Wem gehört die Dokumentation?
Guten Tag,
ich habe eine Frage zur Dokumentation im Rahmen der Eingliederungshilfe:
Wem „gehört“ die Dokumentation der Eingliederungshilfe – ausschließlich dem Träger/Verein oder (auch) der leistungsberechtigten Person?
Auf welcher gesetzlichen Grundlage ist die Dokumentationspflicht des Trägers geregelt?
Und wie würdet ihr als Betreuerin oder Betreuer formal korrekt und schriftlich Einsicht in die Dokumentation verlangen?
Gibt es gesetzliche Fristen, innerhalb derer die Einsicht (bzw. alternativ die Aushändigung von Kopien – wobei sich hier die Frage nach der Vollständigkeit stellt) gewährt werden muss?
Die entsprechenden Aufgabenkreise sind eingerichtet.
Vielen Dank für eure Einschätzungen und Erfahrungen.
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Vielen Dank für die Anfrage.
Im Land Brandenburg gibt es das Akteninformationsgesetz (AIG). Damit besteht die Möglichkeit, auf Antrag in Behördenakten Einsicht zu nehmen,
der Antrag kann schriftlich, mündlich oder elektronisch gestellt werden. Das berechtigte Interesse muss begründet werden und es dürfen keine Rechte Dritter der Akteneinsicht widersprechen. Der Antrag muss binnen 1 Monat beschieden werden oder es muss eine Begründung für eine Verlängerung gegeben werden. Die Akteneinsicht kann in die Originalakten oder in elektronische Datenträger erfolgen oder auf Antrag können Kopien erstellt werfen. Die Behörde darf Kosten erheben (§§ 1, 6, 10 AIG).
Sie müssten als Betreuer im Antrag mitteilen, dass Sie bzw. die von Ihnen betreute Person nicht auf andere Weise an die Unterlagen gekommen sind. Das berechtigte Interesse liegt darin, dass die betreute Person Auskunft über die sie betreffenden Unterlagen (Gesundheitszustand, durchgeführte Maßnahmen usw.) erhalten will und Rechte Dritter nicht vorgehen.
Der einfachere Weg, an Unterlagen im Gesamtplanverfahren zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe (Sozialamt), der von Ihnen betreuten Person und dem Leistungserbringer (z.B. Diakonie, ASB, DRK oder einem Verein) zu kommen, findet sich in den § 117 ff SGB IX, insbesondere § 121 SGB IX. Der Träger der Eingliederungshilfe hat den Gesamtplan mit allen Festlegungen zu den einzelnen Zielen, Maßnahmen, ärztlichen Stellungnahmen usw. der leistungsberechtigten Person zur Verfügung zu stellen (§ 121 Abs. 5 SGB IX).
Diese Unterlagen werden im Normalfall automatisch durch das Sozialamt in Kopie an die leistungsberechtigte Person übersandt. Sollte das nicht erfolgt sein, können Sie als Betreuer die Behörde mit einem einfachen Schreiben unter Beifügung einer Kopie des Betreuerausweises auffordern, alle Unterlagen zum Gesamtplanverfahren in Kopie zu übersenden. Eine spezielle Frist gibt es hier nicht. Sollte die Behörde aber nicht reagieren, steht Ihnen der Antrag nach AIG offen.
Regelmäßige Berichte bzw. Stellungnahmen, die der Leistungserbringer dem Sozialamt für die weitere Fortführung der Maßnahmen übersendet, gehören zum Gesamtplanverfahren. Wurde der Inhalt der Berichte z.B. zur Verlängerung der Hilfemaßnahmen oder Erhöhung der Stundenzahl nicht vorab zwischen den Mitarbeitern des Leistungserbringers und der Person, die die Leistungen bekommt, abgestimmt und eine Kopie direkt zur Verfügung gestellt, muss das Sozialamt den Bericht übersenden. Erfolgt das nicht automatisch , können Sie ihn wieder anfordern.
Auf die Unterlagen, die der Leistungserbringer aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe (z.B. Sozialamt) und dem Leistungserbringer als Dokumentation erstellt, haben Sie keinen Anspruch auf Einsichtnahme, da es sich um Unterlagen zum Nachweise zur Umsetzung der vereinbarten Leistungen und der Wirtschaftlichkeit handelt.