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Mutmaßlicher Wille, was bedeutet das? 

  • 14. Dez. 2025
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 30. Dez. 2025

Ist die betreute Person aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung nicht oder nicht mehr in der Lage, ihre Wünsche zu äußern oder ihren Willen verständlich mitzuteilen, sind rechtliche Betreuerinnen und Betreuer verpflichtet, ihre Entscheidungen am mutmaßlichen Willen der betreuten Person auszurichten (§ 1821 Abs. 3 BGB).


Maßgeblich ist dabei nicht, was aus Sicht der Betreuerin oder des Betreuers sinnvoll, vernünftig oder „im besten Interesse“ erscheint, sondern was die betreute Person voraussichtlich selbst entscheiden würde, wenn sie hierzu in der Lage wäre.


Der mutmaßliche Wille ist daher nicht frei zu bestimmen, sondern sorgfältig zu ermitteln und zu begründen.


Ermittlung des mutmaßlichen Willens


Zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens sind alle verfügbaren Anhaltspunkte heranzuziehen. Hierzu gehören insbesondere:


  • frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen der betreuten Person,

  • schriftliche Festlegungen wie Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten oder frühere Stellungnahmen zu vergleichbaren Lebenssituationen,

  • ethische, weltanschauliche und/oder religiöse Überzeugungen,

  • persönliche Wertvorstellungen, Lebensgewohnheiten und biografische Prägungen,

  • frühere Entscheidungen und Verhaltensweisen in ähnlichen Situationen.


Je konkreter und aktueller diese Anhaltspunkte sind, desto stärker sind sie bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.


Einbeziehung des sozialen Umfelds


Zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens sollen rechtliche Betreuerinnen und Betreuer zudem das soziale Umfeld der betreuten Person einbeziehen. Nahen Angehörigen, Vertrauenspersonen oder anderen Personen, die die betreute Person gut kennen, ist Gelegenheit zu geben, ihre Einschätzung mitzuteilen. Dabei geht es nicht um deren eigene Wünsche oder Bewertungen, sondern um Hinweise darauf, wie die betreute Person selbst gedacht, entschieden oder gehandelt hätte.


Die Aussagen Dritter sind kritisch zu würdigen und dürfen nicht unreflektiert übernommen werden. Maßgeblich bleibt stets der Wille der betreuten Person, nicht der der Angehörigen oder der Betreuerin oder des Betreuers.


Abgrenzung zum „Wohl“ der betreuten Person


Der mutmaßliche Wille ist klar vom bloßen Fürsorgegedanken oder vom abstrakten „Wohl“ der betreuten Person abzugrenzen. Auch dann, wenn eine Entscheidung aus Sicht der Betreuerin oder des Betreuers mit Risiken verbunden erscheint oder nicht den eigenen Vorstellungen entspricht, ist sie zu respektieren, sofern sie dem mutmaßlichen Willen der betreuten Person entspricht und keine erhebliche Gefährdung vorliegt, die die betreute Person selbst nicht erkennen oder abwenden kann.


Dokumentation und Transparenz


Die Ermittlung des mutmaßlichen Willens sollte nachvollziehbar dokumentiert werden. Dies dient sowohl der rechtlichen Absicherung der Betreuerin oder des Betreuers als auch der Transparenz gegenüber dem Betreuungsgericht und dem sozialen Umfeld der betreuten Person. Die Dokumentation sollte erkennen lassen,


  • welche Anhaltspunkte berücksichtigt wurden,

  • welche Personen einbezogen wurden und

  • wie die Entscheidung begründet wurde.


Die Orientierung am mutmaßlichen Willen verfolgt das Ziel, auch in Situationen eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit die Selbstbestimmung der betreuten Person so weit wie möglich zu wahren.

 
 
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