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Besonderheiten bei der Betreuerbestellung bei Menschen mit Behinderung oder körperlicher Erkrankung

  • 25. Dez. 2025
  • 2 Min. Lesezeit

Das Betreuungsrecht stellt das Selbstbestimmungsrecht volljähriger Menschen in den Mittelpunkt. Deshalb gilt als zentraler Grundsatz:

Gegen den freien Willen eines volljährigen Menschen darf keine rechtliche Betreuung angeordnet werden (§ 1814 BGB).


Eine rechtliche Betreuung wird grundsätzlich entweder

  • auf Antrag der volljährigen Person selbst oder

  • von Amts wegen aufgrund einer Anregung Dritter (z. B. durch Angehörige, Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser oder soziale Einrichtungen)


eingeleitet. Über die Bestellung entscheidet stets das Betreuungsgericht.


Besondere Schutzregelung bei ausschließlich körperlicher Erkrankung oder Behinderung


Eine wichtige Besonderheit besteht, wenn eine volljährige Person ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht wegen einer psychischen Erkrankung oder geistigen Beeinträchtigung, sondern ausschließlich aufgrund einer körperlichen Krankheit oder körperlichen Behinderung nicht selbst erledigen kann.


In diesen Fällen darf eine rechtliche Betreuung nur auf ausdrücklichen Antrag der betroffenen Person selbst bestellt werden.


Das bedeutet:


  • Eine Betreuung gegen den Willen der betroffenen Person ist grundsätzlich unzulässig.

  • Auch eine Anregung durch Dritte reicht in diesen Fällen nicht aus, um eine Betreuung einzurichten.


Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass körperliche Einschränkungen nicht automatisch die Fähigkeit zur selbstbestimmten Entscheidung beeinträchtigen. Menschen mit körperlichen Behinderungen oder Erkrankungen sollen ihre rechtlichen Angelegenheiten so weit wie möglich eigenständig oder mit Unterstützung, aber ohne gesetzliche Vertretung, regeln können.


Ausnahme:

fehlende Willensbildung oder Willensäußerung


Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die betroffene Person ihren Willen nicht kundtun kann, etwa


  • bei Bewusstlosigkeit,

  • bei akuten medizinischen Notfällen,

  • bei schweren Kommunikationsstörungen, wenn keine unterstützende Kommunikation möglich ist.


In solchen Fällen kann ausnahmsweise auch ohne Antrag der betroffenen Person eine Betreuung eingerichtet werden, um notwendige rechtliche Entscheidungen sicherzustellen.


Bedeutung für die Praxis


Für Betreuungsgerichte, Betreuungsbehörden sowie für Betreuerinnen und Betreuer bedeutet dies:


  • Der Wille der betroffenen Person ist besonders sorgfältig zu ermitteln und zu dokumentieren.

  • Vor einer Betreuerbestellung sind stets mildere Mittel zu prüfen, z. B.

    • Unterstützung durch Angehörige,

    • soziale Dienste,

    • Bevollmächtigte (Vorsorgevollmacht).

  • Eine rechtliche Betreuung darf nicht allein aus Zweckmäßigkeitsgründen eingerichtet werden.


Merksatz

Bei ausschließlich körperlicher Erkrankung oder Behinderung ist eine rechtliche Betreuung nur mit dem ausdrücklichen Antrag der betroffenen Person zulässig. Das Selbstbestimmungsrecht hat hier besonderen Vorrang.


 
 
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