Ablauf des rechtlichen Betreuungsverfahrens
- 26. Dez. 2025
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 30. Dez. 2025
Ablauf des Betreuungsverfahrens
Eine Betreuung wird entweder
auf Antrag der volljährigen betroffenen Person oder
auf Anregung Dritter (z. B. Familienangehörige, Nachbarinnen und Nachbarn, Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser, Pflegepersonal oder andere Einrichtungen)
beim zuständigen Amtsgericht – Abteilung Betreuungssachen eingeleitet.
Örtlich zuständig ist in der Regel das Amtsgericht am allgemeinen Wohnsitz der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Antragstellung oder Anregung.
Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht
Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung vorliegen, bedient sich das Betreuungsgericht verschiedener Stellen und Instrumente.
Beteiligung der Betreuungsbehörde
In der Regel beauftragt das Gericht die örtliche Betreuungsbehörde mit der Erstellung eines Sachberichts. Dieser enthält insbesondere:
eine Stellungnahme zur Erforderlichkeit der Betreuung,
Vorschläge zu den Aufgabenbereichen,
eine Prüfung, ob andere Hilfen ausreichend sind,
einen Vorschlag zur geeigneten Betreuungsperson.
Die Betreuungsbehörde führt hierzu ein persönliches Gespräch mit der betroffenen Person und verschafft sich einen möglichst umfassenden Eindruck von deren Lebenssituation, etwa zu Wohnverhältnissen, finanzieller Lage und bestehenden Unterstützungsstrukturen.
Die Wünsche der betroffenen Person sind dabei zu beachten (§§ 1816 Abs. 2 BGB, 12 BtOG). Auf Wunsch kann auch ein Kennenlerngespräch mit einer möglichen Betreuerin oder einem möglichen Betreuer vermittelt werden.
Sachverständigengutachten
In der Regel beauftragt das Gericht zusätzlich eine Sachverständige oder einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob eine Betreuung erforderlich ist.
Die Gutachterin oder der Gutachter
spricht mit der betroffenen Person und ggf. weiteren Personen aus dem sozialen Umfeld,
führt erforderliche Untersuchungen durch,
sichtet ärztliche Unterlagen und
stellt fest, ob eine Krankheit oder Behinderung vorliegt und in welchen Angelegenheiten ein rechtlicher Unterstützungsbedarf besteht.
Dabei sind stets das Höchstmaß an Eigenständigkeit, das Prinzip der Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeitzu beachten. Dies gilt insbesondere bei schwerwiegenden Eingriffen in die Selbstbestimmung, etwa bei:
der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB oder
einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 BGB.
Von der Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn ein geeignetes ärztliches Gutachten (z. B. zur Pflegebedürftigkeit) bereits vorliegt und die betroffene Person der Verwendung im Betreuungsverfahren zustimmt (§ 282 FamFG).
Bestellung einer Verfahrenspflegerin oder eines Verfahrenspflegers
Das Gericht bestellt eine Verfahrenspflegerin oder einen Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person (§ 276 FamFG), wenn:
ein Einwilligungsvorbehalt in Betracht kommt,
sich die betroffene Person im Verfahren nicht selbst äußern kann oder
eine Betreuung gegen den Willen der betroffenen Person eingerichtet werden soll.
Persönliche Anhörung
In der Regel führt das Betreuungsgericht einen Anhörungstermin durch. An diesem nehmen üblicherweise teil:
die betroffene Person,
die künftige Betreuerin oder der künftige Betreuer,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Betreuungsbehörde,
ggf. die Sachverständige oder der Sachverständige.
Ziel ist es, sich einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen.
Abschluss des Verfahrens
Das Betreuungsgericht schließt das Verfahren durch einen gerichtlichen Beschluss ab. Dieser enthält insbesondere:
die Bestellung der Betreuerin oder des Betreuers,
die konkret übertragenen Aufgabenbereiche,
die Dauer der Betreuung,
ggf. die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
eine Rechtsmittelbelehrung.
Der Beschluss wird allen Beteiligten bekannt gegeben (betreute Person, Betreuerinnen und Betreuer, Betreuungsbehörde).
Spätestens nach sieben Jahren ist zu prüfen, ob die Betreuung zu verlängern oder aufzuheben ist (§ 295 Abs. 2 FamFG).
Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an die Betreuerin oder den Betreuer wirksam. Das Gericht stellt eine Bestellungsurkunde (Betreuerausweis) aus.
Mit dieser Urkunde können sich Betreuerinnen und Betreuer gegenüber Dritten – etwa Ärztinnen und Ärzten, Vermieterinnen und Vermietern, Behörden oder Banken – als gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter der betreuten Person ausweisen.



