Führt die Anordnung der Betreuung zur Geschäftsunfähigkeit der betreuten Person?
- 21. Dez. 2025
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 30. Dez. 2025
Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person. Die betreute Person ist nicht „entmündigt“ und kann sich daher, soweit sie hierzu in der Lage ist, weiterhin selbst vertreten. Sie kann und soll eigenständig Entscheidungen treffen und Rechtsgeschäfte abschließen.
Die rechtliche Betreuung dient der Unterstützung, nicht der Ersetzung der Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit.
In der Praxis kann es jedoch zu einer sogenannten Doppelzuständigkeit kommen: Sowohl die betreute Person als auch die rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer sind befugt, Erklärungen abzugeben oder Verträge abzuschließen.
Eine Einschränkung dieser Doppelzuständigkeit besteht nur dann, wenn das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat (§ 1825 BGB). In diesem Fall sind bestimmte Willenserklärungen der betreuten Person nur wirksam, wenn die rechtliche Betreuerin oder der rechtliche Betreuer zuvor eingewilligt hat. Der Einwilligungsvorbehalt stellt einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmung dar und darf daher nur angeordnet werden, wenn dies zum Schutz der betreuten Person zwingend erforderlich ist.
Unabhängig von der Frage einer rechtlichen Betreuung gilt: Befindet sich eine volljährige Person bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts im Zustand der natürlichen Geschäftsunfähigkeit, ist das Rechtsgeschäft unwirksam (§§ 104 ff. BGB). Natürliche Geschäftsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund einer akuten psychischen Erkrankung, einer geistigen Beeinträchtigung oder eines vorübergehenden Zustands (z. B. schwere Verwirrtheit, Delir, starke Intoxikation) nicht in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite eines Rechtsgeschäfts zu erkennen und entsprechend zu handeln.
Ob eine natürliche Geschäftsunfähigkeit vorlag, ist stets im Einzelfall zu beurteilen. Maßgeblich ist der konkrete Zustand der Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Eine dauerhafte Diagnose oder das Bestehen einer Betreuung allein reicht hierfür nicht aus.
Für rechtliche Betreuerinnen und Betreuer bedeutet dies, dass sie sowohl die Selbstbestimmung der betreuten Person achten als auch aufmerksam prüfen müssen, ob im konkreten Einzelfall Schutzmaßnahmen etwa durch Beratung, Begleitung oder gegebenenfalls gerichtliche Anordnungen erforderlich sind.



