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Welche Rolle hat der Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren?

  • 4. Dez. 2025
  • 1 Min. Lesezeit

Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger übernehmen im gerichtlichen Betreuungsverfahren eine wichtige Rolle. Ihre Aufgabe ist es, die Interessen der betroffenen Person im Verfahren zu wahren und sicherzustellen, dass deren Perspektive im gerichtlichen Entscheidungsprozess angemessen berücksichtigt wird.


Unterstützung der betroffenen Person


Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger unterstützen die betreute Person insbesondere dabei,


  • die einzelnen Verfahrensschritte zu verstehen,

  • den Inhalt von Schreiben und Mitteilungen des Gerichts nachzuvollziehen und

  • die Bedeutung und Tragweite der anstehenden Entscheidungen einzuordnen.


Gerade in komplexen oder belastenden Verfahren tragen sie dazu bei, dass die betroffene Person nicht allein bleibt und ihre Rechte wirksam wahrnehmen kann.


Weitergabe der Wünsche an das Gericht


Ein zentraler Bestandteil der Tätigkeit ist es, die erkennbaren Wünsche, Vorstellungen und Sichtweisen der betreuten Person aufzunehmen und gegenüber dem Gericht zu vertreten.So wird gewährleistet, dass der Wille der betroffenen Person – soweit möglich – in die gerichtliche Entscheidung einfließt.


Wann wird ein Verfahrenspfleger bestellt?


Das Betreuungsgericht bestellt eine Verfahrenspflegerin oder einen Verfahrenspfleger, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person erforderlich ist.


In bestimmten Fällen schreibt das Gesetz die Bestellung zwingend vor, insbesondere bei:


  • genehmigungspflichtigen Maßnahmen,

  • schweren Eingriffen in die Selbstbestimmung,

  • Situationen, in denen die betroffene Person ihre Interessen nicht ausreichend selbst vertreten kann.

 
 
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