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Änderung für Minijobber ab 1.7.2026 bei Befreiung von Rentenversicherungspflicht

  • 26. Dez. 2025
  • 2 Min. Lesezeit

Arbeitet die betreute Person:


  • als Minijobber und

  • hat sie sich früher von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen


hat sie zum 01.07.2026 eine zweite Chance. Sie kann diese Befreiung einmalig aufheben und wieder eigene Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen.


Bisher galt: Wer sich im Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, blieb für die gesamte Dauer dieses Minijobs befreit. Ab 01.07.2026 ändert sich das. Beschäftigte können künftig einmalig zurück in die Rentenversicherungspflicht.


Was heißt das konkret?

Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Der Beschäftigte zahlt zusätzlich einen Eigenanteil von 3,6 % seines Verdienstes. Bei der Minijob-Grenze 2026 von 603 € sind das 21,71 € im Monat. 

Wer sich befreien lässt, spart diesen Eigenanteil, verzichtet aber auf wichtige Vorteile der Rentenversicherung. Dazu gehören vor allem: volle Anrechnung der Beschäftigungszeit als Pflichtbeitragszeit, bessere Absicherung bei Reha-Leistungen, mögliche Bedeutung für Wartezeiten und ein kleiner zusätzlicher Rentenanspruch. 

Andererseits gilt aber auch: Der finanzielle Rentenzuwachs bleibt überschaubar. Der versicherungsrechtliche Nutzen kann aber erheblich sein, wenn im Rentenkonto Lücken bestehen oder Wartezeiten fehlen.


Praxis-Tipp:

Rechtliche Betreuer und Betreuerinnen sollten prüfen und sich ggf. beraten lassen, ob sie der betreuten Person zur Rückkehr in die Rentenversicherung raten.


Eine Rückkehr kann mehr Vorteile haben bei Minijobbern:

  • die Lücken im Rentenkonto haben,

  • denen noch Pflichtbeitragszeiten fehlen,

  • die Ansprüche auf Reha-Leistungen oder Wartezeiten sichern möchten,

  • die nur einen geringen Eigenanteil zahlen müssten,

  • die mehrere Jahre im Minijob bleiben wollen.

 

Eine Rückkehr kann eher fraglich sein bei Minijobbern:

  • die jeden Euro netto brauchen,

  • die nur sehr kurzfristig als Minijobber arbeiten wollen,

  • deren Rentensituation bereits geklärt ist,

  • die wegen Altersrente, anderer Beschäftigung oder persönlicher Besonderheiten zuerst eine ausführliche fachlichen Beratung brauchen.


Was muss der Minijobber tun, wenn er die „zweite Chance“ ergreifen will:

Die betreute Person bzw. deren rechtlicher Betreuer oder Betreuerin müssen einen Antrag auf Aufhebung der Befreiung unterschrieben beim Arbeitgeber einreichen. Dafür gibt es eine offizielle Vorlage der Minijob-Zentrale: „Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Abs. 6 SGB VI“.

Die Meldung an die Minijob-Zentrale erfolgt durch den Arbeitgeber.

Die Aufhebung der Befreiung gilt für alle Minijobs, die die betreute Person Beschäftigte parallel ausübt und künftig zusätzlich aufnimmt.

Wirksam wird die Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht frühestens in dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung beim Arbeitgeber folgt. Geht der Antrag also im Juli 2026 beim Arbeitgeber ein, wirkt die Aufhebung ab August 2026.

 


 
 
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