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Fragen rund um Gerichte, Ämter und Behörden

Öffentlich·7 Mitglieder

GiselaGisela

Welche Behördengänge muss ich als neuer ehrenamtlicher Betreuer eigentlich zuerst erledigen?

Hallo zusammen,


ich wurde vor Kurzem zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt und bin gerade etwas unsicher, wie ich am besten starte.


Welche Ämter oder Behörden sollte ich nach der Bestellung als Erstes kontaktieren? Muss ich mich beispielsweise bei der Bank, der Rentenversicherung, der Krankenkasse oder dem Sozialamt selbst melden, oder werden diese Stellen automatisch informiert?


Gibt es eine sinnvolle Reihenfolge, damit ich nichts Wichtiges vergesse? Ich möchte vermeiden, dass Fristen verstreichen oder Leistungen unterbrochen werden.


Wie seid ihr bei eurer ersten Betreuung vorgegangen und welche Erfahrungen habt ihr gemacht?


Vielen Dank für eure Tipps!

6 Ansichten
Uta
07. Juli

Hallo,


leider werden die Behörden, Banken und andere Stellen nicht über die eingerichtete Betreuung unterrichtet.


Nur wenn die Einrichtung der Betreuung durch eine der Stellen, z.B. der Bank, demHeim oder dem Sozialamt angeregt wurde, haben sie ja überhaupt Kenntnis davon und erhalten auf Nachfrage die Antwort des Gerichts, dass eine Betreuung eingerichtet wurde.


Das heißt Du musst durch das Gespräch mit der betreuten Person und einem Einblick in die Unterlagen der betreuten Person versuchen herauszubekommen, bei wem Du Dich melden und die Betreuung anzeigen musst. Oft lohnt sich auch ein Blick auf vorhandene Kontoauszüge, da Du dann siehst, woher Gelder kommen (Rente, Sozialhilfe, Agentur für Arbeit) und an wen Gelder rausgehen (Miete, Versicherungen, Telefonverträge usw.). Diese Stellen sind dann zu dem Aktenzeichen anzuschreiben und die Betreuung mitzuteilen. Bei der Bank musst Du meistens einen Termin abmachen und Dich dann als Betreuerin eintragen lassen.


Vielleicht sind die Tipps, die hier auf der Plattform in dem Bereich Informationen unter A-Z, "Erste Schritte nach Betreuungsübernahme" und in den Arbeitshilfen für die ehrenamtliche rechtliche Betreuung im Land Brandenburg zu finden sind, für Dich auch hilfreich, insbesondere die Nutzung der Formulare ab Seite 65 (Stammblatt, Fristenplan und Haushaltsplan), um keine Fristen zu verpassen.


Zur besseren Organisation kann auch die Eintragung der Fristen in einem eigenen Kalender - auch im PC - mit automatischer Erinnerung ca. 1 - 2 Wochen vor Ablauf der Frist, bei Verlängerungsanträgen für Behörden ca. 6-8 Wochen vor Ablauf des Leistungszeitraums hilfreich sein.

DoroDoro

Mein Sohn ist wegen seiner Erkrankung seit 2024 immer wieder länger krank gewesen. Er erhält Bürgergeld. Der Mitarbeiter des Jobcenter hat ihm nun gesagt, dass die Reform des Bürgergeldes für meinen Sohn Auswirkungen hat. Er soll deshalb schnell einen Rentenantrag stellen, Wisst ihr was dazu? Muss mein Sohn den Antrag stellen, was passiert, wenn er das nicht macht?

37 Ansichten
Uta
20. Mai

Hallo,


wenn Dein Sohn diesen Rat erhalten hat, sollte er ihm nachkommen, damit ihm kein Vorwurf der fehlenden Mitwirkung gemacht werden kann und verhindert wird, dass ihm wegen Untätigkeit berechtigt, die Leistungen eingestellt werden.


Die Auswirkungen, die der Mitarbeiter des Jobcenters meint, sind u.a. Folgende:


Durch die Reform des Bürgergeldes ab 01.07.2026 ist eine Verschärfung der Mitwirkungspflichten und eine konsequentere Überleitung in die Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) vorgesehen.


Liegen bei einer betroffenen Person Anzeichen für eine dauerhafte Erwerbsminderung vor, wie z.B. wiederholte Krankheiten, abgelehnte Arbeitsangebote aus gesundheitlichen Gründen oder entsprechende Reha-Empfehlungen, muss diese Person ab dem 01.07.2026 schneller mit einem Aufforderungsbescheid zur Stellung eines Antrages auf Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) rechnen. Diese Aufforderung ist in der Regel mit der Androhung einer kompletten Leistungseinstellung verbunden.


Das Jobcenter kann Deinen Sohn nicht dazu zwingen, selbst den Antrag zu stellen, allerdings kann es bei Nichtreaktion Deines Sohnes auf eine schriftliche Aufforderung, die mit detaillierten Gründen versehen ist, Sanktionen bis zur kompletten Leistungseinstellung androhen. Das Jobcenter kann auch selbst den Antrag auf Verrentung Deines Sohnes stellen. Und diese Möglichkeit zur Antragstellung durch das Jobcenter bringt eine besondere Gefahr mit sich.


Wenn Dein Sohn dann im weiteren Verfahren nicht mitwirkt, z.B. weil er keine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) haben will, besteht die Gefahr, dass er sich nicht mehr erfolgreich gegen eine Leistungseinstellung wehren kann.


