Betreuung als gesetzlich geregelte Stellvertretung
- 25. Dez. 2025
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Aktualisiert: 30. Dez. 2025
Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer handeln als gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter der betreuten Person innerhalb der vom Gericht übertragenen Aufgabenbereiche, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich (§ 1823 BGB).
Von der Vertretung ausgenommen sind höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, die ausschließlich von der betreuten Person selbst vorgenommen werden können. Hierzu zählen insbesondere die Eheschließung sowie die Errichtung oder der Widerruf eines Testaments.
Zum Schutz der betreuten Person sieht der Gesetzgeber für bestimmte Rechtsgeschäfte betreuungsgerichtliche Genehmigungsvorbehalte vor. Diese Genehmigungen sind von den Betreuerinnen und Betreuern zwingend einzuholen und dienen als rechtlicher „Sicherungsanker“.
Nicht zulässig ist die Vertretung der betreuten Person bei sogenannten Insichgeschäften (§ 181 BGB). Dabei handelt es sich um Rechtsgeschäfte oder gerichtliche Verfahren, bei denen die Betreuerin oder der Betreuer selbst – oder als Vertreterin oder Vertreter einer dritten Person – auf der Gegenseite steht. So ist es beispielsweise unzulässig, dass eine Betreuerin oder ein Betreuer ein Grundstück der betreuten Person für sich selbst oder für eine andere Person erwirbt.
Darüber hinaus ist die Vertretungsmacht regelmäßig ausgeschlossen bei Rechtsgeschäften zwischen der betreuten Person und nahestehenden Personen der Betreuerin oder des Betreuers. Dies betrifft insbesondere Geschäfte mit
Ehegattinnen oder Ehegatten,
Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern sowie
Verwandten in gerader Linie (z. B. Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder)
der Betreuerin oder des Betreuers (§ 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB).



