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Allgemeine Fragen

Öffentlich·27 Mitglieder

AkshayAkshay

Wie behaltet ihr am Anfang den Überblick über alle Aufgaben?

Hallo zusammen,


ich bin vor Kurzem zum ersten Mal als ehrenamtlicher Betreuer bestellt worden und merke gerade, dass ganz schön viele Dinge gleichzeitig auf einen zukommen. Briefe, Termine, Fristen, Telefonate und Gespräche mit verschiedenen Stellen – ich habe etwas Sorge, den Überblick zu verlieren.


Wie habt ihr euch am Anfang organisiert? Führt ihr eine Liste, einen Kalender oder einen Ordner für jede betreute Person? Gibt es etwas, das euch den Einstieg erleichtert hat und das ihr heute jedem neuen Betreuer empfehlen würdet?


Ich würde mich über eure Erfahrungen und Tipps freuen. Vielen Dank!

14 Ansichten
Uta
07. Juli

Hallo,


vielleicht sind die Tipps, die hier auf der Plattform in dem Bereich Informationen unter A-Z, "Erste Schritte nach Betreuungsübernahme" und in den Arbeitshilfen für die ehrenamtliche rechtliche Betreuung im Land Brandenburg zu finden sind, für die eigene Organisation hilfreich. Insbesondere die Nutzung der Formulare ab Seite 65 (Stammblatt, Fristenplan und Haushaltsplan) kann helfen, keine Fristen zu verpassen.


Nach unserer Erfahrung erleichtert es die Betreuungsarbeit, wenn zu jeder Betreuung eine eigene Akte angelegt wird, mit einem Aktenordner als Hauptakte und ggf. einem Aktenordner Vermögensakte (bei Aufgabenbereich Vermögenssorge).


Zur besseren Organisation kann auch die Eintragung der Fristen in einem eigenen Kalender - auch im PC - mit automatischer Erinnerung ca. 1 - 2 Wochen vor Ablauf der Frist hilfreich sein.

ZecromZecrom

Zusammenarbeit mit ambulanten Pflegediensten

Ich betreue ehrenamtlich eine ältere Person, die inzwischen regelmäßig von einem ambulanten Pflegedienst versorgt wird. Dabei stelle ich mir die Frage, wie die Zusammenarbeit zwischen ehrenamtlichen Betreuern und Pflegediensten in der Praxis am besten funktioniert.


Wie halten Sie den Kontakt zum Pflegedienst? Gibt es feste Ansprechpartner? Werden Sie über Veränderungen im Gesundheitszustand oder bei der Versorgung informiert? Und wie gehen Sie damit um, wenn Sie den Eindruck haben, dass zusätzlicher Unterstützungsbedarf besteht?


Ich freue mich über Ihre Erfahrungen, Tipps und Hinweise aus der Praxis.

19 Ansichten
Uta
19. Juni

Hallo,


mein Tipp ist, die Fragen der regulären Kontakthäufigkeit und einer konkreten Ansprechpartnerin bereits im Vorgespräch oder spätestens bei der Vertragsunterzeichnung zu besprechen.


Bei der Beurteilung der Kontakthäufigkeit wird ja immer von Bedeutung sein, wie fit die zu pflegende Person ist. Kann die zu pflegende Person die alltägliche Ausgestaltung der Pflegemaßnahmen und ggf. notwendige Änderungen z.B. bei den Einsatzzeiten mit dem Pflegedienst selbst abstimmen, wird die Kontakthäufigkeit mit dem ehrenamtlichen Betreuer oder der Betreuerin geringer sein, als wenn dies nicht der Fall ist.


Von Bedeutung ist dabei auch, ob und welche Zusatzaufgaben der Pflegedienst übernimmt. Soll die Hauswirtschaft geführt werden, die gepflegte Person zum Arzt und/oder zu anderen Dienstleistern gefahren werden, die Medikamentenverordung beim Arzt und die Abholung der Medikamente in der Apotheke usw. übernommen werden? Je mehr der Pflegedienst übernimmt, umso weniger ist eine ständige Kontaktaufnahme mit dem ehrenamtlichen Betreuer zur Abstimmung dieser Fragen notwendig.


Nach meiner Erfahrung erfolgt eine sofortige Benachrichtigung des Pflegedienstes bei Veränderungen des Gesundheits-und Pflegezustandes der zu pflegenden Person, der Ablehnung von vereinbarten Pflegemaßnahmen, Problemen bei der Medikamentengabe usw. an den ehrenamtlichen Betreuer oder die Betreuerin. Sehr oft wird durch den Pflegedienst dann eine Erhöhung des Pflegegrades angeregt oder angeboten, wegen der Probleme direkt den zuständigen Arzt oder die Ärztin zu informieren.


Sollten Sie den Eindruck haben, dass die zu pflegende Person einen höheren Unterstützungsbedarf hat, ohne das der Pflegedienst Sie darüber informiert hat, würde ich dies direkt mit der Pflegedienstleistung besprechen und nach den Gründen für die mangelnde Kommunikation fragen. Sie sollten dann auch den zuständigen Arzt oder die Ärztin zu Ihrem Eindruck befragen. Sollte sich der erhöhte Unterstützungsbedarf ärztlich bestätigen und die Gründe für die mangelnden Kommunikation für Sie nicht befriedigend geklärt und eine Verbesserung für die Zukunft absehbar ist, wäre ein Wechsel des Pflegedienstes in Betracht zu ziehen.


