Voraussetzungen für Errichtung einer rechtlichen Betreuung
- 5. Dez. 2025
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Aktualisiert: 30. Dez. 2025
Gemäß §§ 1814 ff. BGB kann für einen volljährigen Menschen eine rechtliche Betreuung nur dann angeordnet werden, wenn
er aufgrund einer Krankheit oder
einer Behinderung (körperliche, geistige, seelische oder Sinnesbeeinträchtigung im Sinne des Sozialgesetzbuches IX)
seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht selbst besorgen kann und
die Bestellung einer rechtlichen Betreuung erforderlich ist.
Die Erforderlichkeit entfällt, wenn die Angelegenheiten der betroffenen Person ebenso gut
durch eine bevollmächtigte Person oder
durch andere Hilfen, bei denen keine gesetzliche Vertretung notwendig ist,
erledigt werden können.
Diese anderen Hilfen haben stets Vorrang vor der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung. Das Gesetz betont ausdrücklich das Prinzip der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit (§§ 1814 Abs. 3, 1815 Abs. 1 BGB).
Gegen den freien Willen der betroffenen Person darf keine Betreuung eingerichtet werden.
Darüber hinaus dürfen nur diejenigen Aufgabenbereiche von der Betreuung erfasst werden, für die tatsächlich ein rechtlicher Unterstützungsbedarf besteht. Voraussetzung ist, dass mindestens in einer konkreten Angelegenheit ein objektiver Handlungsbedarf besteht, den die betroffene Person nicht selbst rechtlich bewältigen kann.



