambulante Zwangsbehandlung ist ausgeschlossen.


Die Voraussetzungen sind sehr eng gefasst. Eine Einwilligung ist nur zulässig, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:


  • die Maßnahme ist erforderlich, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,

  • die betreute Person kann aufgrund einer psychischen Erkrankung oder geistigen bzw. seelischen Behinderung die Notwendigkeit nicht erkennen oder nicht danach handeln,

  • die Maßnahme entspricht dem nach § 1827 BGB zu beachtenden Willen der betreuten Person,

  • es wurde zuvor ernsthaft, ohne unzulässigen Druck und mit ausreichendem Zeitaufwand versucht, die betreute Person zu überzeugen,

  • es stehen keine milderen Mittel zur Verfügung,

  • der zu erwartende Nutzen überwiegt die Beeinträchtigungen deutlich und

  • die Maßnahme erfolgt in einem Krankenhaus mit gesicherter medizinischer und nachsorgender Versorgung.


Die Genehmigung ist zeitlich zu befristen (§§ 329, 333 FamFG). Aufgrund der Schwere dieses Grundrechtseingriffs wird dringend empfohlen, sich vorab durch das Betreuungsgericht, die Betreuungsbehörde oder einen Betreuungsverein beraten zu lassen.


 
 
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