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Allgemeine Fragen

Öffentlich·22 Mitglieder

JohannaBJohannaB
JohannaB

Meine Tochter ist schwerbehindert. Ich bin die Betreuerin. Ich habe den Tipp bekommen, einen Behindertenparkausweis zu stellen. Ich habe gehört, es gibt verschiedene Ausweise. Was ist der Unterschied?

20 Ansichten
Uta
Apr 29

Die Hautunterschiede liegen darin, ob spezielle öffentliche Behindertenparkplätze benutzt werden dürfen oder nicht und in den unterschiedlichen Voraussetzungen für den Erhalt des Ausweises.


Der blaue Parkausweis gilt in allen EU-Ländern und berechtigt zum Parken auf öffentlichen Behindertenparkplätzen.


Der orangene Parkausweis gilt nur in Deutschland, hat weniger strenge Voraussetzungen (ins. bei Merkzeichen), berechtigt aber nicht zum Parken auf öffentlichen Behindertenparkplätzen. Er bietet dafür Parkerleichterungen an Parkuhren, in bestimmten Halteverbotsbereichen oder Bewohnerparkplätzen.


Für die Frage, welchen der Parkausweise Deine Tochter erhalten könnte, sind vorhandenen Merkzeichen wichtiger als der Grad der Behinderung. Ein hoher Grad der Behinderung allein reicht nicht aus, um einen Parkausweis zu bekommen. Entscheidend ist meist, ob bestimmte Merkzeichen oder besondere gesundheitliche Voraussetzungen vorliegen.


Einen blauen Parkausweis erhalten in der Regel Menschen mit einem Merkzeichen "aG" oder "Bl" für Blindheit. In bestimmten Fällen auch bei anderen schweren körperlichen Beeinträchtigungen (z. B. beidseitiges Fehlen der Arme oder erhebliche Fehlbildungen an den Händen).


Für den Erhalt eines orangenen Parkausweises müssen teilweise konkrete GdB-Werte und bestimmte genau festgelegte gesundheitliche Erkrankungen vorliegen. Beispiele dazu: Merkzeichen "G" und "B" und Morbus Crohn, Colitis ulceria ab GdB 60, künstlicher Darmausgang und Harnableitung ab GdB 70, GdB 70 für Erkrankungen der unteren Gliedmaßen oder Wirbelsäule und jeweils zusätzlich GdB 50 für Einschränkung Herz- oder Lungenfunktion).


Der Antrag ist meist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder beim Bürgeramt zu stellen. Beizufügen sind Kopien des Schwerbehindertenausweises, des Bescheides und ggf. weitere Nachweise zu den Erkrankungen.

MutterMutter

Ich bin Betreuerin meines Sohnes. Die psychische Erkrankung meines Sohnes hat sich sehr verbessert. Er muss kaum noch ins Krankenhaus. Sein Wunsch ist deshalb, alles wieder selbst machen zu können. Soll oder muss ich jetzt einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung stellen?

41 Ansichten
Uta
Apr 21

Je nachdem, wie fit Dein Sohn ist, würde ich noch damit warten, den Antrag auf Aufhebung der Betreuung einzureichen. Als Betreuerin sollst Du Deinen Sohn ja sowieso nur in den Sachen unterstützen, die er nicht selbst regeln kann.


Wenn er damit einverstanden ist, könntest Du für eine Übergangszeit noch eine Kontrollfunktion wahrnehmen, damit nichts vergessen und Dein Sohn nicht überfordert wird. Deine Kontrolle ist ja nicht böse gemeint, sondern soll ein Stück Sicherheit für ihn sein, falls ihn doch mal eine Krise ausbremst.


Spreche mit ihm ab, welche Anträge oder welche anderen Aktionen von ihm nötig sind, wenn er Angelegenheiten wieder selbst regeln will und welche noch von Dir erledigt werden sollen.


Und wenn ihr merkt, dass es gut läuft, kann der Antrag beim Betreuungsgericht gestellt werden, einzelne Aufgabenbereiche aus der Betreuung herausnehmen oder die Betreuung sogar ganz aufzuheben.