Hierbei ist aber der Wille der zu pflegenden Person zu beachten. Gerade bei längeren und intensiveren Kontakten mit dem Pflegepersonal wird eine genaue Abwägung zwischen den Auswirkungen des Kontaktabbruchs zu dem gewohnten Pflegepersonal bei der gepflegten Person und der Sorge wegen einer erneuten unzureichenden Kommunikation stattfinden müssen.

Moni Dietrich
Moni Dietrich

Pflegestufe

Hallo, für meinen Vater wurde der Pflegegrad von 1 auf 0 runtergestuft obwohl es ihm deutlich schlechter geht. Ich möchte einen Widerspruch schreiben. Reicht es wenn ich diesen formlos Stelle? LG

43 Ansichten
Uta
12. Mai

Der Widerspruch kann formlos gestellt werden.


Es reicht aus zu schreiben: "Hiermit lege ich gegen den Bescheid der Pflegekasse vom ... Widerspruch ein".


Erfahrungsgemäß ist es günstiger, sich Zeit zu verschaffen und zusätzlich zu schreiben:

"Der Widerspruch wird nach einer Beratung in einem gesonderten Schreiben begründet und ich bitte darum, mir hierfür eine Frist von sechs Wochen, d.h. bis zum ... zu gewähren".

So ist der Bescheid erst einmal nicht rechtswirksam. Dann die Unterschrift entweder vom Vater oder von Dir, wenn der Aufgabenbereich Gesundheitssorge vorliegt. Wenn Du bei der Pflegekasse noch nicht als Betreuerin bekannt bist, noch eine Kopie des Betreuerausweises abgeben.


Den Widerspruch entweder persönlich bei der Krankenkasse abgeben, die leiten es weiter und sich die Übergabe auf einer Kopie mit Stempel und Unterschrift bestätigen zu lassen (oft der preisgünstigste Weg) oder zumindest mit Einwurfeinschreiben per Post übersenden.


Eine gute detaillierte Begründung des Widerspruchs mit Schilderung der tatsächlichen Alltagseinschränkungen, die im Gegensatz zu dem Inhalt im Gutachten stehen, ist erfahrungsgemäß erfolgsversprechender.


Deshalb empfehlen wir, sich dafür Unterstützung zu holen. Wenn möglich, einen Termin bei einer Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, EUTB-Beratungsstelle, Betreuungsvereine etc.) vereinbaren, den Bescheid und das MDK-Gutachten mitnehmen und die Fehleinschätzungen besprechen. Für die Begründung ggf. auch noch eine aktuelle Stellungnahme des Arztes des Vertrauens einholen und beifügen.

JohannaBJohannaB

Meine Tochter ist schwerbehindert. Ich bin die Betreuerin. Ich habe den Tipp bekommen, einen Behindertenparkausweis zu stellen. Ich habe gehört, es gibt verschiedene Ausweise. Was ist der Unterschied?

45 Ansichten
Uta
29. Apr.

Die Hautunterschiede liegen darin, ob spezielle öffentliche Behindertenparkplätze benutzt werden dürfen oder nicht und in den unterschiedlichen Voraussetzungen für den Erhalt des Ausweises.


Der blaue Parkausweis gilt in allen EU-Ländern und berechtigt zum Parken auf öffentlichen Behindertenparkplätzen.


Der orangene Parkausweis gilt nur in Deutschland, hat weniger strenge Voraussetzungen (ins. bei Merkzeichen), berechtigt aber nicht zum Parken auf öffentlichen Behindertenparkplätzen. Er bietet dafür Parkerleichterungen an Parkuhren, in bestimmten Halteverbotsbereichen oder Bewohnerparkplätzen.


Für die Frage, welchen der Parkausweise Deine Tochter erhalten könnte, sind vorhandenen Merkzeichen wichtiger als der Grad der Behinderung. Ein hoher Grad der Behinderung allein reicht nicht aus, um einen Parkausweis zu bekommen. Entscheidend ist meist, ob bestimmte Merkzeichen oder besondere gesundheitliche Voraussetzungen vorliegen.


Einen blauen Parkausweis erhalten in der Regel Menschen mit einem Merkzeichen "aG" oder "Bl" für Blindheit. In bestimmten Fällen auch bei anderen schweren körperlichen Beeinträchtigungen (z. B. beidseitiges Fehlen der Arme oder erhebliche Fehlbildungen an den Händen).


Für den Erhalt eines orangenen Parkausweises müssen teilweise konkrete GdB-Werte und bestimmte genau festgelegte gesundheitliche Erkrankungen vorliegen. Beispiele dazu: Merkzeichen "G" und "B" und Morbus Crohn, Colitis ulceria ab GdB 60, künstlicher Darmausgang und Harnableitung ab GdB 70, GdB 70 für Erkrankungen der unteren Gliedmaßen oder Wirbelsäule und jeweils zusätzlich GdB 50 für Einschränkung Herz- oder Lungenfunktion).


Der Antrag ist meist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder beim Bürgeramt zu stellen. Beizufügen sind Kopien des Schwerbehindertenausweises, des Bescheides und ggf. weitere Nachweise zu den Erkrankungen.

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