Rechnungslegungspflicht bei Beendigung der Betreuung
- 9. Dez. 2025
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 30. Dez. 2025
Endet die rechtliche Betreuung
durch Tod der betreuten Person,
durch Aufhebung der Betreuung oder
durch Aufhebung des Aufgabenbereichs Vermögenssorge,
ist die rechtliche Betreuerin oder der rechtliche Betreuer nicht automatisch verpflichtet, eine Schlussrechnungslegung zu erstellen und beim Betreuungsgericht einzureichen.
Eine Schlussrechnungslegung ist nur dann zu erstellen, wenn die hierzu berechtigten Personen dies verlangen. Berechtigt sind insbesondere:
die ehemals betreute Person,
deren Erbinnen oder Erben oder
sonstige Berechtigte, z. B. eine Testamentsvollstreckerin oder ein Testamentsvollstrecker.
Hinweispflicht gegenüber den Berechtigten
Die rechtliche Betreuerin oder der rechtliche Betreuer ist verpflichtet, die Berechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie das Recht haben, eine Schlussrechnungslegung verlangen zu können.
Die Berechtigten können diesen Anspruch nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang dieses Hinweises geltend machen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist.
Damit der Fristbeginn eindeutig nachgewiesen werden kann, sollte der Hinweis förmlich erfolgen, zum Beispiel:
durch Übersendung per Einschreiben mit Rückschein oder
durch schriftliche Bestätigung der Übergabe im Rahmen eines persönlichen Gesprächs.
Verlangen einer Schlussrechnungslegung
Verlangen die Berechtigten gegenüber dem Betreuungsgericht eine Rechnungslegung, muss die rechtliche Betreuerin oder der rechtliche Betreuer die Unterlagen zur Schlussrechnungslegung an das Betreuungsgericht übersenden.
Das Betreuungsgericht leitet die Unterlagen zunächst ohne inhaltliche Prüfung direkt an die Berechtigten weiter. Diese sollen sich zunächst selbst ein Bild von der durchgeführten Vermögensverwaltung verschaffen.
Eine gerichtliche Prüfung der Schlussrechnungslegung erfolgt nur dann, wenn die Berechtigten dies ausdrücklich verlangen. Auch hierfür gilt eine Frist von sechs Wochen ab Zugang der Unterlagen. Über diese Frist belehrt das Betreuungsgericht die Berechtigten bei der Übersendung.
Verstreicht diese Frist, ohne dass eine gerichtliche Prüfung verlangt wird, gilt das Verfahren als abgeschlossen. Das Betreuungsgericht sendet die Unterlagen anschließend an die ehemalige rechtliche Betreuerin oder den ehemaligen rechtlichen Betreuer zurück.



