Beendigung der rechtlichen Betreuung
- 25. Dez. 2025
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 30. Dez. 2025
Die rechtliche Betreuung endet
mit dem Tod der betreuten Person,
durch Aufhebung der Betreuung durch das Betreuungsgericht (§ 1870 BGB),
bei einer vorläufigen Betreuung zusätzlich durch Fristablauf,
hinsichtlich einzelner Aufgabenbereiche mit deren gerichtlicher Aufhebung.
Achtung:
Mit dem Tod der betreuten Person gehen deren Rechte und Pflichten auf die Erbinnen und Erben über. Die Totenfürsorge obliegt den Angehörigen.
Betreuerinnen und Betreuer sind daher grundsätzlich nicht mehr berechtigt,
Vermögens- oder Wohnungsangelegenheiten weiter zu regeln,
die Bestattung zu organisieren oder
den Nachlass zu verwalten.
Ausnahmefälle
Ein Tätig werden ist nur noch zulässig
zur Besorgung unaufschiebbarer Angelegenheiten oder
im Wege der Notgeschäftsführung (§ 1874 BGB),etwa wenn Erbinnen oder Erben unbekannt sind und noch keine Nachlasspflegerin oder kein Nachlasspfleger bestellt wurde.
Aufhebung der Betreuung
Wurde die Betreuung gegen den natürlichen Willen der betroffenen Person eingerichtet, ist eine frühere Überprüfung erforderlich. In diesen Fällen muss die gerichtliche Überprüfung bereits nach spätestens zwei Jahrenerfolgen.
Ergibt die Überprüfung, dass die Voraussetzungen für eine Betreuung ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen – etwa weil die betreute Person ihre Angelegenheiten wieder selbst regeln kann oder andere Hilfen ausreichen –, ist die Betreuung entsprechend einzuschränken oder aufzuheben.
Herausgabe- und Hinweispflichten nach Beendigung
Nach Beendigung der Betreuung sind sämtliche Unterlagen sowie das der Verwaltung unterliegende Vermögen der betreuten Person herauszugeben (§ 1863 Abs. 4 Satz 3 BGB).
War der Aufgabenbereich Vermögenssorge übertragen, müssen Betreuerinnen und Betreuer die Berechtigten (ehemals betreute Person, Erbinnen oder Erben bzw. Nachlassverwalterinnen oder -verwalter) darauf hinweisen, dass sie
innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Hinweises
eine Schlussrechnungslegung oder – bei befreiten Betreuerinnen und Betreuern – eine Vermögensübersicht verlangen können(§ 1872 Abs. 2 und 5 BGB).
Erforderliche Maßnahmen nach dem Tod der betreuten Person
Nach dem Tod der betreuten Person sind insbesondere folgende Schritte zu veranlassen:
Unverzügliche Information des Betreuungsgerichts sowie der Angehörigen oder Erbinnen und Erben und ggf. weiterer Stellen (z. B. Pflegeheim, Pflegedienst),
Einzahlung vorhandenen Bargeldes auf das Konto der verstorbenen Person,
Sicherung und Ausdruck der letzten Kontoauszüge, insbesondere mit Stand zum Todestag,
bei unbekannten oder nicht erreichbaren Erbinnen oder Erben:Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Nachlassgericht zur Abstimmung des weiteren Vorgehens (ggf. Anregung einer Nachlasspflegschaft),
schriftlicher Hinweis an die Berechtigten auf ihr Recht, innerhalb von sechs Wochen eine Schlussrechnungslegung bzw. Vermögensübersicht zu verlangen,
Aushändigung von Betreuungsunterlagen und persönlichen Gegenständen an die Erbinnen oder Erben bzw. an die Nachlasspflegerin oder den Nachlasspfleger gegen Quittung und nach Vorlage eines Berechtigungsnachweises (z. B. Erbschein, Testament, gerichtlicher Beschluss),
bei unbekannten Erbinnen oder Erben:Hinterlegung von Vermögenswerten (z. B. Sparbücher) nach Weisung des Nachlassgerichts bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts.
Hinweis zur Rechnungslegung
Wurde die Vermögenssorge geführt, werden Unterlagen wie Kontoauszüge und Belege ggf. noch für die Erstellung der Schlussrechnung benötigt. Für Erbinnen oder Erben bzw. Nachlassverwalterinnen oder -verwalter können daher Kopien relevanter Unterlagen auszuhändigen sein.
Weitere Pflichten nach Betreuungsende
Nach Beendigung der Betreuung sind außerdem:
die verbliebenen Betreuungsunterlagen (z. B. Betreuungsbeschluss, eigener Schriftverkehr) zum Nachweis der Tätigkeit bis zu 10 Jahre aufzubewahren,
die Bestellungsurkunde (Betreuerausweis) an das Betreuungsgericht zurückzugeben,
bei Verlangen der Berechtigten eine Schlussrechnungslegung oder – bei befreiten Betreuerinnen und Betreuern – eine Vermögensübersicht beim Betreuungsgericht einzureichen.
Besonderheit: Betreuerinnen- und Betreuerwechsel
Bei einem Wechsel der Betreuerinnen und Betreuer ist zwingend eine Schlussrechnungslegung oder – bei befreiten Betreuerinnen und Betreuern – eine Vermögensübersicht einzureichen. Diese wird vom Betreuungsgericht verpflichtend geprüft (§§ 1872 Abs. 4, 1873 Abs. 2 BGB).
Das Betreuungsverhältnis endet in diesen Fällen – sofern keine sofortige Wirksamkeit angeordnet ist – mit Zugang des gerichtlichen Entlassungsbeschlusses. Zugleich wird eine neue Betreuerin oder ein neuer Betreuer bestellt (§ 1869 Abs. 1 BGB).
Die bei Übernahme der Betreuung informierten Stellen (z. B. Vermieter, Banken, Behörden) sind über den Wechsel zu unterrichten. Dies erfolgt zweckmäßigerweise durch die neue Betreuerin oder den neuen Betreuer und sollte abgestimmt werden. Die erforderlichen Unterlagen und Informationen sind zur reibungslosen Fortführung der Betreuung zu übergeben.



