Betreuerwechsel
- 25. Dez. 2025
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 30. Dez. 2025
Im Verlauf eines Betreuungsverfahrens kann es aus unterschiedlichen Gründen zu einem Wechsel der rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer kommen. Mögliche Gründe sind insbesondere:
Antrag der betreuten Person, zum Beispiel wegen eines Umzugs oder aufgrund eines Vertrauensverlustes gegenüber der bisherigen Betreuerin oder dem bisherigen Betreuer.
Eigener Antrag der bisherigen Betreuerin oder des bisherigen Betreuers,wenn Umstände eintreten, die eine weitere Führung der Betreuung unzumutbar machen. Dies kommt in der Regel nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei einem Umzug in eine weiter entfernte Stadt, bei erheblichen und nachhaltigen Störungen der Zusammenarbeit mit der betreuten Person oder bei verbalen und/oder körperlichen Übergriffen durch die betreute Person.
Entlassung durch das Betreuungsgericht, wenn die Betreuerin oder der Betreuer die übertragenen Aufgaben nicht mehr pflichtgemäß wahrnimmt.
Wechsel von einer beruflichen zu einer ehrenamtlichen Betreuung, wenn das Betreuungsgericht feststellt, dass die Betreuung künftig durch eine ehrenamtliche Betreuerin oder einen ehrenamtlichen Betreuer ebenso gut geführt werden kann.
Ein Wechsel der rechtlichen Betreuerin oder des rechtlichen Betreuers erfolgt ausschließlich durch Entscheidung des Betreuungsgerichts. Auch wenn die betreute Person oder die bisherige Betreuerin bzw. der bisherige Betreuer einen Wechsel anregt oder beantragt, wird dieser erst mit dem entsprechenden gerichtlichen Beschluss wirksam.
Bis zum Zugang des Entlassungs- bzw. Neubestellungsbeschlusses bleibt die bisherige Betreuerin oder der bisherige Betreuer grundsätzlich weiterhin zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Betreuung verpflichtet.
Das Betreuungsgericht prüft bei seiner Entscheidung insbesondere,
die Wünsche der betreuten Person,
deren Wohl und Selbstbestimmungsrecht,
die Eignung der bisherigen und der neuen Betreuungsperson sowie
die Kontinuität und Qualität der Betreuung.



