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Vermögenssorge

  • 5. Dez. 2025
  • 5 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 30. Dez. 2025

Die Ansprüche an den sehr häufig angeordneten Aufgabenbereich Vermögenssorge sind hoch. Deshalb sollten rechtliche Betreuerinnen und Betreuer die Möglichkeit besonderer Schulungen und Fortbildungen sowie die Unterstützung, z. B. durch anerkannte Betreuungsvereine, unbedingt wahrnehmen.


Allgemeines


Der Aufgabenbereich umfasst die Verwaltung aller geldwerten Güter, des Einkommens und der Verbindlichkeiten der betreuten Person. Das Betreuungsgericht kann die gesamte Vermögenssorge aber auch nur die Besorgung einzelner Vermögensangelegenheiten (z.B. die Verwaltung oder den Verkauf einer Immobilie oder die Vermietung) als Aufgabenbereich übertragen.  

 

Die Informationen, die sich auf die umfassende Übertragung der Vermögenssorge beziehen, gelten entsprechend auch für die Verwaltung von Teilen des Vermögens.  

 

Der Aufgabenbereich umfasst insbesondere:

  • die Sicherung der regelmäßigen Einnahmen und notwendigen Ausgaben,

  • die Verwaltung der Konten (Girokonten, Sparguthaben, Wertpapiere usw.),

  • die Verwaltung beweglicher Sachen sowie von Immobilien und

  • gegebenenfalls die Schuldenregulierung.


Achtung:

Sämtliche Kontenbewegungen, einschließlich der durch rechtliche Betreuerinnen und Betreuer veranlassten Verfügungen über das Vermögen der betreuten Person, müssen durch Belege nachgewiesen werden.


Es wird dringend empfohlen, Bargeld an die betreute Person (z. B. „Taschengeld“ oder „Wirtschaftsgeld“) nur gegen eine Quittung auszuzahlen und grundsätzlich keine größeren Bargeldbestände für die betreute Person vorhalten. Zur besseren Nachweisbarkeit sollten Geldgeschäfte nur über das Girokonto abgewickelt werden.


Ausnahmen gelten für im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen oder Auszahlungen an die Betreuten (§1840 Abs. 2 BGB).


Wurde kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet und ist die betreute Person geschäftsfähig, bleibt sie weiterhin befugt, ihre Vermögensangelegenheiten selbst zu regeln. Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer unterstützen die betreute Person und vertreten sie nur insoweit, wie diese nicht selbst handeln kann. Es ist daher stets mit der betreuten Person abzustimmen, welche Vermögensgegenstände ihr zur eigenverantwortlichen Verwaltung überlassen werden.


Der Wunsch der betreuten Person, hilfsweise ihr mutmaßlicher Wille, ist umzusetzen, es sei denn, hierdurch wird die betreute Person oder ihr Vermögen erheblich gefährdet und die betreute Person kann diese Gefahr aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln (§ 1838 i. V. m. § 1821 Abs. 3 BGB).

 

Ermittlung des Vermögens


Die Feststellung des Umfangs des zu verwaltenden Vermögens kann zeitaufwendig und problematisch sein, etwa wenn die betreute Person keine geordneten Unterlagen übergeben kann und ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer diese erst suchen oder Ersatzunterlagen beschaffen müssen.

 

Diese Feststellung ist jedoch erforderlich, um ein Vermögensverzeichnis zu erstellen. Dieses wird vom Betreuungsgericht übersandt, ausgefüllt, unterschrieben und an das Gericht zurückgesandt.


Das Vermögensverzeichnis ist zum Zeitpunkt der Bestellung als ehrenamtliche Betreuerin oder ehrenamtlicher Betreuer zu erstellen und mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einzureichen. Wirksam wird die Betreuerbestellung (Eilbetreuungen ausgenommen) in der Regel an dem Tag, an dem der Bestellungsbeschluss zugeht. Der maßgebliche Stichtag wird vom Betreuungsgericht in der Regel schriftlich mitgeteilt.

 

Tipp:

Ist keine Verständigung mit der betreuten Person möglich, kann eine Durchsicht der Wohnung nach vermögensrelevanten Unterlagen oder Wertgegenständen erforderlich sein. Diese darf jedoch nur mit dem Willen und Einverständnis der betreuten Person erfolgen und sollte stets in Anwesenheit von Zeuginnen oder Zeugen (z. B. Angehörige, Nachbarn) durchgeführt werden.


Führt die Durchsicht nicht zum Auffinden von Kontounterlagen, Rentenbescheiden, Bescheiden über Sozialleistungen, Versicherungsunterlagen usw., können u. a. Anfragen beim zuständigen Finanzamt (wegen früherer Steuererklärungen), beim Sozialamt, bei ortsansässigen Kreditinstituten, bei der SCHUFA oder Auskünfte von Angehörigen Hinweise auf die Vermögensverhältnisse geben.


Soweit erforderlich und angemessen, können zur ordnungsgemäßen Erstellung des Vermögensverzeichnisses auch die Betreuungsbehörde, Notarinnen oder Notare oder Sachverständige (z. B. für Kunstwerke, Schmuck oder Immobilien) hinzugezogen werden (§ 1835 Abs. 3 BGB).

 

Die ermittelten Vermögenswerte sind in geeigneter Weise zu belegen.  


Grundsätzlich sind das Vermögensverzeichnis und der sogenannte Anfangsbericht spätestens innerhalb von drei Monaten einzureichen.


Zur besseren Vermögensverwaltung empfiehlt sich eine Gegenüberstellung der laufenden Einnahmen und Ausgaben der betreuten Person, um den finanziellen Spielraum und einen möglichen Handlungsbedarf frühzeitig einschätzen zu können.

