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Umfang der Betreuung

  • 6. Dez. 2025
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 30. Dez. 2025

§ 1821 BGB beschränkt die rechtliche Betreuung ausdrücklich auf eine Rechtsfürsorge. Eine soziale Betreuung ist hiervon nicht umfasst.


Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sind daher keine Pflegekräfte, Haushaltshilfen oder Alltagsbegleitenden, auch wenn die Grenzen – insbesondere bei ehrenamtlichen Betreuungen durch Familienangehörige – in der Praxis mitunter fließend erscheinen.


Gerade ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern aus dem familiären Umfeld fällt es erfahrungsgemäß schwer, diese Abgrenzung vorzunehmen. Hinzu kommt, dass Dritte (z. B. Einrichtungen oder Behörden) Tätigkeiten als selbstverständlich voraussetzen, obwohl diese eindeutig der sozialen Betreuung zuzuordnen sind.


Betreuerinnen und Betreuer haben tatsächliche Hilfen zu organisieren, zu koordinieren und zu veranlassen, nicht jedoch selbst zu erbringen. Dies betrifft insbesondere Hilfen in den Bereichen Pflege, Alltagsbewältigung und soziale Unterstützung.


Ein Tätigwerden ist ausschließlich im Rahmen der vom Gericht übertragenen Aufgabenbereiche zulässig. Diese sind im Bestellungsbeschluss und im Betreuerausweis ausdrücklich benannt. Alle übrigen Lebensbereiche sind von der betreuten Person eigenverantwortlich oder mit Unterstützung Dritter (z. B. Angehörige, Bevollmächtigte, soziale Dienste) zu regeln.


Zeigt sich, dass die bestehenden Aufgabenbereiche nicht ausreichen, ist beim Betreuungsgericht eine Erweiterung der Betreuung anzuregen. Eine eigenständige Ausdehnung der Befugnisse ist nicht zulässig.


Innerhalb der übertragenen Aufgabenbereiche ist stets dem Vorrang der Selbsthilfe Rechnung zu tragen. Die betreute Person ist – soweit möglich – bei der eigenen Entscheidungsfindung und Umsetzung zu unterstützen (vgl. Grundsätze der unterstützten Entscheidungsfindung).


Vorrang anderer Hilfen

Die rechtliche Betreuung ist nachrangig gegenüber anderen Hilfsmöglichkeiten. Vorrangig in Anspruch zu nehmen sind insbesondere:


  • private Unterstützung durch Freunde und Angehörige,

  • Beratungsangebote (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst, Schuldnerberatung, Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung),

  • Leistungen nach dem Sozialleistungsrecht, etwa der Eingliederungshilfe,

  • Leistungen der Pflegeversicherung,

  • Hilfen des Jugendamtes nach dem SGB VIII, insbesondere wenn die betreute Person unter 27 Jahre alt ist oder eigene Kinder hat.


Betreuerinnen und Betreuer haben im Kontakt mit Behörden, Sozialleistungsträgern oder anderen Dritten (z. B. Sozialamt, Jobcenter, Rentenversicherung, Krankenkassen, Ärztinnen und Ärzte) stets kritisch zu prüfen, ob eine rechtliche Vertretung tatsächlich erforderlich ist oder ob die betreute Person die Angelegenheit selbst erledigen kann.


In der Praxis werden Betreuerinnen und Betreuer nicht selten nur deshalb kontaktiert, weil die direkte Kommunikation mit der betreuten Person als zu aufwendig oder unbequem empfunden wird. In diesen Fällen ist es Aufgabe der Betreuerinnen und Betreuer, auf den Vorrang der Selbstvertretung und die vorrangige Zuständigkeit anderer Hilfesysteme hinzuweisen.


Zudem ist darauf zu achten, dass die betreute Person bestehende Auskunfts- und Beratungsansprüche tatsächlich wahrnimmt. Betreuerinnen und Betreuer können und sollen die betreute Person dabei unterstützen, diese Ansprüche gegenüber Sozialleistungsträgern geltend zu machen. Hilfreich ist dabei der Hinweis auf die gesteigerten Beratungspflichten und die Amtsermittlungspflicht der Behörden (z. B. §§ 14, 15, 17 Abs. 4 Satz 2 SGB I, § 20 SGB X, §§ 10, 11 SGB XII, § 106 SGB IX).


Achtung:

Nach § 17 Abs. 4 Satz 2 SGB I dürfen soziale Rechte nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil eine rechtliche Betreuung besteht oder eingerichtet werden könnte.


Aufgabenbereiche mit Benennungserfordernis


Für bestimmte, besonders grundrechtsrelevante Aufgaben sieht das Gesetz ein Benennungserfordernis vor (§ 1815 Abs. 2 BGB). Betreuerinnen und Betreuer dürfen in diesen Bereichen nur tätig werden, wenn sie ausdrücklich im Bestellungsbeschluss und im Betreuerausweis benannt sind.


Hierzu zählen insbesondere:


  • Entscheidungen über eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 BGB,

  • Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1831 Abs. 4 BGB, unabhängig vom Aufenthaltsort der betreuten Person,

  • die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland,

  • die Bestimmung des Umgangs der betreuten Person,

  • Entscheidungen über die Telekommunikation, einschließlich der elektronischen Kommunikation,

  • Entscheidungen über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post.

 
 
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