Was ist ein Einwilligungsvorbehalt?
- 22. Dez. 2025
- 2 Min. Lesezeit
Ein Einwilligungsvorbehalt ist eine besondere Schutzmaßnahme im Betreuungsrecht. Er kann vom Betreuungsgericht angeordnet werden, wenn die Gefahr besteht, dass sich die betreute Person durch eigenes rechtliches Handeln erheblich selbst schädigt (§ 1825 BGB).
Wann kommt ein Einwilligungsvorbehalt in Betracht?
Die Anordnung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn
die betreute Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung
die Tragweite und die wirtschaftlichen oder rechtlichen Folgen ihres Handelns nicht (mehr) erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann und
dadurch eine erhebliche Gefahr für die Person oder ihr Vermögen besteht.
Typische Beispiele sind:
der Abschluss einer Vielzahl von Verträgen (z. B. Telefon-, Internet-, Ratenkaufverträge),
der Abschluss von für die betreute Person besonders nachteiligen oder ruinösen Verträgen,
unkontrollierte Kreditaufnahmen oder Abonnements.
Der Einwilligungsvorbehalt dient dabei nicht der Bevormundung, sondern dem Schutz der betreuten Person vor erheblichen Selbstschädigungen.
Rechtliche Wirkung des Einwilligungsvorbehalts
Wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet,
wird dieser im Betreuerausweis ausdrücklich vermerkt,
bleibt die betreute Person grundsätzlich geschäftsfähig,
bestimmte Rechtsgeschäfte werden jedoch nur mit Einwilligung der Betreuerin oder des Betreuers wirksam.
Was bedeutet das konkret?
Rechtsgeschäfte, die die betreute Person ohne die erforderliche Einwilligung vornimmt (z. B. Kaufverträge, Vertragsabschlüsse),
sind zunächst unwirksam,
können aber nachträglich durch die Betreuerin oder den Betreuer genehmigt werden, wenn sie im Interesse der betreuten Person liegen.
Ohne diese Genehmigung bleiben die Rechtsgeschäfte unwirksam.
Grenzen des Einwilligungsvorbehalts
Ein Einwilligungsvorbehalt darf nur so weit angeordnet werden, wie er erforderlich ist. Er bezieht sich daher regelmäßig nur auf bestimmte Aufgabenbereiche, z. B. die Vermögenssorge.
Nicht genehmigungspflichtig sind geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens wie ,z. B.
Lebensmitteleinkäufe,
Fahrkarten,
alltägliche kleinere Ausgaben.
Damit wird sichergestellt, dass die betreute Person ihren Alltag weiterhin selbstbestimmt gestalten kann.
Rolle des Betreuungsgerichts
Der Einwilligungsvorbehalt
darf nur vom Betreuungsgericht angeordnet werden,
setzt regelmäßig ein Sachverständigengutachten voraus und
wird regelmäßig überprüft, ob er noch erforderlich ist.
Der Wille der betreuten Person ist dabei stets zu berücksichtigen. Gegen den freien Willen der betreuten Person darf ein Einwilligungsvorbehalt nur unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen angeordnet werden.
Merksatz
Ein Einwilligungsvorbehalt schützt betreute Personen vor erheblichen Selbstschädigungen, ohne ihnen die Selbstständigkeit im Alltag zu nehmen. Er ist ein gezieltes und begrenztes Schutzinstrument – kein Entzug der Geschäftsfähigkeit.



