Checkliste zur Vermögenssorge
- 24. Dez. 2025
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 30. Dez. 2025
Die nachfolgende Checkliste gibt einen Überblick über typische Tätigkeiten, die bei einer Betreuung mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge erforderlich werden können.
1. Feststellung und Dokumentation des Vermögens
Zu Beginn der Betreuung ist zunächst der Umfang des Vermögens der betreuten Person festzustellen und im Vermögensverzeichnis zu dokumentieren.
Feststellen, ob Girokonten, Sparkonten, Sparbücher, Depots oder sonstige Geldanlagen existieren
Ermittlung der Kontostände zum maßgeblichen Stichtag der Betreuerbestellung
Kontaktaufnahme mit den Kreditinstituten und Anzeige der Betreuerbestellung
2. Sicherung und Organisation der Konten
Das Vermögen ist zu sichern und ordnungsgemäß zu verwalten. Besonderes Augenmerk ist auf laufende und wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben zu legen.
Prüfung, ob Daueraufträge, Einzugsermächtigungen oder Kontovollmachten bestehen
Sicherung der Konten gegen unbefugten Zugriff Dritter
Bestehende Kontovollmachten mit der betreuten Person besprechen
ggf. Rücksprache mit dem Betreuungsgericht, ob für einen Widerruf eine Erweiterung der Aufgabenbereiche erforderlich ist
Überprüfung der bestehenden Daueraufträge (Höhe, Zweck, Laufzeit)
Überprüfung erteilter Einzugsermächtigungen
ggf. Widerruf, wenn keine ausreichende Kontodeckung gewährleistet ist
Organisation der laufenden Zahlungsverpflichtungen (z. B. durch Überweisungen)
Einrichtung oder Anpassung von Freistellungsaufträgen
3. Anlage und Trennung von Vermögensbestandteilen
Auf dem Girokonto ist nur das für laufende Ausgaben notwendige Verfügungsgeld bereitzuhalten
Überschüsse, die kurzfristig verfügbar sein müssen, sind verzinslich auf einem unversperrten Anlagekontoanzulegen (§ 1839 Abs. 2 BGB)
Geld, das nicht für laufende Ausgaben benötigt wird, ist auf einem gesperrten Anlagekonto mit Sperrvereinbarung anzulegen (§ 1841 BGB)
Die Kreditinstitute sind aufzufordern, alle Konten und Depots (mit Ausnahme des Girokontos und ggf. des Anlagekontos für Verfügungsgeld) mit einer Sperrvereinbarung zu versehen
Abhebungen durch Betreuerinnen und Betreuer sind dann nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtszulässig (§ 1849 BGB)
Befreite Betreuerinnen und Betreuer sind hiervon ausgenommen
4. Versicherungen und Vorsorge
Feststellen, ob Lebensversicherungen, Bausparverträge oder sonstige Kapitalanlagen bestehen
Abfrage des jeweiligen Kapitalstands
Prüfung, ob eine Kündigung oder Verwertung erforderlich oder sinnvoll ist
Kündigungen bedürfen in der Regel der Genehmigung des Betreuungsgerichts
Prüfung weiterer Versicherungen (z. B. Hausrat-, Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Unfallversicherung)
Ist der Versicherungsschutz noch erforderlich und wirtschaftlich?
Nicht benötigte oder unwirtschaftliche Versicherungen sollten gekündigt werden
Ggf. Abschluss eines passenden oder günstigeren Versicherungsschutzes
Genehmigungspflichtige Maßnahmen sind mit dem Betreuungsgericht abzuklären
5. Einkommen, Sozialleistungen und Steuern
Ermittlung der laufenden Einnahmen nach Art, Höhe und auszahlender Stelle
Prüfung bestehender und möglicher sozialrechtlicher Ansprüche
Anzeige der Betreuerbestellung bei den auszahlenden Stellen
Überwachung von Bewilligungszeiträumen und rechtzeitige Neuantragstellung
Abgabe erforderlicher Steuererklärungen oder Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung
Klärung, ob in der Vergangenheit Steuererklärungen abgegeben wurden
Prüfung, ob aktuell eine Steuererklärungspflicht besteht
Hinzuziehung professioneller Unterstützung (z. B. Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberatung) ist möglich
6. Schulden und Verbindlichkeiten
Klärung, ob Schulden oder sonstige Zahlungsverpflichtungen bestehen
Einholung einer Selbstauskunft bei der SCHUFA (mit Einwilligung der betreuten Person)
Kontaktaufnahme mit Gläubigerinnen und Gläubigern
ggf. Vereinbarung von Ratenzahlungen oder Stundungen
Bei komplexen Schuldenlagen:
Kontaktaufnahme zu einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle
Wichtige Hinweise
Die betreute Person kann, sofern kein Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenbereich Vermögenssorge angeordnet ist, weiterhin selbst über ihre Konten verfügen.
Alle Maßnahmen sind – auch in Vermögensangelegenheiten – vorab mit der betreuten Person zu besprechen und abzustimmen.
Ziel bleibt stets die Unterstützung der Selbstbestimmung und nicht deren Ersetzung.



