top of page

Checkliste zur Vermögenssorge

  • 24. Dez. 2025
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 30. Dez. 2025

Die nachfolgende Checkliste gibt einen Überblick über typische Tätigkeiten, die bei einer Betreuung mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge erforderlich werden können.


1. Feststellung und Dokumentation des Vermögens


Zu Beginn der Betreuung ist zunächst der Umfang des Vermögens der betreuten Person festzustellen und im Vermögensverzeichnis zu dokumentieren.


  • Feststellen, ob Girokonten, Sparkonten, Sparbücher, Depots oder sonstige Geldanlagen existieren

  • Ermittlung der Kontostände zum maßgeblichen Stichtag der Betreuerbestellung

  • Kontaktaufnahme mit den Kreditinstituten und Anzeige der Betreuerbestellung



2. Sicherung und Organisation der Konten


Das Vermögen ist zu sichern und ordnungsgemäß zu verwalten. Besonderes Augenmerk ist auf laufende und wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben zu legen.


  • Prüfung, ob Daueraufträge, Einzugsermächtigungen oder Kontovollmachten bestehen

  • Sicherung der Konten gegen unbefugten Zugriff Dritter

  • Bestehende Kontovollmachten mit der betreuten Person besprechen

    • ggf. Rücksprache mit dem Betreuungsgericht, ob für einen Widerruf eine Erweiterung der Aufgabenbereiche erforderlich ist

  • Überprüfung der bestehenden Daueraufträge (Höhe, Zweck, Laufzeit)

  • Überprüfung erteilter Einzugsermächtigungen

    • ggf. Widerruf, wenn keine ausreichende Kontodeckung gewährleistet ist

  • Organisation der laufenden Zahlungsverpflichtungen (z. B. durch Überweisungen)

  • Einrichtung oder Anpassung von Freistellungsaufträgen



3. Anlage und Trennung von Vermögensbestandteilen


  • Auf dem Girokonto ist nur das für laufende Ausgaben notwendige Verfügungsgeld bereitzuhalten

  • Überschüsse, die kurzfristig verfügbar sein müssen, sind verzinslich auf einem unversperrten Anlagekontoanzulegen (§ 1839 Abs. 2 BGB)

  • Geld, das nicht für laufende Ausgaben benötigt wird, ist auf einem gesperrten Anlagekonto mit Sperrvereinbarung anzulegen (§ 1841 BGB)

  • Die Kreditinstitute sind aufzufordern, alle Konten und Depots (mit Ausnahme des Girokontos und ggf. des Anlagekontos für Verfügungsgeld) mit einer Sperrvereinbarung zu versehen

    • Abhebungen durch Betreuerinnen und Betreuer sind dann nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtszulässig (§ 1849 BGB)

    • Befreite Betreuerinnen und Betreuer sind hiervon ausgenommen



4. Versicherungen und Vorsorge


  • Feststellen, ob Lebensversicherungen, Bausparverträge oder sonstige Kapitalanlagen bestehen

  • Abfrage des jeweiligen Kapitalstands

  • Prüfung, ob eine Kündigung oder Verwertung erforderlich oder sinnvoll ist

    • Kündigungen bedürfen in der Regel der Genehmigung des Betreuungsgerichts

  • Prüfung weiterer Versicherungen (z. B. Hausrat-, Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Unfallversicherung)

    • Ist der Versicherungsschutz noch erforderlich und wirtschaftlich?

    • Nicht benötigte oder unwirtschaftliche Versicherungen sollten gekündigt werden

    • Ggf. Abschluss eines passenden oder günstigeren Versicherungsschutzes

    • Genehmigungspflichtige Maßnahmen sind mit dem Betreuungsgericht abzuklären



5. Einkommen, Sozialleistungen und Steuern


  • Ermittlung der laufenden Einnahmen nach Art, Höhe und auszahlender Stelle

  • Prüfung bestehender und möglicher sozialrechtlicher Ansprüche

    • Anzeige der Betreuerbestellung bei den auszahlenden Stellen

    • Überwachung von Bewilligungszeiträumen und rechtzeitige Neuantragstellung

  • Abgabe erforderlicher Steuererklärungen oder Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung

    • Klärung, ob in der Vergangenheit Steuererklärungen abgegeben wurden

    • Prüfung, ob aktuell eine Steuererklärungspflicht besteht

    • Hinzuziehung professioneller Unterstützung (z. B. Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberatung) ist möglich



6. Schulden und Verbindlichkeiten


  • Klärung, ob Schulden oder sonstige Zahlungsverpflichtungen bestehen

  • Einholung einer Selbstauskunft bei der SCHUFA (mit Einwilligung der betreuten Person)

  • Kontaktaufnahme mit Gläubigerinnen und Gläubigern

    • ggf. Vereinbarung von Ratenzahlungen oder Stundungen

  • Bei komplexen Schuldenlagen:

    • Kontaktaufnahme zu einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle



Wichtige Hinweise


Die betreute Person kann, sofern kein Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenbereich Vermögenssorge angeordnet ist, weiterhin selbst über ihre Konten verfügen.


Alle Maßnahmen sind – auch in Vermögensangelegenheiten – vorab mit der betreuten Person zu besprechen und abzustimmen.


Ziel bleibt stets die Unterstützung der Selbstbestimmung und nicht deren Ersetzung.


 
 
bottom of page