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Wohnungsangelegenheiten

  • 4. Dez. 2025
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 30. Dez. 2025

Die Wohnung der betreuten Person unterliegt als ihr Lebensmittelpunkt auch im Betreuungsrecht einem besonderen Schutz. Sie hat als vertraute Umgebung und als Anknüpfungspunkt für soziale Kontakte – insbesondere für ältere Menschen – eine große Bedeutung. Der Aufgabenbereich „Wohnungsangelegenheiten“ weist daher einen besonders starken persönlichkeitsrechtlichen Bezug auf.


Dieser Aufgabenbereich kommt in Betracht, wenn die betreute Person aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, die Organisation ihres Wohnbereichs selbst zu bewältigen, und hierdurch ein erheblicher Schaden für die betreute Person oder den Wohnraum droht.


Befugnisse von rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer im Aufgabenbereich - Wohnungsangelegenheit


Der Aufgabenbereich umfasst im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben insbesondere die Befugnis:


  • ein Mietverhältnis im Namen der betreuten Person zu begründen, zu kündigen oder aufzuheben,

  • Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung der Wohnung zu veranlassen, z. B.

    • Vertretung gegenüber Vermieterinnen und Vermietern,

    • Geltendmachung von Mietminderungen,

    • Klärung von Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis,

    • Abwehr einer drohenden Wohnungskündigung,

  • die Sicherstellung der Mietzahlungen durch die betreute Person, z. B. durch

    • direkte Weiterleitung von Grundsicherungsleistungen an Vermieterinnen und Vermieter(§ 22 Abs. 7 SGB II, § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII),

  • die Überprüfung der Miet- und Nebenkostenabrechnungen,

  • die Unterstützung bei der Anmietung einer Wohnung,

  • die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus dem Mietverhältnis.


Besondere Mitteilungspflichten gegenüber dem Betreuungsgericht


Aufgrund des besonderen Schutzes der Wohnung bestehen besondere Mitteilungspflichten der Betreuerinnen und Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht.


Beabsichtigte Aufgabe des Wohnraums


Ist die Aufgabe von Wohnraum, den die betreute Person selbst nutzt, durch die Betreuerin oder den Betreuer beabsichtigt, ist dies dem Betreuungsgericht unverzüglich mitzuteilen. Dabei sind


  • die Gründe für die Wohnraumaufgabe sowie

  • die Sichtweise und der Wille der betreuten Person


darzustellen (§ 1833 Abs. 2 Satz 1 BGB).


Drohender Wohnraumverlust


Droht der Verlust des Wohnraums aus anderen Gründen, z. B. durch eine anstehende Räumungsklage, ist das Betreuungsgericht ebenfalls zu unterrichten. In diesem Fall ist zusätzlich mitzuteilen,


  • welche Maßnahmen die Betreuerin oder der Betreuer beabsichtigt,

  • um den Wohnraumverlust abzuwenden (§ 1833 Abs. 2 Satz 2 BGB).


Bindung an den Willen der betreuten Person


Grundsätzlich sind Betreuerinnen und Betreuer bei der Aufgabe von selbstgenutztem Wohnraum an die Wünsche der betreuten Person gebunden.


Von diesen Wünschen darf nur abgewichen werden, wenn


  • eine erhebliche Gefährdung der Person oder des Vermögens der betreuten Person besteht und

  • die betreute Person aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage ist, diese Gefährdung zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln(§ 1821 Abs. 3 BGB).


Eine solche Situation kann insbesondere vorliegen, wenn


  • der Wohnraum selbst bei Ausschöpfung aller finanziellen Möglichkeiten und zustehender Sozialleistungen nicht mehr finanzierbar ist oder

  • selbst bei Nutzung aller ambulanten Hilfen eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung in der eigenen Wohnung nicht vermieden werden kann(§ 1833 Abs. 1 Satz 2 BGB).


Genehmigungspflichtige Maßnahmen


Die Kündigung eines Mietverhältnisses oder eine entsprechende Willenserklärung sowie


  • die Vermietung oder

  • die Veräußerung von Wohnraum oder Grundstücken


bedürfen der vorherigen Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1833 Abs. 3 BGB).


Achtung:

Auch bei Übertragung des Aufgabenbereichs „Wohnungsangelegenheiten“ besteht für Betreuerinnen und Betreuer grundsätzlich keine Befugnis, die Wohnung der betreuten Person gegen deren Willen zu betreten.


 
 
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