Aufgabe der Betreuerinnen und Betreuer
- 26. Dez. 2025
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 30. Dez. 2025
Aufgabe der Betreuerinnen und Betreuer ist es, für die betreute Person ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung zu verwirklichen. Ziel ist es insbesondere, der betreuten Person zu ermöglichen, ihr Leben im Rahmen ihrer Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
Grundsätzlich gilt, dass die betreute Person dabei unterstützt werden soll, ihre Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen.
Stellvertretendes Handeln durch Betreuerinnen und Betreuer ist nur in den Fällen zulässig, in denen die betreute Person trotz dieser Unterstützung nicht in der Lage ist, selbst zu handeln (§ 1821 Abs. 1 BGB).
Zentrale Aufgabe ist es, die Wünsche der betreuten Person – soweit möglich – im persönlichen Gespräch festzustellen und sie bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. Dabei sind auch Wünsche zu berücksichtigen, die vor der Betreuerbestellung geäußert wurden, etwa im Rahmen einer Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung (§ 1821 Abs. 2 BGB).
An die Wünsche der betreuten Person sind Betreuerinnen und Betreuer nur dann nicht gebunden, wenn deren Umsetzung zu einer erheblichen Gefährdung der Person oder ihres Vermögens führen würde und die betreute Person diese Gefahr aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. In diesen Ausnahmefällen steht der Schutz der betreuten Person im Vordergrund (§ 1821 Abs. 3 BGB).
Ebenso müssen Wünsche nicht befolgt werden, wenn sie den Betreuerinnen oder Betreuern persönlich unzumutbar sind, etwa weil sie rechtswidrig oder sittenwidrig wären (§ 1821 Abs. 3 BGB).
Sind Wünsche hingegen lediglich nicht mit den eigenen ethischen oder religiösen Überzeugungen der Betreuerinnen oder Betreuer vereinbar, rechtfertigt dies nicht ohne Weiteres ein Abweichen vom Wunsch der betreuten Person. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob die Betreuung – ggf. auch nur für einzelne Aufgabenbereiche – auf eine andere geeignete Person übertragen werden kann, die bereit und in der Lage ist, die Wünsche der betreuten Person umzusetzen.
Können Wünsche nicht festgestellt werden, etwa weil eine Verständigung krankheitsbedingt nicht oder nicht mehr möglich ist und auch keine früheren Willensäußerungen bekannt sind, oder kann den aktuell geäußerten Wünschen nicht entsprochen werden, ist der mutmaßliche Wille der betreuten Person zu ermitteln und umzusetzen (§ 1821 Abs. 4 BGB). Maßgeblich sind dabei konkrete Anhaltspunkte aus der Biografie, den Lebensgewohnheiten sowie den ethischen oder religiösen Überzeugungen der betreuten Person.
Eigene Wertvorstellungen oder persönliche Wünsche der Betreuerinnen und Betreuer dürfen hierbei keine Rolle spielen.
Innerhalb der übertragenen Aufgabenbereiche sind alle geeigneten Möglichkeiten zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Fähigkeiten der betreuten Person zu nutzen, damit sie ihre Angelegenheiten möglichst wieder selbst besorgen kann (§ 1821 Abs. 6 BGB).
Hierfür ist es unverzichtbar, einen regelmäßigen persönlichen Kontakt zur betreuten Person zu pflegen und die sie betreffenden Angelegenheiten vorab mit ihr zu besprechen (§ 1821 Abs. 5 BGB). Nur ein vertrauensvolles Verhältnisermöglicht es Betreuerinnen und Betreuern, die betreute Person bestmöglich zu unterstützen oder – soweit erforderlich – Entscheidungen in ihrem Sinne zu treffen.



