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Neuregelung bei Beendigung der Betreuung ab 01.01.2026:

  • 13. Dez. 2025
  • 2 Min. Lesezeit

Zum 01.01.2026 wurden die bisherigen Regelungen zur Schlussabwicklung einer rechtlichen Betreuung grundlegend geändert. Die Änderung wurde von vielen Anwendern in der Praxis verlangt, weil die vorherigen Regelungen zu kompliziert und unpraktikabel waren.


Bei Beendigung durch Tod der betreuten Person oder bei Aufhebung bzw. Teilaufhebung (Vermögenssorge) der Betreuung:

Herausgabeverpflichtung:

Der rechtliche Betreuer hat das Vermögen und die vorhandenen Unterlagen

an die Berechtigten (ehemals betreute Person, Erben oder sonstige Berechtigte- Nachlaßpfleger) herauszugeben jedoch keine Verpflichtung, die Unterlagen zu übersenden.

 

Rechnungslegung:

auf Verlangen der Berechtigten Rechnungslegung über die Vermögensverwaltung.

Auch hier keine Verpflichtung:

  • von sich aus diese Personen anzuschreiben

  • die Unterlagen zu übersenden

Eine Aufsicht oder Vermittlung des Betreuungsgericht findet nicht statt.

 

Übersendung Schlussmitteilung ans Gericht (Inhalt):

  • Information über die Herausgabe des Vermögens und der Unterlagen (ggf. Hinterlegung bei unbekannten Erben),

  • Information über Angelegenheiten. die der Betreuer noch nach dem Tod der betreuten Person geregelt hat, z.B. weil er erst mit Verzögerung über den Tod informiert wurde.


Sonstige Angaben wie im Schlussbericht sind ausdrücklich nicht zu machen.

 

Übersendung Vermögensübersicht ans Gericht (Inhalt):

  • keine „kleine“ Rechnungslegung, deshalb kein vollständiger Buchungsverlauf,

  • nur Übersicht über regelmäßige Einnahmen- und Ausgaben (dient z.B. der Kontrolle, ob seit der letzten Vermögensübersicht außergewöhnliche Kontobewegungen stattgefunden haben),

  • Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensübersicht, einfache Schriftform reicht aus.

 

Beendigung der Betreuung durch Betreuerwechsel:

Herausgabeverpflichtung:

Der rechtliche Betreuer hat das Vermögen und die vorhandenen Unterlagen

an den neuen Betreuer herauszugeben jedoch keine Verpflichtung die Unterlagen zu übersenden.

 

Verpflichtung zu Erstellung eines Schlussberichts und Einreichung beim Betreuungsgericht:

  • Aufzeigen der Änderungen der persönlichen Verhältnisse der betreuten Person gegenüber der letzten Berichterstattung, 

  • Darlegung der persönlichen Kontakte sowie der persönliche Eindruck von der betreuten Person und die Umsetzung der Betreuungsziele. Mit dem Schlussbericht soll die nachfolgende Person umfassend informiert werden, um die Betreuungstätigkeit fortführen zu können.

  • Bericht über die Herausgabe des Vermögens und der Unterlagen an den neuen Betreuer.

 

Verpflichtung zur Erstellung einer Schlussrechnung und Einreichung bei Gericht:

Wenn die Betreuung auch die Vermögensverwaltung umfasst hat. Das Betreuungsgericht prüft die Schlussrechnung und übersendet das Ergebnis seiner Prüfung an den neuen Betreuer.

 

Befreiter Betreuer:

Gehörte der Betreuer zu den befreiten Betreuern:

  • Keine Schlussrechnung notwendig,

  • Nur Vermögensübersicht mit den Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben,

  • Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögenserklärung muss durch den befreiten Betreuer auch in einer einfachen Schriftform versichert werden.

Entsprechende Formulare finden Sie hier: F_583_Schlussmitteilung_Betreuung_Stand_02_26.pdf

 
 
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