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Betreuerausweis

  • 25. Dez. 2025
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 30. Dez. 2025

Zur Legitimation als rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer wird vom Betreuungsgericht eine Bestellungsurkunde, der sogenannte Betreuerausweis (§ 290 FamFG), ausgestellt und übersandt.


In der Praxis ist der Betreuerausweis – und nicht der gerichtliche Beschluss – im Original zusammen mit einem gültigen Personalausweis vorzulegen.


In der Regel wird anschließend eine Kopie der Bestellungsurkunde gefertigt und zur jeweiligen Akte bzw. zum Vorgang genommen. Teilweise genügt auch die Übersendung einer Kopie per E-Mail oder im elektronischen Rechtsverkehr.


Eine Beglaubigung von Kopien des Betreuerausweises ist auf Antrag beim Betreuungsgericht möglich.


Soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der betreuten Person erforderlich ist und der Schutz des Rechtsverkehrs dem nicht entgegensteht, kann das Betreuungsgericht auf Antrag außerdem eine weitere Bestellungsurkunde ausstellen. In dieser können die übertragenen Aufgabenbereiche oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nur eingeschränkt ausgewiesen werden (§ 290 Abs. 2 FamFG).

 
 
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