Checkliste Genehmigungspflichtige Maßnahmen
- 24. Dez. 2025
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 30. Dez. 2025
Bestimmte Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen gelten gesetzlich als besonders bedeutsam für die Persönlichkeitsrechte oder das Vermögen der betreuten Person. Damit diese wirksam vorgenommen werden können, ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
Einseitige Rechtsgeschäfte (z. B. Kündigung eines Mietvertrags) bedürfen vor ihrer Abgabe der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Ohne vorherige Genehmigung sind sie unwirksam (§ 1858 Abs. 1 BGB).
Achtung:
Eine nachträgliche Genehmigung heilt die Unwirksamkeit nicht. Die Erklärung muss erneut abgegeben werden. Dies kann insbesondere bei Fristversäumnissen (z. B. Kündigungsfristen) zu Haftungsrisiken führen.
Gegenseitige Rechtsgeschäfte (Verträge) werden diese ohne erforderliche Genehmigung abgeschlossen, sind sie schwebend unwirksam. Sie können durch eine nachträgliche Genehmigung des Betreuungsgerichts wirksam werden (§ 1856 Abs. 1 BGB). Wird die Genehmigung versagt, bleibt der Vertrag unwirksam.
Praxisempfehlung:
Aus haftungsrechtlichen Gründen sollte das Betreuungsgericht frühzeitig schriftlich informiert und die Genehmigung vorab beantragt werden – auch bei Zweifeln über die Genehmigungspflicht.
Ist eine vorherige Genehmigung praktisch nicht möglich (z. B. wegen längerer Verfahrensdauer), ist der Vertrag ausdrücklich unter den Vorbehalt der betreuungsgerichtlichen Genehmigung zu stellen.
Formulierungsbeispiel:
„Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch das Betreuungsgericht.“
Befreiungen und allgemeine Ermächtigungen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Betreuungsgericht Betreuerinnen und Betreuer ganz oder teilweise von Genehmigungspflichten im Bereich der Vermögenssorge befreien (§ 1860 BGB), z. B. wenn:
das Vermögen (ohne Grundbesitz) 6.000 € nicht übersteigt und
eine Vermögensgefährdung nicht zu erwarten ist.
In besonderen Fällen kann das Gericht auch eine allgemeine Ermächtigung zur Vornahme genehmigungspflichtiger Geschäfte erteilen (§ 1860 Abs. 2 BGB), etwa:
bei der Fortführung eines Erwerbsgeschäfts oder
bei regelmäßig erforderlichen Verfügungen zur Deckung laufender Heimkosten.
Genehmigungsvorbehalte im Überblick
Aufgabenbereich Gesundheitssorge
Genehmigungspflichtig sind insbesondere:
Einwilligung in gefährliche medizinische Maßnahmen, wenn keine Einigkeit zwischen BetreuerIn und Ärztinnen über die Übereinstimmung mit dem Patientenwillen besteht (§ 1829 Abs. 1, 4 BGB).(Keine Genehmigung bei akuter Lebensgefahr erforderlich.)
Nichteinwilligung oder Widerruf der Einwilligung in medizinische Maßnahmen bei fehlendem Einvernehmen (§ 1829 Abs. 2, 4 BGB).
Einwilligung in eine Sterilisation (§ 1830 BGB – nur durch gesondert bestellte Sterilisationsbetreuer*innen).
Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen im stationären Krankenhaus (§ 1832 BGB).
Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten
Genehmigungspflichtig sind u. a.:
Kündigung des selbst genutzten Wohnraums (§ 1833 Abs. 3 Nr. 1 BGB),
Aufhebung des Mietverhältnisses (§ 1833 Abs. 3 Nr. 2 BGB),
Vermietung des Wohnraums (§ 1833 Abs. 3 Nr. 3 BGB),
Verfügung über Grundstücke oder Rechte daran, wenn sie mit der Aufgabe des Wohnraums verbunden sind (§ 1833 Abs. 3 Nr. 4 BGB).
Freiheitsentziehende Maßnahmen
Freiheitsentziehende Unterbringung (§ 1831 Abs. 1 BGB),
Freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Fixierungen, Bettgitter, sedierende Medikamente), § 1831 Abs. 4 BGB.
Aufgabenbereich Vermögenssorge
Genehmigungspflichtig sind u. a.:
Abhebung oder Überweisung von gesperrtem Geld (§ 1845 BGB),
andere Geldanlagen (§ 1848 BGB),
Verfügung über Rechte oder Wertpapiere über 3.000 € (§ 1849 Abs. 1 BGB).
Nicht genehmigungspflichtig sind u. a.:
Guthaben auf dem Girokonto,
Verfügungsgeld auf ungesperrten Anlagekonten (§ 1849 Abs. 2 BGB).
Sonstige Rechtsgeschäfte
Genehmigungspflichtig sind insbesondere:
Erwerbsgeschäfte, Gesellschaftsverträge (§ 1852 BGB),
Pachtverträge (§ 1853 BGB),
Kreditaufnahmen (§ 1854 BGB),
Bürgschaften und Schuldübernahmen,
Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen,
Vergleiche und Schiedsverträge (§ 1854 BGB),
langfristige Verpflichtungen über mehr als vier Jahre (§ 1853 BGB).
Grundstücksangelegenheiten
Genehmigungspflichtig sind u. a.:
Verfügung über Grundstücke oder Grundstücksrechte (§ 1850 BGB),
Grundstücksbezogene Forderungen,
unentgeltlicher Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum,
Antrag auf Zwangsversteigerung.
Familien- und Kindschaftsrecht
Genehmigungspflichtig sind u. a.:
Zustimmung zu Eheverträgen,
güterrechtliche Erklärungen,
Ehescheidungs- oder Eheaufhebungsklagen,
Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungen.
Erbschaftsangelegenheiten
Genehmigungspflichtig sind u. a.:
Ausschlagung von Erbschaften oder Vermächtnissen,
Pflichtteilsverzichte,
Erbauseinandersetzungsverträge,
Verfügungen über Erbanteile,
Erbvertragsänderungen oder -aufhebungen.
Hinweis
Diese Checkliste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
In Zweifelsfällen sollte stets vorab Rücksprache mit dem Betreuungsgericht gehalten werden.



