Höchstpersönliche Entscheidungen und Grundrechte
- 19. Dez. 2025
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 30. Dez. 2025
Auch bei bestehender rechtlicher Betreuung – selbst bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts – bleiben bestimmte persönliche Grundrechte und höchstpersönliche Entscheidungen der betreuten Person unberührt. Diese können weder durch rechtliche Betreuerinnen und Betreuer ersetzt noch eingeschränkt werden, sofern die betreute Person im konkreten Zeitpunkt entscheidungsfähig ist.
Eheschließung und Testament
Die betreute Person kann heiraten und ein Testament errichten, sofern sie tatsächlich in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite dieser Entscheidungen zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Es handelt sich hierbei um höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, die nicht stellvertretend vorgenommen werden können.
Ist die Geschäftsunfähigkeit ausdrücklich festgestellt, etwa im Rahmen eines Betreuungsgutachtens, ist eine wirksame Eheschließung oder Testamentserrichtung in der Regel ausgeschlossen.
Bestehen Zweifel an der Fähigkeit der betreuten Person, ein Testament zu errichten, sollten zur Klärung insbesondere die behandelnden Ärztinnen oder Ärzte sowie eine Notarin oder ein Notar hinzugezogen werden.
Wahlrecht
Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung führt nicht zu einem Verlust des Wahlrechts. Nach § 13 Bundeswahlgesetz (BWahlG, der die Ausschlussgründe abschließend regelt) dürfen rechtlich betreute Menschen mit Behinderungen ohne Einschränkungen wählen. Diese Regelung gilt in Brandenburg entsprechend auch für Kommunalwahlen (§ 9 Kommunalwahlgesetz Brandenburg – BbgKWahlG in der Fassung vom 04.07.2023).
Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sollten im Vorfeld einer Wahl mit der betreuten Person besprechen, ob sie von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen möchte. Die Entscheidung darüber liegt ausschließlich bei der betreuten Person.
Kommt aufgrund körperlicher Einschränkungen nur eine Briefwahl in Betracht, ist darauf zu achten, dass rechtzeitig ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt wird. Die maßgeblichen Fristen ergeben sich aus der Wahlbenachrichtigung.
Ist die betreute Person des Lesens unkundig oder aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht in der Lage, die Wahl selbstständig vorzunehmen, darf sie sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Nähere Hinweise finden sich in den Briefwahlunterlagen oder können am Wahltag im Wahllokal erfragt werden.



