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Doppelbelastung vermeiden - Neuregelung zur Nachbarschaftshilfe in der Pflege im Land Brandenburg gestartet

  • 23. Dez. 2025
  • 2 Min. Lesezeit

Ehrenamtliche Betreuer/ Betreuerinnen stehen vor einer Doppelbelastung, wenn die von ihnen betreute Person Pflegebedürftig ist und Unterstützung im Alltag benötigt, um ihre Lebensqualität und Selbstständigkeit zu erhalten. Beispiele hierfür sind: Hilfe beim Einkaufen, im Haushalt oder Übernahme von Fahrten zum Arzt oder beim Spazierengehen. Wenn keine Eingliederungshilfe in Anspruch genommen werden kann, fühlen sich die ehrenamtlichen Betreuer und Betreuerinnen meist verpflichtet, auch diese Unterstützung zu leisten.

 

Im Land Brandenburg kann nunmehr die Möglichkeit genutzt werden, dass die pflegebedürftige Person den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung auch dafür einsetzen kann, ihrem Nachbarn oder ihrer Nachbarin für deren ehrenamtlichen Hilfe einen kleinen Geldbetrag zu zahlen.

 

Das Wichtigste dazu:

 

  • Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 1 und häusliche Pflege der pflegebedürftigen Person.

 

  • Die ehrenamtlich helfende Person kann von der pflegebedürftigen Person für ihren ehrenamtlichen Einsatz einen Geldbetrag erhalten und die pflegebedürftige Person kann dafür den sogenannten Entlastungsbetrag der Pflegekasse in Höhe von monatlich bis zu 131,00 € gemäß § 45b SGB XI nutzen.

 

  • Die ehrenamtlich helfende Person muss anerkannt sein. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Keine Verwandtschaft – Nachbarschaftshilfe darf nicht von nahen Verwandten (z.B. Eltern, Kinder bis zum 2. Grad) und nicht von verschwägerten Personen geleistet werden.

    • Kein gemeinsamer Haushalt – helfende und hilfsbedürftige Person müssen in getrennten Haushalten leben.

    • Die helfende Person darf für die pflegebedürftige Person nicht zugleich als Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI tätig sein.

    • Die helfende Person muss bei der Pflegekasse der hilfsbedürftigen Person als Nachbarschaftshelfer/ Nachbarschaftshelferin gemeldet und anerkannt werden.

    • Registrierung der helfenden Person beim Landesamt für Soziales und Versorgung. Der Antrag auf Registrierung ist auf der Internetseite: www.nachbarschaftshilfe-brandenburg.de zu finden.

    • Kostenfreie Schulung – auch Online - über Grund -und Notfallwissen im Umfang von 6 Zeitstunden. Inhalt dieser Schulung ist z.B.: Basiswissen in Kommunikation und über Krankheitsbilder, Umgang mit pflegebedürftigen Menschen und Angehörigen, Basiswissen über Unterstützungsmöglichkeiten in der jeweiligen Region. Verfügen Helfende bereits über entsprechende berufliche Qualifikationen und Kenntnisse oder haben bereits einen Pflegekurs besucht, ist die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung im Umfang von 2 Zeitstunden ausreichend. Angebote für Schulungen und Informationsveranstaltungen sind auf der Internetseite: www.nachbarschaftshilfe-brandenburg.de zu finden.

 

 

  • Die Höhe der Aufwandsentschädigung vereinbart die pflegebedürftige Person mit ihrer helfenden Person. Sie darf aber maximal bis zu 10,00 € pro Stunde betragen.

 

  • Abrechnungsmöglichkeiten:

    • Die unterstützte pflegebedürftige Person erteilt der helfenden Person das Einverständnis, dass diese direkt mit ihrer Pflegekasse abrechnen darf.  Die helfende Person füllt das Abrechnungsformular der Kasse aus, das von der unterstützen pflegebedürftigen Person unterschrieben wird und reicht es direkt bei deren Pflegekasse ein.

    • Alternativ dazu geht die pflegende Person mit den Kosten in Vorleistung und stellt rückwirkend einen Erstattungsantrag bei ihrer Pflegekasse.

 

  • Die helfende Person darf maximal bis zu zwei pflegebedürftigen Personen gleichzeitig unterstützen.

 

  • Registrierte Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer sind bei ihrem ehrenamtlichen Engagement im Rahmen der bestehenden Haftpflicht-Unfall-Sammelverträge des Landes Brandenburg grundsätzlich mitversichert. Es handelt sich bei der Haftpflichtversicherung aber um eine nachrangige Versicherung, d.h. eine von der helfenden Person ggf. privat abgeschlossene Haftpflicht-Versicherung wäre zunächst in Anspruch zu nehmen. Nähere Einzelheiten zum Versicherungsschutz unter: https://mgs.brandenburg.de/mgs/de/themen/soziales/schutz-im-ehrenamt/ oder bei der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, www.ecclesia.de, E-Mail: ehrenamt@ecclesia.de.

 

Informationsquellen:

u.a. Online-Portal “Nachbarschaftshilfe Brandenburg“, abrufbar unter www.nachbarschaftshilfe-brandenburg.de und

Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung - (BbgAUA-AnerkV) - in Kraft getreten zum 24.12.2025

 
 
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