 

Sicherung und Verwaltung des Vermögens 

 

Mit der Übertragung des Aufgabenbereichs „Vermögenssorge“ sind ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer grundsätzlich befugt, über das Vermögen der betreuten Person zu verfügen. Zum Schutz der betreuten Person und auch zur eigenen Absicherung unterliegen sie der Aufsicht des Betreuungsgerichts.


Neben dem Vermögensverzeichnis ist regelmäßig über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen. Am Ende der Betreuung ist auf Verlangen der Berechtigten eine Schlussrechnung oder Vermögensübersicht zu erstellen.


Bestimmte Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Besonderheiten gelten für sogenannte befreite Betreuerinnen und Betreuer (siehe unten).


Die finanziellen Mittel sind so einzusetzen, dass die betreute Person im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann.


Das Verfügungsgeld ist grundsätzlich auf einem Girokonto auf den Namen der betreuten Person bereitzuhalten (§ 1839 Abs. 1 BGB). Geldbeträge, die kurzfristig nicht benötigt werden, können auf einem verzinslichen Anlagekonto verwahrt werden (§ 1839 Abs. 2 BGB).


Geld, das längerfristig nicht zur Deckung des Lebensunterhalts benötigt wird (Anlagegeld), ist auf einem verzinslichen Konto mit Sperrvermerk anzulegen (§ 1841 BGB). Nicht befreite ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer dürfen hierüber nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen.


Der Sperrvermerk gilt ausschließlich für die Betreuerin oder den Betreuer. Die betreute Person kann, sofern kein Einwilligungsvorbehalt besteht oder Geschäftsunfähigkeit vorliegt, selbst über das Anlagegeld verfügen.

 

Bei umfangreichen Vermögenswerten kann fachliche Unterstützung, z. B. durch Steuerberatung oder Hausverwaltung, in Anspruch genommen werden.


Bei der Vermögensverwaltung ist das Trennungsprinzip zu beachten (§ 1836 BGB). Eigenes Vermögen und das Vermögen der betreuten Person sind strikt zu trennen. Einnahmen der betreuten Person dürfen nicht auf Konten der Betreuerinnen oder Betreuer eingehen.


Ausnahme:

Wird oder wurde ein gemeinsamer Haushalt geführt und entspricht dies dem Wunsch oder mutmaßlichen Willen der betreuten Person, ist die Nutzung von Haushaltsgegenständen und Verfügungsgeld weiterhin zulässig (§ 1836 Abs. 3 BGB).

 

Achtung:

Schenkungen aus dem Vermögen der betreuten Person sind grundsätzlich nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig (§ 1854 Nr. 8 BGB).


Ausgenommen sind Anstands- und Gelegenheitsgeschenke (z. B. zu Geburtstagen oder Weihnachten), sofern sie den Wünschen der betreuten Person entsprechen und nach deren Lebensverhältnissen üblich sind.


Achtung:

Stellen ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer finanzielle Probleme fest, ist unverzüglich zu prüfen, ob der betreuten Person zusätzliche Leistungen (z. B. Sozialhilfe, Wohngeld) zustehen, und diese sind zeitnah zu beantragen.

  

Darüber hinaus sollten unter Zuhilfenahme professioneller Stellen wie Schuldnerberatungen oder Rechtsberatung die Rechtmäßigkeit von Verbindlichkeiten und Maßnahmen zur Schuldenregulierung geprüft werden.


Dabei ist insbesondere eine mögliche Geschäftsunfähigkeit bei Vertragsabschlüssen oder die Verjährung von Forderungen zu beachten. Bei Überschuldung ist auch ein Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht zu ziehen.

 

Rechnungslegungspflicht

 

Nicht befreite rechtliche Betreuerinnen und Betreuer müssen jährlich Rechnung über die Vermögensverwaltung legen (§§ 1865 ff. BGB). Die Abrechnung hat Einnahmen, Ausgaben sowie Zu- und Abgänge des Vermögens übersichtlich darzustellen und ist zu belegen.


Die erste Rechnungslegung schließt an das Vermögensverzeichnis an, die folgenden an die jeweils vorherige Abrechnung.


Endet die Betreuung durch Tod, Aufhebung oder Wegfall der Vermögenssorge, ist eine Schlussrechnung nur auf Verlangen der Berechtigten zu erstellen (§ 1872 Abs. 2 BGB).


Achtung:

Die Berechtigten sind ausdrücklich auf ihr Recht hinzuweisen, eine Schlussrechnungslegung zu verlangen. Der Anspruch muss innerhalb von sechs Wochen geltend gemacht werden. Der Hinweis sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen (z. B. per Einschreiben).

 

Befreite Betreuerinnen und Betreuer

 

Sind rechtliche Betreuerinnen und Betreuer mit der betreuten Person in gerader Linie verwandt, Geschwister oder Ehegattinnen bzw. Ehegatten, bestehen gesetzliche Befreiungen, sofern das Gericht nichts anderes anordnet (§ 1859 Abs. 1 BGB).


Befreite Betreuerinnen und Betreuer sind insbesondere:

  • von der Pflicht zur Geldanlage mit Sperrvermerk,

  • von bestimmten Genehmigungspflichten und

  • grundsätzlich von der Rechnungslegungspflicht


befreit. Stattdessen ist eine Vermögensübersicht einzureichen.


Auch hier besteht die Verpflichtung, die Berechtigten über ihr Recht auf Vorlage einer Vermögensübersicht zu informieren.


Eigenverwaltungserklärung

 

Verwaltet die betreute Person Teile ihres Vermögens selbst, ist dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Der Nachweis erfolgt durch eine Erklärung der betreuten Person oder (falls dies nicht möglich ist) durch eine eidesstattliche Versicherung der ehrenamtlichen Betreuerin oder des ehrenamtlichen Betreuers

 
 
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