Aufsicht und Beratung durch das Betreuungsgericht
- 26. Dez. 2025
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 30. Dez. 2025
Das Betreuungsgericht hat die Aufgabe, die Person, für die eine Betreuung eingerichtet werden soll, bei Einleitung des Verfahrens adressatengerecht über
die Aufgaben der Betreuerinnen und Betreuer,
den Ablauf des Betreuungsverfahrens sowie
die möglichen Kosten, die mit der Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers verbunden sein können
zu informieren (§ 275 Abs. 2 FamFG).
Darüber hinaus obliegt dem Betreuungsgericht die Aufgabe, die Tätigkeit der Betreuerinnen und Betreuer zu beaufsichtigen sowie sie zu beraten und zu unterstützen (§§ 1861 f. BGB). Diese gerichtliche Aufsicht dient dem Schutz der betreuten Menschen.
Zu Beginn der Betreuung findet in der Regel ein sogenanntes Verpflichtungsgespräch statt. In diesem Gespräch werden die Betreuerinnen und Betreuer über ihre Aufgaben unterrichtet und auf bestehende Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen. Auch im weiteren Verlauf der Betreuung können sich Betreuerinnen und Betreuer jederzeit an das Betreuungsgericht wenden, um sich zu ihren Rechten und Pflichten beraten zu lassen.
Anfangsgespräch bei ehrenamtlicher Betreuung
Auf Wunsch der betreuten Person führt das Betreuungsgericht zu Beginn jeder Betreuung, bei der eine ehrenamtliche Betreuerin oder ein ehrenamtlicher Betreuer mit familiärer Beziehung oder persönlicher Bindung tätig werden soll, ein Anfangsgespräch mit der betreuten Person. An diesem Gespräch soll die ehrenamtliche Betreuerin oder der ehrenamtliche Betreuer teilnehmen (§ 1863 Abs. 2 BGB).
Kontroll- und Mitwirkungspflichten
Das Betreuungsgericht fordert Betreuerinnen und Betreuer zur Erfüllung ihrer Pflichten auf und kontrolliert diese. Hierfür werden in der Regel entsprechende Formulare übersandt. Insbesondere sind einzureichen:
Vermögensverzeichnis zu Beginn der Betreuung bei übertragenem Aufgabenbereich Vermögenssorge (§ 1835 BGB),
jährliche Vermögensübersicht bei befreiter Betreuung (§ 1859 Abs. 1 BGB),
jährliche Rechnungslegung über die Vermögensverwaltung bei nicht befreiter Betreuung (§ 1865 BGB),
jährlicher Bericht über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person (§ 1863 Abs. 3 BGB).
Der Jahresbericht hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kontakte zur betreuten Person sowie den persönlichen Eindruck,
die Umsetzung der bisherigen Betreuungsziele,
bereits durchgeführte und geplante Maßnahmen, insbesondere solche gegen den Willen der betreuten Person,
die Gründe für die weitere Erforderlichkeit der Betreuung und eines ggf. bestehenden Einwilligungsvorbehalts, jeweils unter Darstellung der Sichtweise der betreuten Person.
Besprechung des Jahresberichts
Der Jahresbericht ist grundsätzlich mit der betreuten Person zu besprechen, es sei denn,
hiervon sind erhebliche Nachteile für die Gesundheit der betreuten Person zu erwarten oder
die betreute Person ist offensichtlich nicht in der Lage, den Inhalt des Berichts zur Kenntnis zu nehmen.
Im Bericht ist anzugeben, ob und wann die Besprechung stattgefunden hat.
Auskunfts- und Mitteilungspflichten
Auf Verlangen des Betreuungsgerichts haben Betreuerinnen und Betreuer jederzeit Auskunft über die Führung der Betreuung sowie über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der betreuten Person zu erteilen (§ 1864 Abs. 1 BGB).
Wesentliche Änderungen dieser Verhältnisse sind dem Betreuungsgericht unverzüglich mitzuteilen, insbesondere wenn sie
eine Einschränkung der Aufgabenbereiche,
die Aufhebung der Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts,
eine Erweiterung der Aufgabenbereiche,
die Bestellung einer weiteren Betreuerin oder eines weiteren Betreuers oder
die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
erforderlich machen (§ 1864 Abs. 2 BGB).
Gegenüber nahestehenden Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen der betreuten Person haben Betreuerinnen und Betreuer auf Verlangen Auskunft über die persönlichen Lebensumstände zu erteilen, soweit dies
dem zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen der betreuten Person entspricht und
den Betreuerinnen und Betreuern zumutbar ist (§ 1822 BGB).
Genehmigungspflichtige Maßnahmen und Zwangsmittel
Für genehmigungspflichtige Maßnahmen ist beim Betreuungsgericht ein entsprechender Antrag zu stellen.
Kommt eine Betreuerin oder ein Betreuer ihren oder seinen Pflichten nicht nach, kann das Betreuungsgericht zur Durchsetzung der Pflichten ein Zwangsgeld anordnen (§ 1862 Abs. 3 BGB i. V. m. § 35 FamFG). In der Regel gehen einer solchen Maßnahme zunächst gerichtliche Aufforderungen voraus.
Wird diesen Aufforderungen nicht nachgekommen, erfolgt regelmäßig eine Anhörung oder ein schriftlicher Hinweis des Gerichts mit Androhung eines Zwangsgeldes und Gelegenheit zur Stellungnahme.



