Ersatz von Aufwendungen?
- 22. Dez. 2025
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 30. Dez. 2025
Die mit der rechtlichen Betreuung verbundenen notwendigen Auslagen (z. B. Kosten für Fahrten, Telefonate, Porto oder Fotokopien) müssen ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer nicht aus eigener Tasche tragen. Ihnen steht vielmehr ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen zu.
Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen die betreute Person. Ist diese mittellos, erfolgt die Erstattung aus der Staatskasse. Verfügt die betreute Person über Vermögen, das das gesetzliche Schonvermögen von 10.000 Euro übersteigt, ist dieses Vermögen für den Aufwendungsersatz einzusetzen.
Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer haben hierbei ein Wahlrecht:
Entweder werden alle einzelnen Aufwendungen konkret abgerechnet und durch entsprechende Belege nachgewiesen,
oder es wird – wie in der Praxis regelmäßig – eine pauschale Aufwandsentschädigung geltend gemacht. Diese beträgt derzeit 425,00 Euro jährlich; ab dem 01.01.2026 beträgt die Pauschale dauerhaft 450,00 Euro. Bei der Pauschale sind keine Belege einzureichen.
Die Aufwandspauschale wird einmal jährlich rückwirkend gezahlt.
Wird die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse gezahlt, ist sie von der betreuten Person zurückzuzahlen, sofern diese später Vermögen erlangt (§ 1881 BGB).
Achtung:
Die Geltendmachung der Aufwandsentschädigung ist fristgebunden.
Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die weder verlängert werden kann noch nach Fristablauf eine erfolgreiche Geltendmachung zulässt.
Die Frist beginnt mit dem Jahrestag der Bestellung als rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer. Der Anspruch muss bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres beim Betreuungsgericht geltend gemacht werden (§ 1878 Abs. 4 Satz 1 BGB). Maßgeblich ist der Eingang bei Gericht.
Beispiel:
Erfolgt die Bestellung am 10.02.2024, entsteht der Anspruch am 10.02.2025 und muss spätestens bis zum 30.06.2026 geltend gemacht werden.
Wurde der Anspruch einmal ausdrücklich gegenüber dem Gericht geltend gemacht, gilt in den Folgejahren die Einreichung des Jahresberichts als Antrag auf Zahlung der Aufwandspauschale.
Der konkrete Aufwendungsersatz (Einzelabrechnung mit Belegen) ist innerhalb von 15 Monaten nach Entstehung des Anspruchs gegenüber der betreuten Person oder dem Betreuungsgericht geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem gerichtlichen Merkblatt F 3174 über Aufwendungsersatz und Vergütung nach §§ 1876, 1877, 1878 BGB für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer.

