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Änderungen beim Wohngeld

  • 26. Dez. 2025
  • 1 Min. Lesezeit

Zum 01.01.2025 wurde das Wohngeld automatisch an die allgemeine Preis- und Mietenentwicklung angepasst. Die Leistungen sind dadurch durchschnittlich um rund 15 Prozent gestiegen. Ziel ist es, Haushalte mit geringem Einkommen spürbar zu entlasten.


Für Personen, die bereits Wohngeld beziehen, erfolgt die Anpassung in der Regel automatisch. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Betroffene erhalten einen entsprechenden Bescheid von der zuständigen Wohngeldstelle.


Durch die Erhöhung der Leistungen und angepasste Einkommensgrenzen haben nun mehr Haushalte Anspruch auf Wohngeld als bisher. Auch Personen, die bislang keinen Anspruch hatten, könnten nun erstmals wohngeldberechtigt sein.


Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ oder „Wohnungsangelegenheiten“sollten daher prüfen:


  • Liegt das Einkommen der betreuten Person innerhalb der aktuellen Einkommensgrenzen?

  • Besteht ein Anspruch auf Wohngeld für Mietwohnungen oder selbstgenutztes Eigentum?

  • Wurde ein möglicher Anspruch bislang noch nicht geltend gemacht?



Ein Wohngeldantrag ist bei der örtlich zuständigen Wohngeldstelle (meist Stadt- oder Kreisverwaltung) zu stellen. Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung gewährt – eine rückwirkende Bewilligung ist in der Regel nicht möglich. Eine zeitnahe Antragstellung ist daher wichtig.


Weitere Informationen, Rechenbeispiele und Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier:

 
 
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