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Wie wird die Aufwandsentschädigung steuerlich behandelt?

  • 4. Dez. 2025
  • 1 Min. Lesezeit

Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche rechtliche Betreuerinnen und Betreuer gehört grundsätzlich zum steuerpflichtigen Einkommen. Sie kann jedoch unter die sogenannte Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26b Einkommensteuergesetz (EStG) fallen. Danach bleiben Einnahmen bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei.


Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.


Innerhalb dieses Freibetrags können die Aufwandspauschalen für mehrere ehrenamtlich geführte Betreuungen steuerfrei bleiben. Ein gesonderter Nachweis einzelner Aufwendungen ist in diesem Rahmen nicht erforderlich.


Wichtig ist, dass der Freibetrag insgesamt nur einmal pro Person und Kalenderjahr gewährt wird. Erzielen Sie weitere steuerfreie Einnahmen aus begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten (z. B. als Übungsleiterin oder Übungsleiter), werden diese auf den Freibetrag angerechnet.


Übersteigen die Einnahmen den Freibetrag, ist nur der darüber hinausgehende Betrag steuerpflichtig.


Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt oder eine steuerliche Beratung.

 
 
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