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Fragen zu Aufgabenbereichen

Öffentlich·7 Mitglieder

MartinMartin

Darf ich den Handyvertrag kündigen, obwohl dieser Aufgabenbereich nicht ausdrücklich genannt ist?

Hallo zusammen,


ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen. Ich betreue seit einigen Monaten einen Herrn, der mehrere laufende Verträge hat. Unter anderem gibt es einen Handyvertrag, der meiner Meinung nach nicht mehr benötigt wird und nur unnötig Geld kostet.


In meinem Betreuerausweis sind unter anderem die Vermögenssorge und die Vertretung gegenüber Behörden aufgeführt. Einen eigenen Aufgabenbereich für Telekommunikation oder Verträge gibt es dort aber nicht.


Fällt die Kündigung eines solchen Vertrags unter die Vermögenssorge oder benötige ich dafür einen erweiterten Aufgabenbereich?


Ich möchte natürlich nichts tun, wozu ich rechtlich gar nicht befugt bin. Wie würdet ihr in so einem Fall vorgehen?


Viele Grüße

4 Ansichten
Uta
vor 5 Tagen

Hallo Martin,


bevor Du Dir zu viele Gedanken machst, musst Du wissen, ob die betreute Person damit einverstanden ist, dass der Vertrag gekündigt wird. Ist sie nicht damit einverstanden und nicht aufgrund einer Erkrankung Geschäftsunfähig, kannst Du nicht einfach gegen den Willen den Vertrag kündigen.


Ist sie mit der Kündigung einverstanden, reicht es vielleicht aus, wenn Du die betreute Person dabei unterstützt, die Kündigung selbst zu schreiben oder zumindest zu unterschreiben. Oft kann eine Kündigung auch schon PC gestützt erklärt werden. In dem Fall musst Du gar nicht als offizieller Vertreter in Erscheinung treten.


Nur wenn die Person Geschäftsunfähig ist und deshalb aus rechtlichen Gründen nicht selbst handeln kann oder sie aus anderen Gründen z.B. nicht unterschreiben kann, müsstest Du die Kündigung als Vertreter der Person erklären. Wenn Du für den Aufgabenbereich Vermögenssorge bestellt bist, ist der Bereich betroffen, da sich mit der Kündigung die finanziellen Verhältnisse in der Regel verbessern werden. Die meisten Vertragspartner akzeptieren eine Kündigungserklärung durch einen Betreuer mit dem Aufgabenbereich.


Zudem sind in dem Aufgabenbereich der Vertretung nicht nur Ämter, Behörden sondern noch weitere Organisationen wie Versicherungen u. ä. genannt. Erfolgte die Bestellung mit beiden Aufgabenbereichen, so ist die Akzeptanz von Vertragspartnern generell noch höher. Bei vielen Telefonanbietern handelt es sich um Massengeschäfte und deshalb werden die Kündigungen ohne weitere Nachfrage akzeptiert.


Wenn Du Dir aber unsicher bist, kannst Du z.B. vorab telefonisch in der für Dich zuständigen Betreuungsabteilung beim Amtsgericht nachfragen und ggf. um Klarstellung oder Erweiterung der Aufgabenbereiche bitten.

Cindy74Cindy74

Was darf ich als Betreuer eigentlich nur innerhalb meiner Aufgabenbereiche entscheiden?

Guten Tag,


ich bin erst seit Kurzem ehrenamtlicher Betreuer und versuche gerade zu verstehen, was meine Aufgabenbereiche in der Praxis genau bedeuten.


In meinem Betreuerausweis sind nur bestimmte Aufgabenbereiche aufgeführt. Heißt das, dass ich wirklich nur in diesen Bereichen für die betreute Person handeln darf? Was passiert, wenn ich merke, dass noch weitere Dinge geregelt werden müssen, die nicht von meinen Aufgabenbereichen umfasst sind?


Muss ich dann einen Antrag beim Betreuungsgericht stellen, damit die Aufgabenbereiche erweitert werden, oder gibt es dafür andere Möglichkeiten?


Wie seid ihr mit solchen Situationen umgegangen?


Vielen Dank für eure Erfahrungen und Tipps!

4 Ansichten
Uta
Jul 07

Hallo,


die Aufgabenbereiche, die im Betreuungsbeschluss genannt sind, sind tatsächlich entscheidend für die Vertretung. Nur in den Angelegenheiten, die zu den Aufgabenbereichen gehören, darf eine Vertretung stattfinden. Wenn die betreute Person noch in der Lage ist, in den Bereichen selbständig zu handeln, wird die Betreuung eher unterstützend sein und es ist nicht notwendig, als Vertreter der Person zu entscheiden.


Wenn Du feststellst, dass noch weitere Dinge geregelt werden müssen und Du nicht sicher bist, ob diese Dinge vielleicht doch in den - manchmal global gehaltenen - Aufgabenbereichen enthalten sind, frage beim Betreuungsgericht nach.


Sind die neuen Dinge nicht enthalten und die betreute Person kann das nicht selbst machen und sie auch nicht durch jemand Anderes (z.B. Mitarbeiter des Sozialamtes, des ambulant betreuten Wohnen o.ä.) unterstützt werden, musst Du einen Antrag auf Erweiterung der Aufgabenbereiche beim Betreuungsgericht stellen und die Gründe dafür nennen.

Robert2026Robert2026
Robert2026

Hallo, ich bin Betreuer meiner Tochter. Sie hat jetzt eine Aufforderung der Pflegekasse erhalten, sie soll Kontoauszüge einreichen. Ich hatte einen Antrag bei der Kasse auf Erstattung von Geldern aus dem Entlastungsbetrag gestellt. Muss ich jetzt die Kontoauszüge einreichen?

47 Ansichten
Uta
Apr 29

Du musst in der Regel keine Kontoauszüge einreichen. Die Kasse benötigt in erster Linie die Rechnungen mit Leistungsbeschreibung, Zeitraum, Anbieter und Betrag und ggf. den Nachweis, dass der konkrete Rechnungsbetrag tatsächlich von Deiner Tochter bezahlt wurde. Wenn Du diese konkreten Belege schon eingereicht hast und die Kasse will trotzdem einen Kontoauszug, dann übersende nur den Teil des Auszuges, aus dem die Überweisung oder Abbuchung der konkreten Abrechnung hervorgeht oder einen Ausdruck zu den Details der Buchung auf dem Konto. Bei Einreichungen von Kontoauszügen kannst du die restlichen Buchungen schwärzen.


Wenn die Kasse trotzdem einen ungeschwärzten Auszug verlangen sollte, solltest Du um Konkretisierung bitten, warum das notwendig sein sollte, um Mitteilung der Rechtsvorschriften dazu und rein vorsorglich auf die Einhaltung der Datensparsamkeit und Erforderlichkeit verweisen. Du könntest dann sogar die Datenschutzstelle der Kasse einschalten.



Admin
Admin
20. April 2026 · hat die Beschreibung der Gruppe aktualisiert.

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