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Kann der Betreuer das Umgangsrecht regeln? 

  • 16. Dez. 2025
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 30. Dez. 2025

In der Betreuungspraxis kann es Situationen geben, in denen rechtliche Betreuerinnen und Betreuer von der Leitung eines Pflegeheims, einer anderen Einrichtung oder von Angehörigen dazu aufgefordert werden, den Umgang der betreuten Person mit bestimmten Dritten einzuschränken oder zu unterbinden. Als Begründung wird häufig angeführt, dass Besuche für die betreute Person emotional sehr belastend seien, es wiederholt zu Konflikten komme oder negative Auswirkungen auf den Gesundheitszustand befürchtet würden.


Grundsätzlich ist der Umgang mit anderen Menschen Ausdruck der persönlichen Freiheit und Selbstbestimmung der betreuten Person.


Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer dürfen daher nicht nach eigenem Ermessen über soziale Kontakte entscheiden. Eine Regelung oder Beschränkung des Umgangs ist nur zulässig, wenn


  • dies dem ausdrücklichen Wunsch der betreuten Person entspricht oder

  • eine konkrete und erhebliche Gefahr für die betreute Person besteht, die sie aufgrund ihrer Erkrankung oder Behinderung nicht erkennen oder nicht selbst abwenden kann.


Dabei ist stets zu beachten, dass nicht jede emotionale Belastung oder jedes Konfliktpotenzial eine Einschränkung des Umgangs rechtfertigt. Auch für Außenstehende schwer nachvollziehbare oder emotional anstrengende Beziehungen können Teil der selbstbestimmten Lebensführung der betreuten Person sein.


Voraussetzung für ein Tätigwerden der rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer ist zudem, dass ihnen vom Betreuungsgericht der Aufgabenbereich ausdrücklich übertragen wurde. Ohne diese konkrete Aufgabenübertragung besteht keine rechtliche Befugnis, in das Umgangsrecht der betreuten Person einzugreifen oder entsprechende Anordnungen zu treffen.


Bestehen unterschiedliche Auffassungen zwischen der betreuten Person, Angehörigen, Einrichtungen oder den rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern, ist zunächst eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Gelingt dies nicht, entscheidet das Betreuungsgericht auf Antrag. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Wünsche der betreuten Person, ihr Selbstbestimmungsrecht sowie mögliche konkrete Gefährdungen.


Verdeutlichung anhand eines Praxisbeispiels


Frau M. lebt aufgrund einer psychischen Erkrankung in einem Pflegeheim. Die Heimleitung bittet die rechtliche Betreuerin von Frau M., die Besuche eines nahen Angehörigen zu untersagen. Zur Begründung wird angeführt, dass Frau M. nach den Besuchen häufig aufgewühlt sei und emotional stark reagiere.


In einem Gespräch äußert Frau M. jedoch klar, dass ihr die Besuche wichtig sind und sie den Kontakt weiterhin wünscht, auch wenn die Treffen für sie anstrengend sind. Eine konkrete Gefahr für ihre Gesundheit oder Sicherheit ist nicht erkennbar.


Da der Wunsch der betreuten Person eindeutig ist und keine erhebliche Gefährdung vorliegt, darf die rechtliche Betreuerin den Umgang nicht beschränken. Eine emotionale Belastung allein rechtfertigt keine Einschränkung des Umgangsrechts. Die Betreuerin informiert die Heimleitung entsprechend und sucht gemeinsam mit dieser nach unterstützenden Lösungen, etwa durch kürzere Besuchszeiten oder begleitende Gespräche nach den Besuchen.


Anders wäre die Situation zu bewerten, wenn Frau M. die Besuche ausdrücklich ablehnen würde oder wenn durch den Umgang eine konkrete Gefahr für sie entstünde, die sie selbst nicht erkennen oder abwenden könnte. In einem solchen Fall könnte – bei Vorliegen des entsprechenden Aufgabenbereichs – eine Einschränkung des Umgangs in Betracht kommen. Bestehen unterschiedliche Auffassungen, entscheidet das Betreuungsgericht.

 
 
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