Vorrang anderer Hilfen vor der rechtlichen Betreuung
- 5. Dez. 2025
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 30. Dez. 2025
Eine rechtliche Betreuung wird nicht eingerichtet, wenn die Angelegenheiten einer volljährigen Person
durch eine bevollmächtigte Person ebenso gut besorgt werden können oder
durch andere Hilfen erledigt werden können, bei denen keine gesetzliche Vertretung erforderlich ist.
Vollmacht und Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht dient in der Regel dazu, für den Fall eines späteren Unterstützungsbedarfs rechtliches Handeln durch eine bevollmächtigte Person zu ermöglichen und damit die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung zu vermeiden.
Die Vollmacht kann sich sowohl auf Vermögensangelegenheiten als auch auf persönliche Angelegenheiten erstrecken. Inhaltlich orientieren sich viele Muster an typischen Bereichen des Betreuungsrechts, z. B.:
Gesundheitssorge,
Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten,
Behördenangelegenheiten,
Post- und Fernmeldeverkehr.
Verhältnis von Vollmacht und Betreuung
Besteht für bestimmte Angelegenheiten eine wirksame Vollmacht, darf für diese Bereiche grundsätzlich keine Betreuerin oder kein Betreuer bestellt werden, sofern die bevollmächtigte Person die Angelegenheiten ebenso zuverlässig erledigen kann wie eine Betreuerin oder ein Betreuer.
Ausnahmen können bestehen, etwa wenn die Vollmacht zugunsten von Beschäftigten einer Einrichtung erteilt wurde, in der die vollmachtgebende Person lebt. Hier kann wegen möglicher Interessenkollisionen dennoch eine Betreuerbestellung erforderlich sein.
Wird eine Vollmacht erst nach der Betreuerbestellung bekannt, ist die Betreuung für die durch die Vollmacht abgedeckten Angelegenheiten aufzuheben.
Form der Vollmacht
Grundsätzlich ist eine Vollmacht formfrei möglich (auch mündlich oder handschriftlich). Aus Beweisgründen wird jedoch dringend eine schriftliche Form empfohlen. Für bestimmte vermögensrechtliche Angelegenheiten kann zudem eine öffentliche Beglaubigung oder eine notarielle Beurkundung erforderlich sein.
Schriftformerfordernis nach § 1820 Abs. 2 BGB
Für Vollmachten in folgenden persönlichen Angelegenheiten ist zwingend die Schriftform erforderlich:
Einwilligung, Nichteinwilligung oder Widerruf der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen (§ 1829 BGB),
geschlossene Unterbringung (§ 1831 BGB),
Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1831 Abs. 4 BGB),
Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen (§ 1832 BGB),
Verbringung in ein Krankenhaus nach § 1832 Abs. 4 BGB.
Entspricht eine Vollmacht für diese Bereiche nicht der vorgeschriebenen Form, kann die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers erforderlich werden.
Geltung über den Tod hinaus
Eine Vorsorgevollmacht kann ausdrücklich regeln, dass sie über den Tod hinaus gilt. In diesem Fall kann die bevollmächtigte Person z. B. Miet- oder Heimverträge kündigen oder Bankgeschäfte erledigen.
Demgegenüber endet eine gerichtlich bestellte Betreuung automatisch mit dem Tod der betreuten Person.
Kontrolle von Vollmachten
Vollmachten unterliegen – abgesehen von wenigen Ausnahmen – keiner gerichtlichen Kontrolle. Sie sollten daher nur auf der Grundlage eines besonderen Vertrauensverhältnisses erteilt werden.
Soweit für bestimmte persönliche Angelegenheiten eine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist, ist das Betreuungsgericht entsprechend einzubeziehen.
Weiterführende Informationen zur Vorsorgevollmacht und anderen vorsorgenden Verfügungen finden sich im Vorsorgeleitfaden des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg (19. Auflage, Stand April 2023).
Ehegattenvertretungsrecht
Seit dem 01.01.2023 besteht mit § 1358 BGB eine neue, zeitlich befristete gesetzliche Vertretungsmacht für Ehegattinnen und Ehegatten (einschließlich Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem LPartG; im Folgenden: Ehegatten).
Ist ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht in der Lage, seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge selbst zu regeln, kann der andere Ehegatte ihn vertreten, insbesondere bei:
Einwilligung in oder Untersagung von Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztlichen Eingriffen,
Abschluss von Behandlungs- und Krankenhausverträgen,
Abschluss von Verträgen über eilbedürftige Rehabilitations- und Pflegemaßnahmen,
Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB bis zu einer Dauer von sechs Wochen (mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung),
Geltendmachung krankheitsbedingter Ansprüche gegenüber Dritten (z. B. Versicherungen).
Vorrang und Ausschluss
Besteht eine wirksame Vorsorgevollmacht, geht diese dem Ehegattenvertretungsrecht vor.
Ist bereits eine Betreuung für diese Aufgabenbereiche eingerichtet, hat diese Vorrang.
Für die vom Ehegattenvertretungsrecht erfassten Bereiche darf grundsätzlich keine Betreuerin oder kein Betreuer bestellt werden.
Ausnahmen gelten, wenn:
der betroffene Ehegatte vorab erklärt hat, nicht vertreten werden zu wollen, oder
die Ehegatten dauerhaft getrennt leben.
Beginn und Ende des Vertretungsrechts
Das Ehegattenvertretungsrecht beginnt mit der schriftlichen ärztlichen Feststellung, dass der betroffene Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht selbst regeln kann.
Es endet:
sobald der vertretene Ehegatte wieder selbst handlungsfähig ist,
automatisch nach sechs Monaten ab ärztlicher Erstfeststellung (eine Verlängerung ist ausgeschlossen),
oder mit der wirksamen Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers, wenn der Vertretungsbedarf voraussichtlich länger andauert und keine Vorsorgevollmacht besteht.
Weitere Hinweise enthält das entsprechende Formular der Bundesärztekammer zum Ehegattennotvertretungsrecht.



