Einstweilige Anordnung
- 22. Dez. 2025
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Aktualisiert: 30. Dez. 2025
In Eilfällen kann das Betreuungsgericht zur Abwendung erheblicher Nachteile für die betroffene Person in einem vereinfachten Verfahren eine einstweilige Anordnung erlassen.
Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht insbesondere
eine vorläufige Betreuerin oder einen vorläufigen Betreuer bestellen,
einen Einwilligungsvorbehalt anordnen,
einen Betreuerwechsel verfügen oder
die Zuständigkeit der Betreuerin oder des Betreuers vorläufig auf weitere Aufgabenbereiche erweitern.
Eine einstweilige Anordnung ist nur zulässig, wenn
dringende Gründe vorliegen,
ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der betroffenen Person vorliegt,
die betroffene Person persönlich angehört wurde und
erforderlichenfalls eine Verfahrenspflegerin oder ein Verfahrenspfleger bestellt worden ist.
Die einstweilige Anordnung ist zeitlich befristet und gilt zunächst für höchstens sechs Monate.
Nach Anhörung einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen kann sie einmalig um weitere sechs Monate verlängert werden. Die Gesamtdauer darf ein Jahr nicht überschreiten.
Die einstweilige Anordnung endet
mit Ablauf der angeordneten Frist oder
sobald das Betreuungsgericht durch Endentscheidung eine Betreuung einrichtet, ändert oder die Betreuerbestellung ablehnt.



