top of page

Verhinderungsbetreuung

  • 5. Dez. 2025
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 30. Dez. 2025

Auch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer können aufgrund von Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend daran gehindert sein, ihr Betreueramt auszuüben.


In diesen Fällen ist es besonders wichtig, dass alle an der Versorgung und Unterstützung der betreuten Person beteiligten Stellen – etwa Pflegedienste, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen, ambulante Dienste oder ehrenamtliche Besuchsdienste – rechtzeitig über die Abwesenheit informiert werden. So kann sichergestellt werden, dass bei auftretenden Problemen oder dringendem Handlungsbedarf die richtigen Ansprechpartner bekannt sind.


Darüber hinaus sollte gewährleistet sein, dass im Notfall entweder


  • die rechtliche Betreuerin oder der rechtliche Betreuer selbst oder

  • bei deren bzw. dessen Verhinderung das zuständige Betreuungsgericht


unverzüglich informiert werden kann, damit erforderliche Entscheidungen oder Maßnahmen zeitnah getroffen werden können.


Reicht eine bloße Information über die Abwesenheit nicht aus oder ist absehbar, dass die Betreuerin oder der Betreuer für einen längeren Zeitraum verhindert sein wird, kann die Bestellung einer Verhinderungsbetreuerin oder eines Verhinderungsbetreuers erforderlich werden. Eine solche Bestellung kann das Betreuungsgericht auf Antrag oder auch vorsorglich vornehmen, um Versorgungslücken zu vermeiden.


Besteht eine Kooperations- oder Vereinbarung mit einem Betreuungsverein, kann dieser im Einzelfall auch die Verhinderungsbetreuung übernehmen und während der Abwesenheit die notwendigen Aufgaben wahrnehmen. Dies bietet insbesondere für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer eine zusätzliche Absicherung und Entlastung.

 
 
bottom of page