Ansprüche auf Zusatzleistungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nach Bewilligung von Erwerbsminderungsrente (EU-Rente)
- 26. Dez. 2025
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Viele Betroffene wissen nicht, dass ihnen auch nach der Bewilligung einer EU-Rente noch weitere Ansprüche auf Leistungen durch die DRV zustehen, da die DRV die Betroffenen nicht von sich aus über die Ansprüche informiert.
Betroffene haben in bestimmten Fallgestaltungen folgende Ansprüche:
· auf eine bezahlte Haushaltshilfe während einer Reha oder
· auf Kostenübernahme für die Kinderbetreuung von Kindern unter 12 Jahren während einer stationären oder ambulanten Reha-Einrichtung
· sonstige Leistungen zur Teilhabe: z.B. auf onkologische Nachsorge und Eingliederungshilfe und Arbeitserprobung
· Beanspruchung von weiterer medizinischer Rehabilitation auch nach Rentenbewilligung.
Die Leistungen werden nur auf Antrag bewilligt, die Anträge müssen vor Beginn der Reha-Maßnahme beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingegangen sein. Eine rückwirkende Beantragung wird abgelehnt. Der Anspruch verfällt dann ersatzlos.
Beispiel:
Ein EM-Rentner mit einem Kind unter 12 Jahren kann allein für eine vierwöchige stationäre Reha über tausend Euro an ergänzenden Leistungen beanspruchen, ohne dass er über diese Ansprüche durch die DRV informiert wird.
Im Einzelnen:
Haushaltshilfe:
· gilt für jede stationäre medizinische oder berufliche Rehabilitation Sie kann aber auch bei ambulanter Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben beantragt werden, sofern die Durchführung der Maßnahme die Haushaltsführung tatsächlich unmöglich macht.
· Kostenübernahme erfolgt für selbstbeschaffte Ersatzkraft
· Voraussetzung für Anspruch:
im Haushalt muss ein Kind leben, dass bei Beginn der Reha noch nicht 12 Jahre alt ist oder aufgrund Behinderung auf Betreuung angewiesen ist und keine andere volljährige Person im Haushalt kann die Aufgaben übernehmen
· Höchstbetrag derzeit monatlich 3.955,00 €, d.h. ein Tageshöchstsatz von 98,00 € für einen achtstündigen Arbeitstag, umgerechnet 12,25 € die Stunde (für 4 Stunden = 49,00 €).
· Beträge gelten auch für nicht professionelle Ersatzkräfte, wie Nachbarn oder Bekannte. Auch Verwandte bis zum zweiten Grad (also Geschwister oder Eltern) können unter bestimmten Bedingungen entlohnt werden, wenn sie tatsächlich tätig werden. Nicht erwerbstätige Verwandte, die ohnehin im Haushalt helfen würden, lösen keinen Erstattungsanspruch aus.
Kinderbetreuungskosten:
· gilt für andere Organisation der Kinderbetreuung z.B. für Kosten für Tagesmutter oder verlängerte Kita-Zeit
· Seit 01.01.2026 liegt die Grenze bei 200,00 € je Kind und Monat
· Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten schließen sich gegenseitig aus.
· Kostenerstattung erfolgen auf Nachweis (Rechnungen, Quittungen oder Bestätigung der Betreuungseinrichtung) bis zum Höchstlimit, aber nicht automatisch. Deshalb müssen die Belege gesammelt werden und nach Abschluss der Reha eingereicht werden. Können Kosten nicht belegt werden, gibt es auch keine Erstattung.
„sonstige Leistungen zur Teilhabe“
Eingliederungshilfe:
· Leistungen für Versicherte, die in das Erwerbsleben zurückkehren wollen und für die der reguläre Leistungskatalog nicht ausreicht. Betroffene sollten sich zu Klärung, ob und in welcher Form ein Recht auf Eingliederungshilfe besteht, den kostenfreien Reha-Beratungsdienst des DRV Bund unter der Rufnummer: 030/865-0 in Anspruch nehmen.
Leistungen zur onkologischen Nachsorge:
· eine medizinische Reha zielt auf die Wiederherstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Die Onkologische Nachsorge nach den sonstigen Leistungen des Rentenrechts hat einen eigenständigen Charakter. Sie richtet sich gegen die körperlichen, seelischen und sozialen Folgen einer Krebserkrankung.
· Weite Fassung der Anspruchsinhaber, d.h., diese Leistung steht nicht nur den Versicherten selbst zu, die an einer Tumor -oder Systemerkrankung leiden, sondern ausdrücklich auch ihren jeweiligen Angehörigen. Es gelten die sogenannten Ca-Richtlinien der DRV Bund.
So kann z.B. ein EM-Rentner, dessen Familienangehöriger an Krebs erkrankt ist, über seinen Rentenanspruch Leistungen zur onkologischen Nachsorge für die ganze Familie beanspruchen.
· Voraussetzung ist die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Bedingungen, was bei einem EM-Rentner nahezu immer zutrifft.
· als Familienangehörige im Sinne der Richtlinien gelten Ehefrau/ Ehemann oder eingetragene Lebenspartner*innen und Kinder (ggf. auch Stief- und Pflegekinder und weitere Angehörige, wenn sie im Haushalt leben) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, unter bestimmten Umständen auch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
· Es muss eine Krebserkrankungen vorliegen, die über das Vorstadium einer Krebserkrankung oder eines oberflächlichen Karzinoms hinausgeht.
· Betroffene sollten deshalb vorab die genaue Diagnose vom behandelnden Arzt bestätigen lassen und sich auch zu diesen spezifischen Fragen bei dem kostenlosen Reha-Beratungsdienst der DRV Bund unter 030/865-0 beraten lassen.
Recht auf Arbeitserprobung:
· EM-Rentner, die prüfen wollen, ob eine probeweise Rückkehr in das Erwerbsleben infrage kommt, haben das Recht auf eine Arbeitserprobung ohne Verlust des Rentenanspruchs.
Beanspruchung weiterer medizinischer Rehabilitation bei EM-Bezug:
· Die Angst, dass ein selbst gestellter Antrag auf medizinische Reha die EM-Rente gefährdet oder sogar der Anspruch auf die EM-Rente verloren geht, ist unbegründet.
· Weder die laufende EM-Rente noch der Weitergewährungsanspruch ist gefährdet, da die DRV sowieso regelmäßig prüft, ob Reha-Maßnahmen sinnvoll sind. Eine auf Eigeninitiative basierende Antragstellung kann sogar als positive Kooperation gewertet werden. Wer dagegen eine von der DRV angebotene Reha ohne nachvollziehbaren medizinischen Grund ablehnt, riskiert Nachteile im laufenden Weitergewährungsverfahren.



