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Fragen zu Aufgabenbereichen

Öffentlich·12 Mitglieder

Timmy37Timmy37

Kann ich einzelne Entscheidungen auch der betreuten Person selbst überlassen?

Moin,

ich bin noch nicht lange als ehrenamtlicher Betreuer tätig und stehe gerade vor einer Situation, bei der ich unsicher bin.


Die Person, die ich betreue, kommt im Alltag eigentlich gut zurecht und möchte viele Dinge selbst regeln. Gleichzeitig bin ich für den Aufgabenbereich Gesundheitssorge und Vermögenssorge bestellt.


Muss ich in diesen Bereichen jetzt jede Entscheidung selbst treffen oder kann ich die betreute Person Dinge weiterhin eigenständig entscheiden lassen, solange sie die Folgen versteht?


Mir geht es vor allem darum, die Selbstständigkeit nicht unnötig einzuschränken. Wie handhabt ihr das in der Praxis?


Danke und LG!!

15 Ansichten
Uta
Jul 22

Hallo,


wenn die betreute Person im Alltag noch gut zurecht kommt und die Dinge selber regeln möchte, liegst du völlig richtig, die Selbständigkeit der Person zu fördern und nicht unnötig einzuschränken.


In den Aufgabenbereichen Gesundheitssorge und Vermögenssorge wird die Betreuung dann eher darin bestehen, die Angelegenheiten mit der betreuten Person zu besprechen und sie dabei zu unterstützen, selbst zu entscheiden und tätig zu werden.


Ergibt deine Kontrolle z.B. im Bereich der Vermögenssorge, dass alle getroffenen Absprachen zu Barabhebungen, Verwendung der Gelder usw. verlässlich eingehalten werden, musst du nichts machen.


Nur dort wo die betroffene Person nicht alleine handeln kann, wirst du als Vertreter eingreifen müssen.


Selbst wenn die betreute Person in der Lage ist, die notwendigen Handlungen selbst durchzuführen, wirst du vielleicht feststellen, dass Personen bzw. Institutionen den bequemen Weg gehen wollen und sich lieber direkt an dich als rechtlichen Betreuer wenden, als das ggf. schwierigere und zeitlich aufwändigere Gespräch mit der betreuten Person zu führen.


Das ist im Bereich der Gesundheitssorge immer wieder zu erleben, dass behandelnde Ärzte bei bestehender Betreuung darauf hingewiesen werden müssen, die geplanten Maßnahmen mit der betreuten Person selbst zu besprechen und notwendige Zustimmungserklärungen von ihr selbst einzuholen. Insbesondere wenn die ärztliche Aufklärung wegen Problemen bei der Verständigung mühsamer und zeitlich aufwändiger ist, wenden sie sich gerne direkt an den rechtlichen Betreuer. Dann gehört es dazu, sich ggf. sogar unbeliebt zu machen und darauf hinzuweisen, dass du nicht bei jedem Arztbesuch automatisch dabei sein und du dich auch nicht sofort ins Krankenhaus begeben musst, wenn eine ärztliche Maßnahme durchgeführt werden soll.



MartinMartin

Darf ich den Handyvertrag kündigen, obwohl dieser Aufgabenbereich nicht ausdrücklich genannt ist?

Hallo zusammen,


ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen. Ich betreue seit einigen Monaten einen Herrn, der mehrere laufende Verträge hat. Unter anderem gibt es einen Handyvertrag, der meiner Meinung nach nicht mehr benötigt wird und nur unnötig Geld kostet.


In meinem Betreuerausweis sind unter anderem die Vermögenssorge und die Vertretung gegenüber Behörden aufgeführt. Einen eigenen Aufgabenbereich für Telekommunikation oder Verträge gibt es dort aber nicht.


Fällt die Kündigung eines solchen Vertrags unter die Vermögenssorge oder benötige ich dafür einen erweiterten Aufgabenbereich?


Ich möchte natürlich nichts tun, wozu ich rechtlich gar nicht befugt bin. Wie würdet ihr in so einem Fall vorgehen?


Viele Grüße

12 Ansichten
Uta
Jul 09

Hallo Martin,


bevor Du Dir zu viele Gedanken machst, musst Du wissen, ob die betreute Person damit einverstanden ist, dass der Vertrag gekündigt wird. Ist sie nicht damit einverstanden und nicht aufgrund einer Erkrankung Geschäftsunfähig, kannst Du nicht einfach gegen den Willen den Vertrag kündigen.


Ist sie mit der Kündigung einverstanden, reicht es vielleicht aus, wenn Du die betreute Person dabei unterstützt, die Kündigung selbst zu schreiben oder zumindest zu unterschreiben. Oft kann eine Kündigung auch schon PC gestützt erklärt werden. In dem Fall musst Du gar nicht als offizieller Vertreter in Erscheinung treten.


