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Einstweilige Anordnung

  • 22. Dez. 2025
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 30. Dez. 2025

In Eilfällen kann das Betreuungsgericht zur Abwendung erheblicher Nachteile für die betroffene Person in einem vereinfachten Verfahren eine einstweilige Anordnung erlassen.


Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht insbesondere


  • eine vorläufige Betreuerin oder einen vorläufigen Betreuer bestellen,

  • einen Einwilligungsvorbehalt anordnen,

  • einen Betreuerwechsel verfügen oder

  • die Zuständigkeit der Betreuerin oder des Betreuers vorläufig auf weitere Aufgabenbereiche erweitern.


Eine einstweilige Anordnung ist nur zulässig, wenn


  • dringende Gründe vorliegen,

  • ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der betroffenen Person vorliegt,

  • die betroffene Person persönlich angehört wurde und

  • erforderlichenfalls eine Verfahrenspflegerin oder ein Verfahrenspfleger bestellt worden ist.


Die einstweilige Anordnung ist zeitlich befristet und gilt zunächst für höchstens sechs Monate.


Nach Anhörung einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen kann sie einmalig um weitere sechs Monate verlängert werden. Die Gesamtdauer darf ein Jahr nicht überschreiten.


Die einstweilige Anordnung endet


  • mit Ablauf der angeordneten Frist oder

  • sobald das Betreuungsgericht durch Endentscheidung eine Betreuung einrichtet, ändert oder die Betreuerbestellung ablehnt.

 
 
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