Aufgabenkreise
- 26. Dez. 2025
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Aktualisiert: 30. Dez. 2025
Die Aufgabenbereiche lassen sich nicht immer zweifelsfrei voneinander abgrenzen und überschneiden sich teilweise. Innerhalb der einzelnen Aufgabenbereiche bestehen zudem weitere Differenzierungsmöglichkeiten, die in der Praxis von großer Bedeutung sein können.
Das Betreuungsgericht legt die Aufgabenbereiche jeweils auf Grundlage der individuellen Lebenssituation der betreuten Person fest.
Maßgeblich sind dabei insbesondere der konkrete Unterstützungsbedarf, die vorhandenen Fähigkeiten der betreuten Person sowie der Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Betreuung.
Sollten die im Betreuerausweis aufgeführten Aufgabenbereiche für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Betreuung nicht ausreichen oder sich im Verlauf der Betreuung neue Bedarfe ergeben, ist dies dem Betreuungsgericht unverzüglich mitzuteilen. In diesen Fällen sollten Betreuerinnen und Betreuer eine Erweiterung oder Anpassung der Aufgabenbereiche anregen. Eine eigenmächtige Ausdehnung der Zuständigkeiten ist nicht zulässig.
In der Praxis finden sich häufig ähnlich oder unterschiedlich weit formulierte Aufgabenbereiche, die trotz vergleichbarer Bezeichnungen rechtlich nicht identisch sind. Daher ist es wichtig, den genauen Wortlaut des Bestellungsbeschlusses zu beachten und im Zweifel Rücksprache mit dem Betreuungsgericht oder einem anerkannten Betreuungsverein zu halten.
Zu den in der Praxis häufig angeordneten Aufgabenbereichen gehören beispielhaft:
Gesundheitssorge(z. B. Einwilligung in medizinische Behandlungen, Organisation ärztlicher Versorgung)
Vermögenssorge(z. B. Verwaltung von Einkommen und Vermögen, Begleichung laufender Kosten, Schuldenregulierung)
Aufenthaltsbestimmung(z. B. Entscheidung über Wohnort und Wohnform, Organisation eines Umzugs)
Wohnungsangelegenheiten(z. B. Abschluss, Kündigung und Sicherung von Mietverhältnissen)
Behörden- und Sozialleistungsangelegenheiten(z. B. Antragstellung, Korrespondenz mit Behörden und Sozialleistungsträgern)
Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post(nur bei ausdrücklicher gerichtlicher Anordnung)
Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen(z. B. Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen, jeweils nur mit gerichtlicher Genehmigung)