Nur wenn die Person Geschäftsunfähig ist und deshalb aus rechtlichen Gründen nicht selbst handeln kann oder sie aus anderen Gründen z.B. nicht unterschreiben kann, müsstest Du die Kündigung als Vertreter der Person erklären. Wenn Du für den Aufgabenbereich Vermögenssorge bestellt bist, ist der Bereich betroffen, da sich mit der Kündigung die finanziellen Verhältnisse in der Regel verbessern werden. Die meisten Vertragspartner akzeptieren eine Kündigungserklärung durch einen Betreuer mit dem Aufgabenbereich.


Zudem sind in dem Aufgabenbereich der Vertretung nicht nur Ämter, Behörden sondern noch weitere Organisationen wie Versicherungen u. ä. genannt. Erfolgte die Bestellung mit beiden Aufgabenbereichen, so ist die Akzeptanz von Vertragspartnern generell noch höher. Bei vielen Telefonanbietern handelt es sich um Massengeschäfte und deshalb werden die Kündigungen ohne weitere Nachfrage akzeptiert.


Wenn Du Dir aber unsicher bist, kannst Du z.B. vorab telefonisch in der für Dich zuständigen Betreuungsabteilung beim Amtsgericht nachfragen und ggf. um Klarstellung oder Erweiterung der Aufgabenbereiche bitten.

Cindy74Cindy74

Was darf ich als Betreuer eigentlich nur innerhalb meiner Aufgabenbereiche entscheiden?

Guten Tag,


ich bin erst seit Kurzem ehrenamtlicher Betreuer und versuche gerade zu verstehen, was meine Aufgabenbereiche in der Praxis genau bedeuten.


In meinem Betreuerausweis sind nur bestimmte Aufgabenbereiche aufgeführt. Heißt das, dass ich wirklich nur in diesen Bereichen für die betreute Person handeln darf? Was passiert, wenn ich merke, dass noch weitere Dinge geregelt werden müssen, die nicht von meinen Aufgabenbereichen umfasst sind?


Muss ich dann einen Antrag beim Betreuungsgericht stellen, damit die Aufgabenbereiche erweitert werden, oder gibt es dafür andere Möglichkeiten?


Wie seid ihr mit solchen Situationen umgegangen?


Vielen Dank für eure Erfahrungen und Tipps!

11 Ansichten
Uta
Jul 07

Hallo,


die Aufgabenbereiche, die im Betreuungsbeschluss genannt sind, sind tatsächlich entscheidend für die Vertretung. Nur in den Angelegenheiten, die zu den Aufgabenbereichen gehören, darf eine Vertretung stattfinden. Wenn die betreute Person noch in der Lage ist, in den Bereichen selbständig zu handeln, wird die Betreuung eher unterstützend sein und es ist nicht notwendig, als Vertreter der Person zu entscheiden.


Wenn Du feststellst, dass noch weitere Dinge geregelt werden müssen und Du nicht sicher bist, ob diese Dinge vielleicht doch in den - manchmal global gehaltenen - Aufgabenbereichen enthalten sind, frage beim Betreuungsgericht nach.


Sind die neuen Dinge nicht enthalten und die betreute Person kann das nicht selbst machen und sie auch nicht durch jemand Anderes (z.B. Mitarbeiter des Sozialamtes, des ambulant betreuten Wohnen o.ä.) unterstützt werden, musst Du einen Antrag auf Erweiterung der Aufgabenbereiche beim Betreuungsgericht stellen und die Gründe dafür nennen.

Robert2026Robert2026
Robert2026

Hallo, ich bin Betreuer meiner Tochter. Sie hat jetzt eine Aufforderung der Pflegekasse erhalten, sie soll Kontoauszüge einreichen. Ich hatte einen Antrag bei der Kasse auf Erstattung von Geldern aus dem Entlastungsbetrag gestellt. Muss ich jetzt die Kontoauszüge einreichen?

50 Ansichten
Uta
Apr 29

Du musst in der Regel keine Kontoauszüge einreichen. Die Kasse benötigt in erster Linie die Rechnungen mit Leistungsbeschreibung, Zeitraum, Anbieter und Betrag und ggf. den Nachweis, dass der konkrete Rechnungsbetrag tatsächlich von Deiner Tochter bezahlt wurde. Wenn Du diese konkreten Belege schon eingereicht hast und die Kasse will trotzdem einen Kontoauszug, dann übersende nur den Teil des Auszuges, aus dem die Überweisung oder Abbuchung der konkreten Abrechnung hervorgeht oder einen Ausdruck zu den Details der Buchung auf dem Konto. Bei Einreichungen von Kontoauszügen kannst du die restlichen Buchungen schwärzen.


Wenn die Kasse trotzdem einen ungeschwärzten Auszug verlangen sollte, solltest Du um Konkretisierung bitten, warum das notwendig sein sollte, um Mitteilung der Rechtsvorschriften dazu und rein vorsorglich auf die Einhaltung der Datensparsamkeit und Erforderlichkeit verweisen. Du könntest dann sogar die Datenschutzstelle der Kasse einschalten.



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