Bestellung rechtlicher Betreuerinnen und Betreuer
- 25. Dez. 2025
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 30. Dez. 2025
Vorrang des Ehrenamts
Rechtliche Betreuungen sollen nach dem gesetzlichen Leitbild vorrangig ehrenamtlich geführt werden.
Nur wenn keine geeignete ehrenamtliche Betreuerin oder kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht, kann das Betreuungsgericht
eine Berufsbetreuerin oder einen Berufsbetreuer,
einen Betreuungsverein oder
die Betreuungsbehörde
als rechtliche Betreuung bestellen.
Die meisten ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer stammen aus der Familie oder dem näheren sozialen Umfeld der betreuten Person. Häufig betreuen Eltern ihre erwachsenen Kinder mit Behinderungen oder Kinder ihre betagten Eltern.
Bei der Auswahl der Betreuerin oder des Betreuers sind die Wünsche der betroffenen Person zu berücksichtigen. Die betreute Person kann geeignete Personen vorschlagen; diese Vorschläge können auch vorsorglich in einer Betreuungsverfügung festgehalten sein.
Das Betreuungsgericht ist verpflichtet, dem Wunsch der betroffenen Person zu entsprechen, sofern die vorgeschlagene Person geeignet und bereit ist, die Betreuung zu übernehmen.
Grundsätzlich ist jede Person zur Übernahme einer Betreuung verpflichtet, wenn ihr dies unter Berücksichtigung der eigenen Lebensumstände zumutbar ist.
Angehörige in gerader Linie, Geschwister sowie Ehegattinnen und Ehegatten gelten als sogenannte befreite Betreuerinnen und Betreuer (§ 1859 Abs. 2 BGB). Sie sind insbesondere von bestimmten Beschränkungen im Bereich der Vermögenssorge sowie von der Pflicht zur laufenden Rechnungslegung befreit.
Fremdbetreuerinnen und Fremdbetreuer verfügen in der Regel nicht über eine persönliche Bindung zur betreuten Person. Ihre Bestellung erfolgt durch das für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständige Betreuungsgericht im Rahmen eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens.
Eignung der rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer
Grundsätzlich kann jede volljährige und geschäftsfähige Person eine rechtliche Betreuung übernehmen.
Die zuständige Betreuungsbehörde prüft in jedem Einzelfall, ob die vorgeschlagene Person persönlich, zeitlich und fachlich geeignet ist, die Angelegenheiten der betreuten Person in den erforderlichen Aufgabenbereichen zuverlässig zu besorgen und ob der notwendige persönliche Kontakt zur betreuten Person sichergestellt ist.
Dabei ist insbesondere zu prüfen, dass keine Interessenkonflikte bestehen und kein Missbrauch des Vertrauensverhältnisses zu befürchten ist, etwa aufgrund eigener erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten, eines Abhängigkeitsverhältnisses oder sonstiger Umstände, die eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Betreuung in Frage stellen könnten.
Aus diesem Grund sind der Betreuungsbehörde regelmäßig
ein aktueller Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (nicht SCHUFA) sowie
ein behördliches Führungszeugnis
vorzulegen.
Die Beantragung dieser Unterlagen ist kostenfrei, wenn sie auf Veranlassung der Betreuungsbehörde erfolgt; hierfür stellt die Behörde ein entsprechendes Schreiben zur Verfügung. Bei der Beantragung des Auszugs aus dem Schuldnerverzeichnis über das Vollstreckungsportal unterstützen die örtlichen Betreuungsvereine.