Wenn er dagegen den Antrag selbst stellt, hat das Jobcenter keine gesetzliche Grundlage dafür, bei einer späteren Ablehnung des Rentenversicherungsträgers Sanktionen vornehmen zu können. Tut es das trotzdem, kann Dein Sohn erfolgreich beim Sozialgericht dagegen vorgehen.


Wird der Antrag auf EM-Rente dann abgelehnt, weil z.B. die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, aber die medizinischen Gründe festgestellt wurden, besteht der Anspruch auf Grundsicherung beim Sozialamt. Mit dem Ablehnungsbescheid der Rentenversicherung sollte Dein Sohn einen formlosen Antrag auf Grundsicherung stellen, die Leistungen des Jobcenters laufen bis zur Klärung durch das Sozialamt weiter.


Sollte wegen einer Restleistungsfähigkeit von 3-6 Stunden eine teilweise EM-Rente bewilligt werden, fallen die Bürgergeldleistungen nicht automatisch weg, das Jobcenter bleibt weiter zuständig. Die Rente wird als Einkommen angerechnet und soweit der Bedarf Deines Sohnes nicht gedeckt ist, erhielte Dein Sohn ergänzendes Bürgergeld.





DoroDoro

Wohnungszuweisung bei Obdachlosigkeit

„Ich bin Betreuerin meines Sohnes. Mein Sohn lebt seit 3 Monaten in einer Obdachloseneinrichtung. Er hat nun die Kündigung erhalten und muss Ende Mai ausziehen, weil er mehrfach Alkohol getrunken hat, obwohl das verboten war. Leider hat er sich dann auch noch mit anderen Bewohnern und einem Mitarbeiter lautstark gestritten. Der Mitarbeiter hat sogar die Polizei gerufen, aber da war mein Sohn schon längst wieder still.

 

Ich habe nun gehört, dass es sogar eine Verpflichtung der Stadt gibt, meinem Sohn dabei zu helfen, nicht auf der Straße zu landen, stimmt das? Was muss ich dann tun?

 

Zusatzinfo: Mein Sohn kann nicht bei mir einziehen. Meine Wohnung ist viel zu klein und wir wollen das beide auch nicht.“

10 Ansichten
Uta
19. Mai

Ja, es gibt unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich eine Verpflichtung der Städte/ Kommunen eine Obdachlosigkeit zu verhindern. Hintergrund ist, dass eine "unfreiwillige" Obdachlosigkeit als Gefahr für die öffentlichen Sicherheit angesehen wird, da das Leib und Leben der Person gefährdet ist.


Hierbei geht es in der Regel aber um die Fälle, in denen die Personen, die obdachlos werden, psychische Erkrankungen haben und aufgrund ihres problematischen Selbst- oder Fremdgefährdungsverhaltes die Frage besteht, ob sie nach den jeweiligen Landesgesetzten (z.B. BbgPsychKG) oder nach dem Betreuungsrecht untergebracht werden müssen und die tatsächliche Unterbringung noch nicht vorliegt. Die Betroffenen sollen in dieser Übergangszeit nicht unversorgt bleiben.


Ob so ein Fall bei Deinem Sohn vorliegt, müsstest Du überprüfen lassen. Du kannst bei der Stadt/ Kommune einen Antrag auf erneute Zuweisung Deines Sohnes in die Obdachlosenunterkunft oder eine andere Unterkunft stellen und dabei auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 01.10.2021 mit dem Aktenzeichen: 5 L 979/21. NW hinweisen.


Dort heißt es zusammengefasst, dass zur Vermeidung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch "unfreiwillige" Obdachlosigkeit die Ordnungsbehörden der Städte/ Kommunen tätig werden und eine Einweisung in eine Einrichtung oder eine Wohnung vornehmen müssen.


Du müsstest dann noch mitteilen, dass Dein Sohn nicht obdachlos sein will, sondern weiter in einer Obdachloseneinrichtung leben will und ein Umzug in Deine Wohnung nicht möglich ist. Und auch, was Du als Betreuerin bisher gemacht hast, damit Dein Sohn in eine andere Wohnung/ Einrichtung umziehen kann, diese Versuche aber erfolglos blieben.

Wichtig ist auch der Hinweis, dass die Obdachlosigkeit Deines Sohnes "unverschuldet" ist, weil sein Verhalten in der Einrichtung nicht so schlimm war, um eine sog. "fehlende Unterbringungsfähigkeit" annehmen zu können.


Mit "fehlender Unterbringungsfähigkeit" ist gemeint, dass die Person ein extremes, für alle anderen Beteiligten, unzumutbares Verhalten gezeigt hat. Die Hürden für eine solche Annahme sind aber u.a. nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt sehr hoch.


Die von Dir mitgeteilten Verhaltensweisen Deines Sohnes in Form von Beschimpfungen, lautem Streit und auch der Verstoß gegen das Alkoholverbot usw. reichen dafür nicht aus.


Das Gericht hat sogar angedeutet, dass die Träger der Sozialhilfe in den Städten/ Kommunen von sich aus aktiv werden müssen, wenn ihnen die Situation bekannt wird. Ein ausdrücklicher Antrag ist dann nicht notwendig, insbesondere nicht, wenn die Behörde selbst davon ausgeht, dass eine Notunterkunft als Dauerlösung ausscheidet.







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