Stärkung der Selbstbestimmung
- 8. Dez. 2025
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 30. Dez. 2025
Durch die Änderung des Betreuungsrechts zum 01.01.2023 ergeben sich erhöhte Anforderungen an die Führung rechtlicher Betreuungen. Bereits im Vorfeld wurde im Zusammenhang mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), insbesondere Artikel 12, formuliert, dass die Selbstbestimmung und Autonomie von Menschen mit rechtlichem Unterstützungsbedarf innerhalb der rechtlichen Betreuung zu stärken sind.
Ziel ist es, die Betreuung so auszugestalten, dass sie die größtmögliche Verwirklichung der Selbstbestimmung sicherstellt.
Diese Anforderungen betreffen sowohl beruflich als auch ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuer und beziehen sich unmittelbar auf die Betreuungspraxis. Die Selbstbestimmung von Menschen mit rechtlicher Betreuung ist größtmöglich zu achten und durch eine gezielte Unterstützung in Entscheidungsfindungsprozessen zu fördern.
Die rechtlichen Betreuenden sollen die Wünsche ermitteln und die betreute Person bei der Umsetzung unterstützen. Die betreuten Personen sollen sich als Rechtsperson wahrnehmen, im eigenen Leben, als Vertragspartner und bei gesundheitlichen Fragen.
Ist die betreute Person geschäfts- und einwilligungsfähig, entscheidet sie grundsätzlich selbst, die rechtliche Betreuerin bzw. der rechtliche Betreuer wird meist organisatorisch unterstützend tätig.
Aber auch Personen, die behinderungsbedingt nicht frei in ihren Entscheidungen sind, z. B. wegen einer sog. mittelgradigen geistigen Behinderung, sollen ertüchtigt werden, selbst in ihrem Leben an Entscheidungen mitzuwirken und sich zu mehr rechtlicher Selbständigkeit zu entwickeln.
Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sollen unterstützen statt vertreten und nur im Ausnahmefall anstelle der betreuten Person entscheiden. Das Recht auf ein selbstbestimmtes und autonomes Leben von hilfsbedürftigen Erwachsenen soll hierdurch erweitert und gestärkt werden.
Die Selbstbestimmung eines anderen Menschen – beispielsweise eines Familienangehörigen – zuzulassen und auszuhalten, ist keine Selbstverständlichkeit. Sie erfordert ein stetiges Abwägen unterschiedlicher Bedingungen. Voraussetzung hierfür ist eine innere Haltung, die davon geprägt ist, dass Selbstbestimmung ein Recht aller Menschen ist, auch von Menschen mit Erkrankung oder Behinderung und mit rechtlicher Betreuung.
Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer müssen daher selbstbestimmte Entscheidungen der betreuten Person zulassen und aushalten, auch wenn sie selbst diese Entscheidung anders treffen oder andere Vorstellungen zu einer konkreten Fragestellung haben.
Häufig stellt sich die Frage, ob die betreute Person aufgrund ihrer Fähigkeiten und Einschränkungen die Konsequenzen ihrer Wünsche, ihres Willens erkennen und ihr Handeln entsprechend ausrichten kann. Ebenso kann die Sorge bestehen, dass sich die betreute Person oder ihr Vermögen durch die Umsetzung ihres Willens schadet und ob dieser Schaden durch ersetzende Entscheidungen der Betreuerin oder des Betreuers verhindert werden kann oder sogar verhindert werden muss.
Diese Fürsorge prägt ebenso wie das Selbstbestimmungsrecht das Denken und Handeln in der rechtlichen Betreuung.
Unterstützung in Entscheidungsfindungsprozessen wird insbesondere dann relevant, wenn rechtliche Betreuerinnen und Betreuer im Einzelfall annehmen, dass die Fähigkeit zur Selbstbestimmung der betreuten Person in Bezug auf eine konkrete Sachfrage nicht oder nur eingeschränkt vorhanden ist.
Unterstützte Entscheidungsfindung zielt darauf ab, den Möglichkeitsraum der betreuten Person zu erweitern.
Fürsorge und Selbstbestimmung sind in der Betreuungspraxis fortlaufend gegeneinander abzuwägen, insbesondere bei Entscheidungen von erheblicher Tragweite. Dabei gilt der Grundsatz, dass selbstbestimmte Entscheidungen der betreuten Person Vorrang vor einer Fremdbestimmung haben.
Durch Gespräche sollen neue Perspektiven eröffnet werden, um eine Entscheidungsfrage zu reflektieren und das eigene Handeln daran auszurichten.
Gleichzeitig dient unterstützte Entscheidungsfindung dem Abbau isolierender Bedingungen, die Selbstbestimmung und Teilhabe einschränken können. Dies kann sowohl Einschränkungen der Einsichtsfähigkeit der betreuten Person als auch gedankliche Vorannahmen der Betreuerin oder des Betreuers betreffen. Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer haben die Aufgabe, solche Bedingungen zu erkennen und im Dialog zu bearbeiten.
Nur in Ausnahmefällen darf anstelle der betreuten Person fürsorglich entschieden werden. Das Betreuungsrecht verbindet deshalb ein Unterstützungsprinzip mit einem Schutzprinzip.
Haltung in der unterstützten Entscheidungsfindung
In der Praxis der unterstützten Entscheidungsfindung bedeutet dies für rechtliche Betreuerinnen und Betreuer insbesondere:
hinter jeder Entscheidung eines Menschen steht eine subjektive Bedeutung,
diese Bedeutung hat ihren Ursprung in einem individuellen Bedürfnis,
eigene Entscheidungen erweitern den Handlungsspielraum der betreuten Person,
selbstbestimmte Entscheidungen können die subjektive Lebensqualität erhöhen,
Ansatzpunkt der Unterstützung ist das gemeinsame Verstehen des individuellen Bedürfnisses,
aus Bedürfnissen können Motive und konkrete Zielvorstellungen entstehen,
unterstützte Entscheidungsfindung ist ein Prozess vom Bedürfnis hin zum Zielmotiv.
Eine solche Haltung ermöglicht es, dass die betreute Person die Unterstützung erhält, die sie benötigt, um ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit auszuüben.
Zur Reflexion der eigenen Haltung und zur Unterstützung in schwierigen Entscheidungsprozessen stehen anerkannte Betreuungsvereine als Ansprechpartner zur Verfügung.