DoroDoro

SB-Ausweis

Welche Erfahrungen habt ihr mit dem Antrag auf Höherstufung und Beantragung von Merkzeichen bei einem Schwerbehindertenausweis? Ich habe die Empfehlung vom Pflegedienst meines Sohnes bekommen, einen solchen Antrag zu stellen.

26 Ansichten
Uta
Apr 22

Bitte überlege sehr gut, ob Du diese Anträge stellst, wenn Dein Sohn bereits einen unbefristeten Bescheid und Ausweis, also GdB über 50, hat. Lass Dich am besten in einer Beratungsstelle dazu beraten. Dass können z.B. Betreuungsvereine oder EUTB-Beratungsstellen sein. Ansonsten kann es passieren, dass ein Schreiben kommt, dass die Behörde eine Herabstufung des GdB vornehmen will, obwohl bisher doch einen unbefristeten Ausweis vorlag.


Mit jedem Antrag, auch nur auf Zuerkennung von Merkzeichen, prüft die Behörde die gesamte Lebenssituation der Person neu. Die Prüfung kann dann ergeben, dass eine Beeinträchtigung schlechter geworden ist, eine andere dafür aber besser wurde oder sogar weggefallen ist. Ein Beispiel dafür: Die Person kann zwar schlechter laufen als vorher, aber die Krebserkrankung, die vorher ein wichtiger Grund für die Höhe des GdB von über 50 war, ist seit mehr als fünf Jahren nicht wieder ausgebrochen. Dann kann die Neubewertung zu einer GdB von unter 50 führen und der Ausweis soll zurückgegeben werden soll. Es nutzt dann nichts, den neuen Antrag einfach zurückzunehmen, da die Behörde jetzt genügend Informationen hat, um die bisherige Feststellung des GdB von Amts wegen zu überprüfen und zu reduzieren.


Wir haben zudem die Erfahrung gemacht, dass die Behörde bei der Zuerkennung von Merkzeichen seit einiger Zeit sehr zurückhaltend geworden ist. Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Erhalt der Merkzeichen wird deshalb sehr oft abgelehnt.

TochterTochter

Ich bin Betreuerin meiner Tochter. sie kauft im Internet viele Sachen, obwohl sie das Geld dafür nicht hat. Es sind schon Briefe von Inkassounternehmen gekommen. Was kann ich tun? Ich habe den Aufgabenkreis Vermögenssorge.

34 Ansichten
Uta
Apr 20

Ist der Lebensunterhalt Deiner Tochter nicht gefährdet und besteht keine konkrete Gefahr, dass sie z.B. wegen ausstehender Mietzahlungen ihre Wohnung verliert (z.B. bereits Kündigung erhalten), kannst Du nicht viel tun. Wenn deine Tochter ihr Geld für Bestellungen im Internet ausgeben will, dann musst Du diesen Willen auch als Betreuerin beachten. Du kannst nur mit ihr sprechen und ihr anbieten, ihr zu helfen, dass sie die Übersicht über ihre Ausgaben behält. Du kannst sie auch bei den Schreiben an die Inkassounternehmen unterstützen. Vielleicht lässt sie sich auch darauf ein, dass Du ihr das Geld einteilst, um die regulären Verpflichtungen und evtl. Ratenzahlungen auch einhalten zu können.


Spätestens wenn Briefe von den Gerichten mit den gelben Umschlägen kommen und Vollstreckungsmaßnahmen drohen, sollte das Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden und Du solltest mit ihr den Besuch einer Schuldnerberatungsstelle besprechen.


Anders ist es aber, wenn eine konkrete Gefahr für den Lebensunterhalt Deiner Tochter besteht oder ein Wohnungsverlust droht, dann kann ein Einwilligungsvorbehalt beantragt werden. Weitere Informationen dazu findest Du hier auf unserr Plattform oder bei der Betreuungsbehörde oder den Betreuungsvereinen.


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