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Fragen rund um Gerichte, Ämter und Behörden

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Wohnungszuweisung bei Obdachlosigkeit

„Ich bin Betreuerin meines Sohnes. Mein Sohn lebt seit 3 Monaten in einer Obdachloseneinrichtung. Er hat nun die Kündigung erhalten und muss Ende Mai ausziehen, weil er mehrfach Alkohol getrunken hat, obwohl das verboten war. Leider hat er sich dann auch noch mit anderen Bewohnern und einem Mitarbeiter lautstark gestritten. Der Mitarbeiter hat sogar die Polizei gerufen, aber da war mein Sohn schon längst wieder still.

 

Ich habe nun gehört, dass es sogar eine Verpflichtung der Stadt gibt, meinem Sohn dabei zu helfen, nicht auf der Straße zu landen, stimmt das? Was muss ich dann tun?

 

Zusatzinfo: Mein Sohn kann nicht bei mir einziehen. Meine Wohnung ist viel zu klein und wir wollen das beide auch nicht.“

6 Ansichten
Uta
vor 4 Tagen

Ja, es gibt unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich eine Verpflichtung der Städte/ Kommunen eine Obdachlosigkeit zu verhindern. Hintergrund ist, dass eine "unfreiwillige" Obdachlosigkeit als Gefahr für die öffentlichen Sicherheit angesehen wird, da das Leib und Leben der Person gefährdet ist.


Hierbei geht es in der Regel aber um die Fälle, in denen die Personen, die obdachlos werden, psychische Erkrankungen haben und aufgrund ihres problematischen Selbst- oder Fremdgefährdungsverhaltes die Frage besteht, ob sie nach den jeweiligen Landesgesetzten (z.B. BbgPsychKG) oder nach dem Betreuungsrecht untergebracht werden müssen und die tatsächliche Unterbringung noch nicht vorliegt. Die Betroffenen sollen in dieser Übergangszeit nicht unversorgt bleiben.


Ob so ein Fall bei Deinem Sohn vorliegt, müsstest Du überprüfen lassen. Du kannst bei der Stadt/ Kommune einen Antrag auf erneute Zuweisung Deines Sohnes in die Obdachlosenunterkunft oder eine andere Unterkunft stellen und dabei auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 01.10.2021 mit dem Aktenzeichen: 5 L 979/21. NW hinweisen.


Dort heißt es zusammengefasst, dass zur Vermeidung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch "unfreiwillige" Obdachlosigkeit die Ordnungsbehörden der Städte/ Kommunen tätig werden und eine Einweisung in eine Einrichtung oder eine Wohnung vornehmen müssen.


Du müsstest dann noch mitteilen, dass Dein Sohn nicht obdachlos sein will, sondern weiter in einer Obdachloseneinrichtung leben will und ein Umzug in Deine Wohnung nicht möglich ist. Und auch, was Du als Betreuerin bisher gemacht hast, damit Dein Sohn in eine andere Wohnung/ Einrichtung umziehen kann, diese Versuche aber erfolglos blieben.

Wichtig ist auch der Hinweis, dass die Obdachlosigkeit Deines Sohnes "unverschuldet" ist, weil sein Verhalten in der Einrichtung nicht so schlimm war, um eine sog. "fehlende Unterbringungsfähigkeit" annehmen zu können.


Mit "fehlender Unterbringungsfähigkeit" ist gemeint, dass die Person ein extremes, für alle anderen Beteiligten, unzumutbares Verhalten gezeigt hat. Die Hürden für eine solche Annahme sind aber u.a. nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt sehr hoch.


Die von Dir mitgeteilten Verhaltensweisen Deines Sohnes in Form von Beschimpfungen, lautem Streit und auch der Verstoß gegen das Alkoholverbot usw. reichen dafür nicht aus.


Das Gericht hat sogar angedeutet, dass die Träger der Sozialhilfe in den Städten/ Kommunen von sich aus aktiv werden müssen, wenn ihnen die Situation bekannt wird. Ein ausdrücklicher Antrag ist dann nicht notwendig, insbesondere nicht, wenn die Behörde selbst davon ausgeht, dass eine Notunterkunft als Dauerlösung ausscheidet.







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